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BTHG-Kompass 4.1

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Assistenzleistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen

Im § 78 (3) ist die Unterstützung für Eltern mit Behinderung bei der Betreuung und Versorgung ihrer Kinder erstmals gesetzlich geregelt. Auch mit § 78 (3) ist noch nicht viel klarer, ob die Unterstützung für Eltern mit Behinderung, die auch einen pädagogischen Unterstützungsbedarf bei der Erziehung ihrer Kinder haben, jetzt Leistungen aus der Jugendhilfe oder der Eingliederungshilfe bekommen. Bisher gibt es bundesweit noch keine Rahmenvereinbarungen dazu.



Antwort:

Zuständigkeiten der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Eingliederungshilfe

Assistenzleistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen waren lange Zeit rechtlich umstritten und entsprechend schwer durchsetzbar. Mit dem BTHG wurden diese nun erstmals mit verbindlicher Wirkung für alle Rehabilitationsträger gesetzlich verankert.

Auf der einen Seite existieren Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX, bei denen zwischen (kompensatorischer) Elternassistenz und (qualifizierter) begleiteter Elternschaft unterschieden werden kann. Die Regelungen hierzu gelten für alle Rehabilitationsträger.

Bei der „Elternassistenz“ handelt es sich „um ‚einfache‘ Assistenzleistungen für Eltern mit körperlichen oder Sinnesbehinderungen“ (BT-Drs. 18/9522: 263). Bei der „begleiteten Elternschaft“ handelt es sich dagegen „um pädagogische Anleitung, Beratung und Begleitung zur Wahrnehmung der Elternrolle, d. h. qualifizierte Assistenz“ (ebd.).

Auf der anderen Seite stehen Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII, die die Gewährung pädagogischer Leistungen umfasst. Ein Anspruch besteht, sofern eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

Die Frage, ob im Einzelfall Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zu den Leistungen der Eingliederungshilfe hinzutreten oder diese ersetzen, hat der Gesetzgeber im Teilhabeplanverfahren verankert und strebt damit eine möglichst frühzeitige Zusammenarbeit zwischen beiden Rehabilitationsträgern an.

Verkürzt könnte man zusammenfassen, dass der Träger der Eingliederungshilfe für die Leistungen zur Teilhabe des Elternteils mit Behinderungen zuständig ist, während Leistungen zum Schutz und Förderung der Entwicklung des Kindes in die Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe fallen.

Unter Umständen können sowohl Assistenzleistungen als auch Hilfen zur Erziehung notwendig werden. Grundsätzlich gilt jedoch für Leistungen mit gleichem Ziel ein Vorrang der Kinder- und Jugendhilfe (§ 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII), außer für junge Menschen (unter 27 Jahren), die körperlich oder geistig behindert oder von solcher Behinderung bedroht sind. Für diese gilt ein Vorrang der Eingliederungshilfe.

 

Materialien

Abgrenzung § 78 und § 81 SGB IX

Unter die neue Leistungsgruppe „Leistungen zur Sozialen Teilhabe“ (§ 76 SGB IX) fallen die beiden Bereiche „Assistenzleistungen“ (§ 78 SGB IX) und „Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten“ (§ 81 SGB IX). Beide Paragraphen verfolgen das Ziel der Teilhabe des Menschen mit Behinderung am Leben in der Gemeinschaft. Die Assistenzleistung wird in kompensatorische und qualifizierte Leistung aufgteilt, wobei die qualifizierte Assistenzleistung nach der neuesten Literatur eine Befähigung zur eigenständigen Alltagsbewältigung (Motivation, Anleitung, Training...) darstellen soll.

Über die „Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten“ liest man in der aktuellen Literatur, dass es hier ebenfalls um lebenspraktische Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten geht. Es sind hier anscheinend keine Maßnahmen zur beruflichen Reha selbst eingeschlossen, sondern Basiskompetenzen, wie die Konzentration auf eine Aufgabe, Sozialverhalten etc. Auch der Familienunterstützende Dienst zählt wohl zu diesen Leistungen. Die Frage ist nun: Wo liegt die genaue Abgrenzung zwischen der qualifizierten Assistenzleistung nach § 78 SGB IX und den Regelungen nach § 81 SGB IX? Bezieht sich § 78 SGB IX nur auf den Wohnbereich und häuslichen Kontext und § 81 SGB IX eher auf die Tagesstruktur? Oder ist diese Vermutung falsch?



