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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Anmeldung bei der Minijobzentrale

Im Rahmen des BTHG wurde für eine Hilfsperson ein Minijob eingerichtet. Wer ist für die Anmeldung bei der Minijobzentrale und die weitere Abrechnung, für den Leistungsnachweis des Arbeitnehmers zuständig? Muss dies über das Betreuungsbüro laufen? Wer ist zuständig für Vergütung/Überweisung an den Arbeitnehmer?



Antwort:

Anmeldung bei der Minijobzentrale

Besteht ein persönliches Budget, muss der Budgetnehmer alle sich aus der Bewirtschaftung und der Ausführung ergebenden Verpflichtungen selbständig und selbstverantwortlich durchführen. Das bezieht sich ausdrücklich auch auf die Anmeldung bei der Minijobzentrale, der Führung von Leistungsnachweisen und der Überweisung von Lohn und Gehalt.

Kann der Budgetnehmer seinen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nachkommen, hat er Anspruch auf Beratung und Unterstützung, die Teil des Persönlichen Budgets ist. Der Budgetnehmer kann sich vom Eingliederungshilfeträger unterstützen lassen, allerdings kann er sich auch von der EUTB, von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege sowie von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe und von sonstigen Stellen unterstützen lassen (§ 106 Abs. 4 SGB IX). Es empfiehlt sich, die Frage der erforderlichen Unterstützung im Sinne von § 106 Abs. 3 SGB IX insbesondere im Hinblick auf eine Ausführung als Persönliches Budget bei der Bedarfserhebung zu klären und ggf. als erforderlichen Bedarf festzustellen.

Ist ein Betreuer bestellt, liegt es im Ermessen des Betreuers, darüber zu entscheiden, in welcher Form und auf welche Art er seinen Klienten, in diesem Fall den Budgetnehmer, unterstützt. Gibt es einen Rechtsanspruch auf eine „andere Hilfe“ (§ 1896 BGB), muss der Betreuer prüfen, ob die erforderliche Unterstützung ebenso gut durch diese andere Hilfe geleistet werden kann.

Der Betreuer hat unter der Voraussetzung, dass er den entsprechenden Aufgabenkreis vom Gericht übertragenen erhalten hat, entweder die Pflicht Ansprüche auf Leistungen vorrangiger Hilfsangebote durchzusetzen oder beim Fehlen dieser den Betreuten selbst bei den Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis zu unterstützen.

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Pflichtverletzung des Betreuuers

Was passiert, wenn ein Betreuter mit den Entscheidungen des Betreuers nicht einverstanden ist? Oder, wenn der Betreuer explizit gegen den Wunsch des Betreuten entscheidet? Was kann man in so einem Fall tun, an wen kann man sich wenden?



Antwort:

Pflichtverletzung des Betreuuers

„Explizit gegen den Wunsch des Betreuten“ kann der Betreuer nur dann entscheiden, wenn der Klient zur sachgerechten Entscheidung nicht in der Lage ist („hinsichtlich der zur entscheidenden Frage zur freien Willensbildung nicht in der Lage ist“) und eine Wunscherfüllung gravierende, irreversible Schäden für die Gesundheit, das Leben oder das Vermögen des Klienten zur Folge hätte.

Ein anderes Verhalten des Betreuers wäre eine Pflichtverletzung und könnte dazu führen, dass der Betreuer für diese Betreuung nicht mehr geeignet und zu entlassen wäre. Zuständig für die Entscheidung ist das zuständige Betreuungsgericht. Das Betreuungsgericht würde sich bei einer Entscheidung des Sachverstands der zuständigen Betreuungsbehörde bedienen.

Möglich wäre auch, sich mit einer Beschwerde an die Beschwerdestelle eines Berufsverbandes (hier der BdB e.V.) oder an Angehörige der rechtsberatenden Berufe zu wenden.

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Leistungen für eine Budgetassistenz bei rechtlicher Betreuung

Kann ich für das persönliche Budget  Leistungen für eine Budgetassistenz bekommen obwohl ich einen rechtlichen Betreuer habe, der die finanziellen Angeleigenheiten erledigen soll? Schließt sich das aus?



Antwort:

Leistungen für eine Budgetassistenz bei rechtlicher Betreuung

Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer haben gem. § 1901 Abs. 4 BGB innerhalb ihres Aufgabenkreises dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Dies betrifft insbesondere auch die Unterstützung bei der Nutzung von Teilhabeleistungen.
Der Gesetzgeber hat zudem durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 nochmals die Stärkung des Erforderlichkeitsgrundsatzes durch Verankerung eines Vorrangs sozialrechtlicher Hilfen eben vor der rechtlichen Betreuung hervorgehoben. Die entsprechenden Regelungen im BGB und im neu geschaffenen Betreuungsorganisationsgesetz treten zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Eine Budgetassistenz ist je nach Rechtsauffassung entweder Bestandteil des individuell festgestellten Bedarfes oder ein separater Bedarf an erforderlicher Beratung und Unterstützung i.S.d. § 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX.
Wenn also bei der Bedarfsermittlung entweder im Rahmen des individuell festzustellenden Teilhabebedarfes oder neben diesem ein Bedarf an Unterstützung und Beratung nach § 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX festgestellt wird, müssen die Kosten der Budgetassistenz grundsätzlich übernommen werden.  Es besteht nach § 29 Abs. 2 Satz 7 SGB IX aber ein Kostenvorbehalt. Danach soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen nicht überschreiten, die ohne das Persönliche Budget zu erbringen sind. Ausnahmen von dieser Kostendeckelung in Form einer Überschreitung sind aber möglich, da die Höhe der im Sachleistungssystem entstehenden Kosten nach § 29 Abs. 2 Satz 7 eben nur nicht überschritten werden „soll“. Bei einer Sachleistungserbringung sind zudem die Kosten der Beratung und Unterstützung gar nicht immer ermittelbar, Verwaltungskosten werden bei der Leistungserbringung anders kalkuliert und sind auch nicht konkreter Bestandteil der Unterstützungsleistung.
Insgesamt steht eine rechtliche Betreuung einem Anspruch auf eine Teilhabeleistung in Form des Persönlichen Budgets sowie einem Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch eine Budgetassistenz nicht entgegen.

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