Kostenheranziehung bei Eingliederungshilfe für junge Volljährige
Wenn Jugendliche Eingliederungshilfe erst ab 19 beziehen, gilt für diese dann die Vermögensgrenze aus dem SGB XII?
Antwort:
Soweit sich die Eingliederungshilfe nach §§ 41, 35a SGB VIII richtet und nicht ambulant erbracht wird, erfolgt die Kostenheranziehung durch Erhebung eines Kostenbeitrags (§ 92 Abs. 2 SGB VIII). In diesem Rahmen ist das Schonvermögen des SGB XII für junge Volljährige zu berücksichtigen(§ 92 Abs. 1a SGB VIII,§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII,§ 1 S. 1 Nr. 2 VO zur Durchführung des § 90 Ab. 2 Nr. 9 SGB XII).
Kostenheranziehung bei Eingliederungshilfe für junge Volljährige