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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Gleichzeitiger Bezug von Leistungen aus unterschiedlichen Sozialleistungssystemen

Wie sieht es bei gleichzeitigem Bezug von Jugendhilfeleistungen und Leistungen der Pflege oder Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen aus, z.B. Erziehungsstellen. Wer wird herangezogen? Müssen Rechnungen an das Kind/Eltern gestellt werden?



Antwort:

Das Einkommen und Vermögen wird für jede Leistung unabhängig voneinander geprüft

Bei Bezug von Leistungen aus unterschiedlichen Sozialleistungssystemen fallen die Kostenbeteiligungen für die leistungsberechtigte Person sehr unterschiedlich aus. Zudem müssen für die unterschiedlichen Leistungen auch jeweils die dafür vorgesehenen Freibetragsgrenzen beim Einkommen und Vermögen berücksichtigt werden. Neben den Freibetragsgrenzen liegen bspw. im SGB VIII und SGB IX auch unterschiedliche Definitionen für Einkommen und Vermögen vor. Das heißt, dass in jedem Sozialleistungssystem individuell geregelt ist, was unter Einkommen und Vermögen fällt.

In der Kinder- und Jugendhilfe ist die Kostenbeitragspflicht in den §§ 91ff. geregelt. So haben bspw. junge Menschen bis zum 27. Lebensjahr gem. § 94 Abs. 6 SGB VIII nach Abzug der in § 93 Abs. 2 SGB VIII genannten Beträge 75 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen. Zudem können sie neben dem geschützten Vermögen nach § 90 SGB XII noch 5.000 Euro als Schonvermögen ansparen.

In der Eingliederungshilfe richtet sich der Eigenbeitrag nach der jährlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung § 18 SGB IV. Für volljährige Antragstellende sowie für Eltern von minderjährigen Leistungsberechtigten bedeutet dies, dass ihre Einkommensgrenze je nach überwiegendem Einkommen gem. § 136 SGB IX zwischen 85 - 60 Prozent der jährlichen Bezugsgröße liegt. Der Wert kann sich noch um Kinder- oder Partnerzuschläge erhöhen. Zudem kann neben dem geschützten Vermögen gem. §. 140 SGB IX noch 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße angespart werden.

Bei der Inanspruchnahme von Leistungen zur Pflege bekommen die Leistungsberechtigten im ambulanten Bereich wahlweise Pflegegeld oder Pflegesachleistungen und im stationären Bereich Pflegesachleistungen von der Pflegeversicherung, die sich an den fünf unterschiedlichen Pflegegraden orientieren. Je höher der Pflegegrad ausfällt, desto höher fällt auch die Leistung aus. Falls die Leistungen in dem jeweiligen Pflegegrad und das zusätzliche eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen um die Pflege sicherzustellen, kann zudem von der leistungsberechtigten Person ergänzend Leistungen zur Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII beantragt werden. Dabei darf der Antragstellende bei Leistungen zur Hilfe zur Pflege gem. § 66a SGB XII ein Vermögen von 25.000 Euro ansparen, sofern dieser Betrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit während des Leistungsbezugs erworben wird.

Alle drei Regelungen zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen werden bei der Beantragung der jeweiligen Leistungen unabhängig voneinander geprüft.

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Regelungen zum Einkommen und Vermögen bei gleichzeitigem Bezug von Leistungen der Grundsicherung und Eingliederungshilfe

Gilt die Vermögensfreigrenze von 5.000 Euro auch für die Leistungen der Eingliederungshilfe, d.h. dürfte bei einem Vermögen von 20.000 Euro der Eingliederungshilfeträger die Leistungen ablehnen oder werden die Leistungen (Eingliederungshilfe, Grundsicherung) separat für sich betrachtet?



Antwort:

Leistungsberechtigte Person kann nicht von den günstigeren Konditionen der Eingliederungshilfe profitieren

Vor allem durch die im Rahmen der 3. Reformstufe des BTHG eingeführte Trennung der Leistungen in Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen zum 1. Januar 2020 besteht vermehrt die Notwendigkeit für Menschen mit Behinderungen und/oder pflegebedürftige Menschen zwei oder gar drei Leistungen simultan beantragen zu müssen. Dabei stoßen sie je nach beantragter Leistung auf unterschiedliche Regelungen zur Einkommens- und Vermögensanrechnung. Auch die Anrechnung des Partnereinkommen- vermögen kann je nach Leistung variieren.

