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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Betreuung Erwachsener in Pflegefamilie

Ich habe einige Fragen zu der Teilhabeleistung nach § 80 IX, Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie:

Mit der Möglichkeit als erwachsener Mensch mit einer Behinderung von einer Pflegefamilie aufgenommen zu werden, in das Familienleben integriert zu werden gibt es eine neue Leistung, die es vorher m.W. so nicht gegeben hat.

Unklar ist mir jedoch der Unterschied in einer solchen Konstellation zu dem BWF = Betreutes Wohnen in einer (Gast-) Familie, einem Angebot in fast dem ganzen Bundesgebiet www.bwf-info.de .

Im BWF betreut eine Einrichtung der Eingliederungshilfe Gast und Gastfamilie im Verhältnis von monatlich 1:10, nachdem sie vorher interessierte Familie und interessierte Teilhabeberechtigte passend zusammen gebracht hat.

Diese fachliche Unterstützung scheint in den Pflegefamilien nach erreichter Pflegeerlaubnis und einem (möglichen) Angebot der Förderung der Vernetzung der Pflegefamilien untereinander nicht vorgesehen.

Wie soll sich die Betreuung erwachsener Menschen mit Teilhabeeinschränkungen in einer Pflegefamilie gestalten, innerhalb derer sich beide Seiten erst kennenlernen müssen? Wer bringt diese in Kontakt? Wer unterstützt fortlaufend?



Antwort:

Betreuung Erwachsener in Pflegefamilie

“Neu” ist die Leistung insoweit, als sie jetzt auch ausdrücklich für Volljährige zugänglich ist. Gemäß § 54 Abs. 3 SGB XII a.F. (seit 1.1.2020 außer Kraft) war diese bis dato nur für Kinder und Jugendliche vorgesehen. Allerdings wurden im Rahmen des sog. offenen Leistungskataloges auch bisher schon an erwachsene Leistungsberechtigte erbracht (Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 263,) so dass nur die explizite rechtliche Grundlage dafür neu ist.

In § 80 Satz 1 SGB IX heißt es recht allgemein: “Die Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um….”. Sie sind damit nicht beschränkt auf das Betreuungs-oder Pflegegeld für die Pflegefamilie, sondern umfassen alles, was erforderlich ist, damit eine solche Betreuung möglich ist. Nicht zuletzt wird ausdrücklich der Plural “Leistungen” verwendet. Damit sind also auch die in der Frage angesprochenen Begleitleistungen umfasst.

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Leistungen zur Mobilität

Leistungen zur Mobilität können Menschen unter bestimmten Voraussetzungen bekommen, wenn sie aufgrund ihrer Behinderungen nur stark eingeschränkt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können.

Recht auf Leistungen zur Mobilität

Unser Verein betreut im flächenmäßig größten Landkreis Mecklenburgische Seenplatte (MSE) in Mecklenburg-Vorpommern psychisch kranke Menschen u.a. in Tagesstätten für psychisch Kranke. Das bedeutet, dass ein Fahrdienst bestehen muss, gerade für Menschen, die Ängste haben, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, bzw. teilweise gibt es gar keine solchen Verbindungen, damit Klienten morgens aus der dörflichen Region in unsere Kleinstadt Stavenhagen oder Waren/Müritz und am Nachmittag zurück nach Hause kommen.

Der Fahrdienst als sozialversicherungspflichtig angestellter Fahrer wird jedoch nicht mit seinen Gestehungskosten durch den Kostenträger Landkreis MSE refinanziert mit dem Hinweis, diese Aufgabe sollte ein Freiwilliger oder eine Freiwillige (im Freiwilligesn Sozialen Jahr oder Bundesfreiwilligendienst) übernehmen. Es gibt aber auch über unseren Spitzenverband, den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, keine Freiwilligen, daher die sozialversicherungspflichtige Anstellung eines Fahrers für 32 Stunden.

Wie Sie sich sie denken können, arbeiten wir nunmehr in diesem Bereich nicht mehr kostendeckend - ohne Finanzierung des Fahrers. Demzufolge habe ich dem Landkreis angekündigt, dass ich den Fahrdienst zeitnah nicht mehr vorhalten kann. Nun komme ich zu meiner Frage an Sie:

Hat der/die Hilfebedürftige, wenn er/sie einen Bewilligungsbescheid für die Nutzung einer Tagesstätte für psychisch Kranke hat, auch das Recht, sich für den Hin- und Rücktransport zu/von dieser Einrichtung unterstützende Leistungen nach § 83 SGB IX einzufordern, wenn es keine Alternative gibt bzw. er/sie gesundheitlich so eingeschränkt ist, dass er/sie nicht in der Lage ist, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen?



Antwort:

Recht auf Leistungen zur Mobilität

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistungen zur Mobilität ist, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Dabei muss die Art und Schwere der Behinderung kausal sein für die Unzumutbarkeit; infrastrukturelle Nachteile sind nicht zu berücksichtigen (BT-Drs. 18/9522: 265). Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, ergibt sich nicht aus § 83 SGB IX. Maßgeblich ist das für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltende Leistungsgesetz. Leistungen zur Mobilität werden in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 40 SGB VII), in der Kinder- und Jugendhilfe (§ 35a SGB VIII) und der Eingliederungshilfe nach den §§ 90 SGB IX ff. n.F. erbracht.

Die Leistungen zur Mobilität umfassen Leistungen zur Beförderung, etwa durch Beförderungsdienste oder mit Taxen (vgl. LSG Hamburg vom 12.02.2015, L 4 SO 62/13), sowie Leistungen für ein Kraftfahrzeug. Letztere sind jedoch nur möglich, wenn Leistungen zur Beförderung nicht zumutbar oder nicht wirtschaftlich sind (§ 83 Abs. 2 S. 2 SGB IX). Bemessung und Umfang der Leistungen werden in § 83 Abs. 3 SGB IX festgelegt bzw. bestimmen sich nach der Verordnung über die Kraftfahrzeughilfe. Hierdurch wird auf Dauer eine Parallelität zu den entsprechenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 Abs. 8 SGB IX erreicht.

Um Leistungen zur Mobilität aus der Eingliederungshilfe zu erhalten, gilt ab 1. Januar 2020, dass die leistungsberechtigte Person zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ständig auf die Nutzung des Kraftfahrzeugs angewiesen ist. Der Kostenträger hat die ständige Angewiesenheit auf ein Kfz (§114 SGB IX, Satz 1) zu prüfen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. 

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