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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Erhöhter Handlungsbedarf für Betreuerinnen und Betreuer?

Guten Tag, allerorten hört man, dass das BTHG einen erhöhten Handlungsbedarf für Betreuer mit sich bringen wird. Wie ist Ihre Einschätzung dazu? Was sind aus Ihrer Sicht die wesentlichen neuen Aufgaben von Betreuer/-innen? Vielen Dank



Antwort:

Ansprüche an rechtliche Betreuung steigen

Antwort von Rainer Sobota:

Ausdrücklich vom Gesetzgeber gewollt ist durch die Einführung des BTHG die Selbstbestimmung der Menschen mit Behinderungen zu stärken und für mehr Teilhabe zu sorgen. Das kommt nicht zuletzt schon im offiziellen Namen des Gesetzes zum Ausdruck. Es heißt: „Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen“.

Im Mittelpunkt betreuerischen Handelns steht die Unterstützung der Klient/innen bei der Führung eines Lebens nach eigenen Wünschen und Vorstellungen (§ 1901 Abs. 2 BGB). Dazu stellen Betreuer/innen durch ihre Tätigkeit sicher, dass ihre Klient/innen ihre Rechts- und Handlungsfähigkeit auch ausüben können (Art. 12 UN-BRK).

Das BTHG formuliert Rechtsansprüche auf Hilfen und fordert gleichzeitig ein hohes Maß an Mitwirkung. Viele Verfahrensschritte bedürfen der Zustimmung des/der Leistungsberechtigten. Soweit bei Leistungsberechtigten, die eine/n Betreuer/in haben, die Fähigkeiten zur souveränen Mitwirkung am Verfahren der Leistungsgewährung und der Inanspruchnahme der Teilhabeleistungen beeinträchtigt sind, wird der/die Betreuer/in an der Seite des/der Leistungsberechtigten tätig und gleicht diese Beeinträchtigungen aus. Daraus ergibt sich der erhöhte Handlungsbedarf für Betreuer/innen durch das BTHG.

Von „neuen“ Aufgaben für Betreuer/innen würde ich nicht sprechen. Es sind „zusätzliche“ Aufgaben in dem Sinne, dass sie für diesen Personenkreis in der Form bisher nicht oder nicht in dem Ausmaß erforderlich waren.

Zu nennen sind hier im Wesentlichen zwei Punkte: Zum einen die unterstützenden Tätigkeiten, die sich aus der Trennung von Fachleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt bei Leistungsberechtigten, die sich in einer besonderen Wohnform befinden, auftreten. Zum anderen die Aufgaben, die sich aus dem gesetzlich vorgeschriebenen Beantragungs- und Bewilligungsverfahren für Teilhabeleistungen, dem Teilhabeplanverfahren (§ 19 SGB IX) bzw. dem Gesamtplanverfahren (§ 121 SGB IX), ergeben.

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Was sind "andere Hilfen" nach § 1896 Abs. 2 BGB?

§ 1896 Abs. 2 BGB sieht vor, dass eine Betreuung nicht erforderlich ist, sofern die Angelegenheiten des Betreuten "durch andere Hilfen [...] besorgt werden können". Was ist darunter zu verstehen?



Antwort:

Angebot an "anderen Hilfen" ist mit dem BTHG weiterentwickelt worden

Hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Betreuung ist neben den Wünschen der betreuten Person zu prüfen, ob andere Hilfemöglichkeiten außer der rechtlichen Betreuung bestehen und ausreichen. Nur wenn diese Möglichkeiten ausscheiden, ist eine Betreuung erforderlich.

Zu den „anderen Hilfen“ zählt der Gesetzgeber in erster Linie Familienangehörige, Bekannte und Nachbarn (BT-Drs. 11/4528: 121f.). Darüber hinaus zählen dazu auch Hilfsangebote durch Verbände, ambulant betreutes Wohnen oder die öffentliche Hand, z.B. durch die Rehaträger, den Allgemeinen Sozialdienst, den Sozialpsychatrischen Dienst. Mit der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung ist durch das BTHG das Angebot an "anderen Hilfen" weiterentwickelt worden.

Bei der Prüfung, ob betreuungsvermeidende „andere Hilfen“ insbesondere nach dem Sozialrecht vorhanden sind, kommt der Betreuungsbehörde eine zentrale Bedeutung zu (BT-Drs. 18/9522: 242). Im Rahmen ihrer Beratungspflicht nach § 4 Absatz 2 BtBG hat sie dem Betroffenen andere Hilfen zu vermitteln und dabei mit den zuständigen Sozialleistungsträgern zusammenzuarbeiten. Auch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers hat die Betreuungsbehörde dem Gericht u. a. über die Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich geeigneter anderer Hilfen zu berichten (§ 279 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 FamFG).

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Haftungsansprüche gegenüber ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern

Viele neue Paragraphen und neue Behörden. Wer haftet, wenn ein Ehrenamtlicher (Nicht-Fachmann) einen Termin versäumt? Also steigt das Risiko für ehrenamtliche Betreuer?



Antwort:

Haftungsansprüche gegenüber ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern

Antwort von Rainer Sobota:

Das BTHG und das übrige Sozialrecht unterscheiden auch hinsichtlich möglicher Haftungsansprüche nicht zwischen Ehrenamts- und Berufsbetreuern. Für den Fall, es würde überhaupt über eine mögliche Haftung zu entscheiden sein, werden also beide Betreuerinnen und Betreuer dem Grunde nach gleich behandelt werden. Ein höheres Risiko als zu den Zeiten, in denen es noch kein BTHG gab, ist formal nicht vorhanden. Allerdings kann man davon ausgehen, dass umfangreichere und detailliertere Regelungen auch mehr Möglichkeiten schaffen, Fehler zu machen.

Bis auf wenige Ausnahmen richten sich die Mitwirkungspflichten, Leistungsrechte und Zustimmungsrechte an die leistungsberechtigten Menschen. Das betrifft auch die Folgen möglicher Versäumnisse. Betreuerinnen und Betreuer unterstützen ihre Klienten bei der Wahrnehmung und Nutzung der Leistungsansprüche nach dem BTHG, soweit dies erforderlich ist („Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten … rechtlich zu besorgen“ – siehe § 1901 Abs. 1 BGB. Oder: „Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist“ – siehe § 1896 Abs. 2 BGB).

Im UN-BRK-Kontext wird die Betreuung als „Unterstützung bei der Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit“ (siehe Art. 12 UN-BRK) gesehen. Leistungsverpflichtungen treffen die Leistungsträger und auch die Sicherung des Zugangs zu den Leistungen gehören zu den Verpflichtungen der jeweiligen Leistungsträger.

Ein Fristversäumnis führt im Sozialrecht nicht immer zum vollständigen Verlust des Leistungsanspruchs. Hier könnte unter Umständen das Versäumte auch nachgeholt werden. Sollte das mal nicht möglich sein, dann hätte der Klient gegenüber seinem/r Betreuerin oder Betreuer eventuell einen Haftungsanspruch. Das sollte der/die Betreuerin oder Betreuer dann unverzüglich der Haftpflichtversicherung melden.

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