Bei der Anrechnung des Vermögens geht es hierbei vor allem um das sog. Schonvermögen. Das Vermögen, dass die leistungsberechtigte Person ansparen darf. Das geschützte Vermögen gem. § 90 SGB XII bleibt hingegen bei allen Leistungen unangetastet. Während in der Eingliederungshilfe der Vermögensfreibetrag 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung gem. § 18 SGB IV (59.220 Euro im Jahr 2020) beträgt, liegt der Freibetrag in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nur bei 5.000 Euro.

Falls die leistungsberechtigte Person Leistungen der Eingliederungshilfe bezieht, die nicht gem. § 138 SGB IX beitragsfrei gewährt werden, bleiben vom Vermögen theoretisch 150 Prozent der Bezugsgröße unberücksichtigt. Da in diesem Beispiel jedoch gleichzeitig Leistungen der Grundsicherung bezogen werden und hier eine deutlich niedrigere Freibetragsgrenze vorliegt, kann die leistungsberechtigte Person, gleichwohl die Leistungen der Eingliederungshilfe und der Grundsicherung separat für sich betrachtet werden, von den günstigeren Konditionen in der Eingliederungshilfe nicht profitieren.

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Bezug von Leistung gem. § 138 SGB IX und Leistungen zur Hilfe zur Pflege

Fallen ausschließlich beitragsfreie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer ambulanten Hilfe zur Pflege aufeinander, besteht ein (vermeintlicher) Dissens zwischen der Einkommens- und Vermögensprüfung. Soweit es für die EGH-Leistung gilt, ist kein Beitrag zu leisten und eine Einkommens- und Vermögensprüfung ist hinfällig. Wird aber parallel ambulante Hilfe zur Pflege geleistet, greift der § 103 Abs. 2 SGB IX und damit die Einkommens- und Vermögensregelungen der EGH. Somit wird m.E. nur aufgrund der ambulanten Hilfe zur Pflege Leistungen eine Einkommens- und Vermögensprüfung vorgenommen.

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Antwort:

Im § 138 Abs. 1 SGB IX werden verschiedene Konstellationen benannt, in denen überhaupt kein Eigenbeitrag zu den Leistungen aufzubringen ist. Die in Abs. 1 aufgeführten Leistungen werden gem. § 140 Abs. 3 SGB IX auch ohne Berücksichtigung vorhandenen Vermögens erbracht. Bei der Beantragung der Leistungen ist somit auch keine Einkommens- und Vermögensanrechnung notwendig.

Anders sieht es jedoch aus, wenn zu den Leistungen des § 138 Abs. 1 SGB IX noch Leistungen zur Hilfe zur Pflege bezogen werden. Die Leistungen der Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 häusliche, teilstationäre und vollstationäre Pflege sowie Kurzzeitpflege. Falls die leistungsberechtigte Person simultan Leistungen zur häuslichen Pflege und Eingliederungshilfe bezieht, werden die Pflegeleistungen von denen der Eingliederungshilfe umfasst (gesetzl. Grundlage ist § 103 Abs. 2 SGB IX). Hier gilt das sog. „Lebenslagenmodell“. Voraussetzung für das Lebenslagenmodell ist, dass die leistungsberechtigte Person die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplans erreicht bzw. erreichen kann und bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach SGB VI Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch genommen hat. In dem Fall gelten für die leistungsberechtigte Person die günstigeren Anrechnungsregelungen bzgl. des Einkommen und Vermögens nach § 135 ff. SGB IX. Allerdings muss in diesem Fall auch eine Einkommens- und Vermögensprüfung erfolgen. Denn der leistungsberechtigten Person stehen Leistungen zur Hilfe zur Pflege nur dann zu, wenn Sie nicht die Freibetragsgrenzen des SGB IX übersteigen.

Einkommens- und Vermögensprüfung muss vorgenommen werdenDownloads und Links

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