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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Handlungsmöglichkeiten bei Schlechtleistung des Leistungserbringers

Welche Handlungsmöglichkeiten haben Leistungsberechtigte, wenn Leistungserbringer schlechte Leistungen bzw. die vereinbarten Leistungen gar nicht erbringen? Welche Kontrollmechanismen und verbraucherschutzrechtlichen Möglichkeiten existieren?



Antwort:

Handlungsmöglichkeiten bei Schlechtleistung des Leistungserbringers

Antwort von Rainer Sobota:

 

Welche Handlungsmöglichkeiten Leistungsberechtigte haben, wenn der Leistungserbringer eine Schlechtleistung oder gar keine Leistung erbringt, hat einen theoretischen und einen praktischen Aspekt. Der zu erbringenden Leistung liegt ein Dienstleistungsvertrag zugrunde. Dieser muss erfüllt werden. Im Gegenzug erhält der Leistungserbringer das vertraglich festgelegte Entgelt. Der Vertrag kann unter Umständen auch gekündigt werden. Welche Regelungen im Einzelnen gelten, ergibt sich aus dem Gesetz (§§ 611ff BGB ) und dem jeweils vorliegenden Vertrag.

Handelt es sich um eine Dienstleistung, bei der die Vergütung nicht direkt durch den Leistungsberechtigten, sondern durch einen Dritten (den zuständigen Leistungsträger) erfolgt, muss die Schlechtleistung oder die Nicht-Leistung beim Leistungsträger angezeigt werden. Dieser wird die entsprechenden Konsequenzen daraus ziehen. Die Vergütungsvereinbarungen zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern regeln immer, dass ein Vergütungsanspruch nur bei Leistung entsteht.

Im Falle der Kündigung des Vertrages mit dem Leistungserbringer durch den Leistungsberechtigten, muss der Leistungsträger einen alternativen Leistungserbringer zur Bedarfsdeckung anbieten, im Zweifel die Leistung selbst erbringen. Sämtliche Leistungsansprüche des Sozialrechts richten sich gegen die Leistungsträger. Sie bedienen sich für die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtung Dritter, es bleibt bei Ihnen aber die Pflicht, die Erbringung einer notwendigen Hilfeleistung auch zu gewährleisten. Hat z.B. eine Kommune kein Geld mehr, um die Sozialhilfe zu bezahlen, muss sie eine Lösung finden (z.B. einen Kredit aufnehmen). Das gilt sinngemäß auch für eine zu erbringende Dienstleistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Wird eine Dienstleistung nicht mit der erforderlichen Qualität erbracht, hat der Leistungsträger in der Regel Einflussmöglichkeiten, für eine Änderung herbeizuführen. Maßstab dafür sind die Vereinbarungen zur Qualität der Dienstleistung, die zusammen mit der Vergütungsvereinbarung zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer abgeschlossen worden sind.

In der Praxis ist die Durchsetzung berechtigter Leistungsansprüche gegenüber Leistungserbringern aber eher eine Frage von Angebot und Nachfrage. Stehen ausreichend Dienstleister zur Verfügung und gibt es tatsächlich eine (Aus)-Wahlmöglichkeit, kann ein Wechsel des Leistungserbringers einfach durchgeführt werden. In Gegenden, in denen nicht genügend Leistungserbringer zur Verfügung stehen, bleibt nur der beschwerliche Weg über Hinweise an den zuständigen Leistungsträger. Daneben besteht natürlich die Möglichkeit, sich bezüglich der Handlungsmöglichkeiten von Selbsthilfegruppen, Beratungsstellen (z.B. EUTB, Verbrauchberatung) oder Rechtsanwälten aufklären zu lassen.

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"Person des Vertrauens" und rechtliche Betreuung

Ist es richtig, dass Person des Vertrauens und rechtlicher Betreuer auch zwei verschiedene Personen sein können? Manche Träger der Eingliederungshilfe sehen das anders.



Antwort:

Die Einbeziehung rechtlicher Betreuer im Gesamtplanverfahren ist in § 117 Abs. 5 SGB IX geregelt. Demnach informiert der Träger der Eingliederungshilfe, sofern im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach § 1896 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehen, analog zu der Regelung für die Teilhabeplanung des § 22 Abs. 5 SGB IX mit Zustimmung der Leistungsberechtigten die zuständige Betreuungsbehörde über die Erstellung des Gesamtplans, soweit dies zur Vermittlung anderer Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, erforderlich ist (BT-Drs. 18/9522: 287).

Rechtliche Betreuer können als gesetzliche Vertreter von Leistungsberechtigten im Verwaltungsverfahren auftreten. Daneben kann auf Wunsch des Leistungsberechtigten eine weitere Person des Vertrauens am Gesamtplanverfahren teilnehmen (§ 117 Abs. 2 SGB IX).

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Rolle des gesetzlichen Betreuers im Gesamtplanverfahren

Leistungserbringer sind nicht mehr unbedingt Teilnehmer am Gesamtplanverfahren/-gespräch. Wie kann ich diese Rolle aus der Vergangenheit von den Leistungserbringern übernehmen? Welche Pflichten entstehen dann für die Gesetzlichen Betreuer?



Antwort:

Rolle des gesetzlichen Betreuers im Gesamtplanverfahren

Rechtliche Betreuer können als gesetzliche Vertreter von Leistungsberechtigten im Verwaltungsverfahren auftreten.

Die Einbeziehung des rechtlichen Betreuers im Gesamtplanverfahren ist in § 117 Abs. 5 SGB IX geregelt. Demnach informiert der Träger der Eingliederungshilfe, sofern im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach § 1896 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehen, analog zu der Regelung für die Teilhabeplanung des § 22 Abs. 5 SGB IX mit Zustimmung des Leistungsberechtigten die zuständige Betreuungsbehörde über die Erstellung des Gesamtplans, soweit dies zur Vermittlung anderer Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, erforderlich ist (BT-Drs. 18/9522: 287). Ob und in welchem Umfang ein bereits bestellter rechtlicher Betreuer sich am Gesamtplanverfahren beteiligt, entscheidet er unter Berücksichtigung des konkreten Betreuungsbedarfs des Leistungsberechtigten. Er kann ihn (soweit erforderlich) rechtlich vertreten oder als Person des Vertrauens sowohl an den Beratungen und Unterstützungsleistungen der Behörde als auch an der Aufstellung des Gesamtplanes mitwirken.

An der Verpflichtung des rechtlichen Betreuers, dieses Verfahren zu beaufsichtigen, hat sich durch das BTHG nichts geändert. Auch sind die Pflichten für den rechtlichen Betreuer nicht ausgeweitet worden. Schon bisher war es die Aufgabe des Betreuers, den Prozess der Teilhabeplanung kontrollierend zu begleiten. Diese Verpflichtung konnte auch vor dem BTHG nicht an den Leistungserbringer abgeschoben werden.

Die Begleitung selbst muss nicht unbedingt durch den rechtlichen Betreuer erfolgen. Der Betreuer unterstützt jedoch den Betreuten bei der Suche nach anderen begleitenden Hilfen für das Gesamtplanverfahren, sofern diese benötigt werden.

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