Bedarf für eine Nachtbereitschaft
Wie kann beim Kostenträger ein Bedarf für eine Nachtbereitschaft begründet werden bzw. wie kann dieser am besten bewilligt werden? Unter welche Leistungen fällt der nächtliche Bedarf? Wer ist für die die Bewilligung des nächtlichen Bedarfs zuständig?
Antwort:
Bei Bedarfsfeststellung auf unregelmäßigen Hilfebedarf in den Nachtstunden aufmerksam machen
In § 78 Abs. 6 SGB IX sind Leistungen zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson genannt, die unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme erbracht werden, soweit dies nach den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist. Dabei geht es um das Vorhalten von Strukturen zur Bewältigung von Krisensituationen in Form von Rufbereitschaften und persönlichen Ansprechpersonen, um insbesondere Menschen mit seelischen Beeinträchtigungen die Sicherheit zu geben, jederzeit Hilfe in Anspruch nehmen zu können (Bundestags-Drucksache Nr. 18/9522, S. 263).
Um diese Leistung beanspruchen zu können, ist im Antragsverfahren bei der Bedarfsfeststellung darauf aufmerksam zu machen, dass unregelmäßige Hilfebedarf in den Nachtstunden besteht, der über einen Nachtbereitschaftsdienst abzudecken ist.
Da es sich um Leistungen der Sozialen Teilhabe handelt, ist regelmäßig der Träger der Eingliederungshilfe dafür zuständig.
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