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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Monatliche Pauschale für Kosten der Freizeitgestaltung

Darf eine Einrichtung "Besondere Wohnform" in der Eingliederungshilfe eine monatliche Pauschale für Kosten der Freizeitgestaltung  einem Bewohner in Rechnung stellen, auch wenn dieser kein Interesse an der Freizeitgestaltung des Trägers hat? Diese Pauschale muss er von der Grundsicherung bezahlen.



Antwort:

Die Leistung "Freizeitgestaltung" stellt gem. § 78 Abs. 1 SGB IX eine Assistenzleistung dar

Bei der Leistung "Freizeitgestaltung" handelt es sich gem. § 78 Abs.1 SGB IX um eine Assistenzleistung und somit um eine Fachleistung. Für Fachleistungen der Eingliederungshilfe bedarf es gem. § 117 SGB IX einen Gesamtplan. Hierbei muss der Leistungsberechtigte in alle Verfahrensschritte einbezogen werden und die Wünsche des Leistuungsberechtigten zu Ziel und Art der Leistungen dokumentiert und berücksichtigt werden. Falls der Leistungsberechtigte in diesem Prozess nicht ausdrücklich die Leistungen der Freizeitgestaltung der Einrichtung wünscht, kann die Einrichtung dem Leistungsberechtigten die Kosten der Leistung auch nicht in Rechnung stellen.

Darüber hianus rechnet die Eingliederungshilfe bei Fachleistungen direkt mit dem Leistungserbringer ab. Die Eingliederungshilfe kann jedoch für die Kosten einen Eigenanteil vom Leistungsberechtigten anfordern, wenn das Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten eine Freibetragsgrenze übersteigt. Da in diesem Fall die leistungsberechtigte Person Leistungen der Grundsicherung bezieht, wird diese nicht über die Freibetragsgrenzen kommen und kann somit auch nicht für die Kosten der Leistung "Freizeitgestaltung" herangezogen werden.

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Leistungen zur Sozialen Teilhabe als Persönliches Budget

Wie ist im Bereich der Sozialen Teilhabe die Möglichkeit des "Persönliches Budget" § 29 SGB IX? Gibt es ein Ermessen des Kostenträgers?



Antwort:

Leistungen zur Sozialen Teilhabe als Persönliches Budget

Gemäß § 105 Abs. 4 SGB IX werden die Leistungen der Eingliederungshilfe – einschließlich derjenigen zur Sozialen Teilhabe - auf Antrag auch als Persönliches Budget ausgeführt und die Vorschrift zum Persönlichen Budget nach § 29 SGB IX ist insoweit anzuwenden. Der bereits seit dem 1.1.2008 bestehende Rechtsanspruch auf ein persönliches Budget, bisher in der Übergangsregelung des § 159 Abs. 5 SGB IX a.F. versteckt, wurde in den § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aufgenommen, demzufolge die Leistungen zur Teilhabe auf Antrag „durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt“ werden (s. auch BT-Drs. 18/9522, S. 243: “statt eines Ermessensanspruchs einen Rechtsanspruch”). Ein Ermessen des Kostenträgers ist also nicht vorgesehen und auch nicht beabsichtigt.

Allerdings gibt es eine anders lautende Rechtsprechung des Oberwaltungsgerichts Nordrheinwestfalen bezüglich der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Das Verhältnis zwischen dem 1. Teil des SGB IX und den anderen Sozialgesetzbüchern wird in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IX geregelt. Danach gelten die Regelungen des 1. Teils SGB IX für alle Teilhabeleistung der Reha-Träger, sofern in den einzelnen SGBs nichts Abweichendes geregelt ist. D.h. sofern es in einzelnen Punkten speziellere Regelungen gibt, haben diese Vorrang gegenüber den allgemeinen Regeln des SGB IX (z.B. wird im Recht der Rentenversicherung in § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI die Früherkennung und -förderung von Kindern von den Leistungen der medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherungsträger ausgeschlossen).

Zurück zu § 35a SGB VIII. Dort wird in Abs. 3 ohne Einschränkungen oder Abweichungen auf das Persönliche Budget in Kapitel 6 des 1. Teils SGB IX verwiesen. Laut dem OVG NRW verträgt sich ein unbedingter Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget nicht mit dem Strukturprinzip der Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers (§ 36a SGB VIII); dieses gehe als abweichende Regelung i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGb IX dem SGB IX vor (OVG NRW 10.12.2018 - 12 A 3136/17, Rn. 8 ff.). Wenn das richtig wäre, wäre damit der Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget faktisch ausgehebelt, denn alle Reha-Träger haben über die Art und Weise einer Reha-Leistung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, was eine Steuerungsverantwortung beinhaltet. Dabei wurde der Rechtsanspruch auf das Persönliche Budget erst nach einer mehrjährigen modellhaften Erprobung im Jahr 2008 ins SGB IX auf- und jetzt in § 29 Abs. 1 SGB IX übernommen.

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Stundenlohn qualifizierter Assistenzfachkräfte

Wie hoch ist der bewilligte Stundenlohn von qualifizierten Assistenzfachkräften?



Antwort:

Stundenlohn qualifizierter Assistenzfachkräfte

Diese Frage kann nicht generell beantwortet werden. Der Stundenlohn ist abhängig von der Konzeption des Leistungserbringers für die qualifizierten Assistenzleistungen. Bietet er Assistenzleistungen für Eltern mit Behinderung zur Versorgung und Betreuung ihrer Kinder, benötigt er qualifizierte Assistenzkräfte mit systemischer Ausbildung, für die Assistenzleistung Gestaltung sozialer Beziehungen ggf. auch Psycholog*innen. Es gilt die Tarifbindung und es ist zu berücksichtigen, dass die Leistung unabhängig von der leistungserbringenden Person erbracht werden muss. Es müssen daher Ausfallzeiten einberechnet werden. Letztlich werden die Verhandlungen der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung entscheidend sein und es ist zu hoffen, dass die Leistungsträger nicht mehr davon ausgehen, dass der ambulante Bereich der Billigsektor im Sozialbereich ist. Einen einheitlichen Stundelohn wird es nicht geben.

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