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BTHG-Kompass 4.1

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Lebensunterhalt bei Betreuung in Pflegefamilien

§ 54 Abs. 3 SGB XII, der die Hilfe zum Lebensunterhalt bei Betreuung in einer Pflegefamilie regelt, tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Ist Ihnen bekannt, ob eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2019 durch den Gesetzgeber vorgesehen ist? Derzeit ist der Lebensunterhalt integraler Bestandteil der Hilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII. Wird dies auch ab 2020 der Fall sein, oder werden sowohl Kinder als auch Erwachsene in Pflegefamilien vom Träger der Eingliederungshilfe ab 2020 nur die fachliche Hilfe erhalten, aber keine Leisungen für den Lebensunterhalt?



Antwort:

Rechtsänderung ist erfolgt

Volljährige in Pflegefamilien

Wie ist § 80 SGB IX zu verstehen in Bezug auf Volljährige in Pflegefamilien und der notwendigen Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen? Kann die Analogie SGB VIII auch bei Volljährigen (also incl. Nebenleistungsverordnung) gesehen werden?



Antwort:

Volljährige in Pflegefamilien

Die Frage ist nicht einfach zu beantworten. Für Volljährige sieht das neue Eingliederungshilferecht eigentlich eine konsequente Trennung von Fachleistungen für die behinderungsspezifischen Belange von den existenzsichernden Leistungen vor, die vom Sozialhilfeträger nach dem SGB XII zu übernehmen sind. Demenstprechend ist im Vertragsrecht der Eingliederungshilfe auch keine “Grundpauschale” für Unterkunft und Verpflegung mehr vorgesehen (vgl. § 125 Abs. 3 SGB IX).

Für Minderjährige gilt das weiterhin nicht. Da werden existenzsichernde Leistungen und Fachleistungen weiterhin aus einer Hand erbracht (vgl. § 134 Abs. 3 SGB IX). Diese Regelung wird dann in § 134 Abs. 4 SGB IX auf zwei Gruppen von Volljährigen erweitert: zum einen volljährige Schüler*innen in speziellen Internaten für Menschen mit Behinderungen, zum anderen (eingeführt durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz zum 1.1.2020) für junge Erwachsene, die schon als Minderjährige von einem Leistungserbringer über Tag und Nacht aufgenommen worden sind, der konzeptionell auf Minderjährige ausgerichtet ist, und dort volljährig geworden sind. Das taugt aber nur bedingt zur Übertragung auf die Fälle nach § 80 SGB IX, denn die dritte Voraussetzung in § 134 Abs. 4 Satz 3 SGB IX, dass die Leistung dort nur noch für kurze Zeit, längstens bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres erbracht werden. Es handelt sich also nur um eine Übergangsregelung, um Zeit zu gewinnen für eine neue Form des Wohnens nach Erreichen der Volljährigkeit.

Somit bleibt es der Praxis überlassen, im Rahmen von § 80 SGB IX kreative Lösungen mit dem Kostenträger zu vereinbaren, um mögliche Diskontinuitäten zu vermeiden.

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Betreuung von Hochbetagten

Würde die Betreuung in Pflegefamilie auch den Aufenthalt und die Betreuung von Hochbetagten bei Familienangehörigen umfassen? Oder geht da SGB XI vor?



Antwort:

Betreuung von Hochbetagten

Zwischen den Leistungen der Eingliederungshilfe und denen der Sozialen Pflegeversicherung besteht gemäß § 91 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB IX ein Gleichrangverhältnis. Die Abgrenzung soll anhand der unterschiedlichen Aufgaben der beiden Leistungsbereiche erfolgen: „Aufgabe der Eingliederungshilfe ist die Förderung der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Aufgabe der Pflege ist die Kompensation von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten” (BT-Drs.18/10523, S. 59). Diesbezüglich ist es bei der Antragstellung und bei der Bedarfsermittlung nach § 118 SGB IX von Bedeutung, dass die leistungsberechtigte Person deutlich machen sollte, ob und inwieweit es bei ihrem Bedarf um das Erreichen von Zielen zur Sozialen Teilhabe im Sinne des § 113 Abs. 1 SGB IX geht oder „nur“ um den Ausgleich verlorener Selbständigkeit bzw. Fähigkeit in den in § 14 Abs. 2 SGB IX genannten sechs Bereichen.

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