Antwort:

Abgrenzung § 78 und § 81 SGB IX

Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Die Frage zielt ab auf die Abgrenzung von zwei Tatbeständen von Leistungen zur Sozialen Teilhabe, die - gemeinsam mit der Leistungsgruppe der „Leistungen zur Sozialen Teilhabe“ - durch das BTHG in dieser Form neu in das SGB IX (Teil 1) eingefügt worden sind.
Zu § 78 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX wird richtig ausgeführt, dass durch diese Vorschrift klargestellt wird, dass Assistenzleistungen nicht nur auf die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen sowie die Begleitung der Leistungsberechtigten gerichtet sind, sondern auch einen vorgelagerten Bereich erfassen, in dem es um Anleitung, Motivation und Beratung der Leistungsberechtigten zur bzw. bei der eigenständigen Aufgabenerfüllung geht („qualifizierte Assistenzleistung“). Bezug genommen wird dabei insbesondere auf Assistenzleistungen, die bisher von § 55 Abs. 2 Nummer 6 SGB IX a.F. (Hilfe zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten) und § 55 Abs. 2 Nummer 7 SGB IX a.F. (Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben) erfasst waren.

Auch bei § 81 SGB IX geht es um die Qualifizierung der Leistungsberechtigten, die auf der Grundlage der Vorschrift Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten erlangen können sollen, um die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Im Fokus steht hier allerdings ein spezifischer Personenkreis, für den wegen der Art oder Schwere der Behinderung die vorrangig zu erbringenden schulischen oder beruflichen Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Gleichzeitig können die Leistungen nach § 81 SGB IX medizinische Leistungen ergänzen insoweit sie etwa Leistungen der blindentechnischen Grundausbildung umfassen. Zu den Leistungen gehören auch Leistungen in Tagesförderstätten, um so für nicht werkstattfähige Leistungsberechtigte eine erreichbare Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Mit § 81 SGB IX wurde im Wesentlichen die bisherige Regelung des § 55 Abs. 2 Nummer 3 SGB IX a.F. übertragen und durch die Übernahme von Regelungen des § 16 EinglVO konkretisiert.

Downloads und Links

Abgrenzung §§ 78 und 81 SGB IX: Ambulante Gruppenmaßnahmen

Im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen den §§ 78 und 81 SGB IX würde mich interessieren, zu welchem Bereich ambulante Gruppenmaßnahmen gehören.



Antwort:

Abgrenzung §§ 78 und 81 SGB IX: Ambulante Gruppenmaßnahmen

Ambulante Gruppenmaßnahmen können nach beiden Paragraphen geleistet werden. Die Leistungen für Assistenz nach § 78 SGB IX werden zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags einschließlich der Tagesstrukturierung erbracht. Die meisten genannten Leistungen können auch als Gruppenangebot erbracht werden. So kann z.B. das Zubereiten einer Mahlzeit in einer Wohngemeinschaft im Rahmen der Assistenzleistung für die allgemeinen Erledigungen des Alltags einschließlich der Haushaltführung als Gruppenangebot erbracht werden. Bei den Assistenzleistungen zur persönlichen Lebensplanung und zur Gestaltung sozialer Beziehungen ist ein Gruppenangebot ausgeschlossen.

§ 81 SGB IX betrifft in erster Linie die Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben. Laut Gesetzesbegründung wird mit § 81 SGB IX die Regelung des bisherigen § 55 Absatz 2 Nummer 3 SGB IX (alt) übertragen: „Zu den Leistungen gehören insbesondere auch Leistungen in Tagesförderstätten, um für nicht werkstattfähige Leistungsberechtigte eine erreichbare Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen“. Die Leistungen umfassen vor allem Fördergruppen und Schulungen oder ähnliche Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zur Befähigung an der Teilhabe am Arbeitsleben. Im Gegensatz zu den Gruppenleistungen nach § 78 SGB IX, die auf die Bewältigung des Alltags ausgerichtet sind, sind die Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 81 SGB IX auf ein bestimmtes Teilhabeziel ausgerichtet.

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