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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Bedarf für eine Nachtbereitschaft

Wie kann beim Kostenträger ein Bedarf für eine Nachtbereitschaft begründet werden bzw. wie kann dieser am besten bewilligt werden? Unter welche Leistungen fällt der nächtliche Bedarf? Wer ist für die die Bewilligung des nächtlichen Bedarfs zuständig?



Antwort:

Bei Bedarfsfeststellung auf unregelmäßigen Hilfebedarf in den Nachtstunden aufmerksam machen

In § 78 Abs. 6 SGB IX sind Leistungen zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson genannt, die unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme erbracht werden, soweit dies nach den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist. Dabei geht es um das Vorhalten von Strukturen zur Bewältigung von Krisensituationen in Form von Rufbereitschaften und persönlichen Ansprechpersonen, um insbesondere Menschen mit seelischen Beeinträchtigungen die Sicherheit zu geben, jederzeit Hilfe in Anspruch nehmen zu können (Bundestags-Drucksache Nr. 18/9522, S. 263).

Um diese Leistung beanspruchen zu können, ist im Antragsverfahren bei der Bedarfsfeststellung darauf aufmerksam zu machen, dass unregelmäßige Hilfebedarf in den Nachtstunden besteht, der über einen Nachtbereitschaftsdienst abzudecken ist.

Da es sich um Leistungen der Sozialen Teilhabe handelt, ist regelmäßig der Träger der Eingliederungshilfe dafür zuständig.

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Heilpädagogischer Kindergarten als Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Wie kann beim Kostenträger ein Bedarf für eine Nachtbereitschaft begründet werden bzw. wie kann dieser am besten bewilligt werden? Unter welche Leistungen fällt der nächtliche Bedarf? Wer ist für die die Bewilligung des nächtlichen Bedarfs zuständig?



Antwort:

Heilpädagogischer Kindergarten als Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Der Inhalt der heilpädagogischen Leistungen ist in § 79 Abs. 2 SGB IX aufgeführt. Heilpädagogischen Leistungen werden in einem weiten Sinne verstanden, so dass auch heilpädagogisches Reiten erfasst sein kann. Leistungserbringer müssen nicht zwingend Heilpädagog(inn)en sein. Die Maßnahme kann in Einzel- oder Gruppentherapie durchgeführt werden. (Neumann et al. 2020, Rn. 8-10 m.w.N.) Die Leistung wird nur an Kinder erbracht, die noch nicht eingeschult sind. Grundsätzlich fällt daher ein heilpädagogischer Kindergarten unter § 79 SGB IX, ggf. sollte das Konzept eingesehen werden. Die Leistungen könnten sowohl als Einzelleistungen als auch als Komplexleistungen nach § 46 SGB IX erbracht werden.

Ob ein Anspruch auf heilpädagogischen Leistungen gegenüber dem Eingliederungshilfeträger besteht, ergibt sich nicht aus den §§ 113ff. SGB IX, sondern vor allem aus § 99 SGB IX. Zudem muss nach § 79 Abs. 1 S. 1 SGB IX nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten sein, dass 
1.    eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt oder
2.    die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden können.

Die Bedarfsermittlung erfolgt dann im Gesamtplanverfahren nach § 117 SGB IX anhand der Bedarfsermittlungsinstrumente nach § 118 SGB IX.

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Leistungen zur Verständigung § 78 und § 82 SGB IX

Gehörlose Menschen benötigen für die soziale Teilhabe Gebärdensprachdolmetscher*innen bzw. Kommunikationsassistent*innen. § 82 SGB IX sieht solche Unterstützungsleistungen für besondere Anlässe vor. § 78 SGB IX sieht solche Unterstützungsleistungen für den alltäglichen Bedarf vor. Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit gehörlose Menschen auch Gebärdensprachdolmetscher*innen über § 78 SGB IX finanziert bekommen, wenn § 82 SGB IX nicht greift? Die meisten Ämter haben für gehörlose Menschen den § 78 SGB IX gar nicht auf dem Schirm. Weshalb?

 



Antwort:

Leistungen zur Verständigung § 78 und § 82 SGB IX

Mit Blick auf die Regelungen des § 82 SGB IX verweisen wir auf die ausführliche Antwort von Carl-Wilhelm Rößler im BTHG-Kompass unter https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/bthg-kompass/bk-soziale-teilhabe/weitere-leistungen-zur-sozialen-teilhabe/leistungen-zur-foerderung-der-verstaendigung/fd10-1001/.

Die Kriterien des § 78 Abs. 1 SGB IX ergeben sich aus der Norm selbst. Während es bei § 82 SGB IX um Leistungen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt aus besonderen Anlässen geht, z.B. im Rahmen bestimmter Familienfeiern oder der Mitwirkung an politischen Gremien, stellt § 78 SGB IX auf Assistenzleistungen zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags einschließlich der Tagesstrukturierung ab. Dies umfasst allgemeine Erledigungen des Alltags, wie u.a. die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung oder die Freizeitgestaltung. Gemäß § 78 Abs. 1 S. 3 umfassen die Assistenzleistungen auch die Verständigung mit der Umwelt. Entsprechend kann auch die Gebärdensprachdolmetschung von Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX umfasst sein (WD Deutscher Bundestag 2020: 8). Der LWL zum Beispiel geht davon aus, dass es sich um eine Assistenzleistung handelt, wenn ein/e Gebärdensprachdolmetscher/in in regelmäßig wiederkehrenden Situationen benötigt wird (LWL 2021).

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