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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Kompensatorische Assistenz ausreichend?

Begleitung bei geistiger oder Sinnesbehinderung ist oft nur im Zusammenhang mit Hilfen zur Verständigung bzw. Orientierung möglich. Sind die hierfür erforderlichen Kommunikationskompetenzen überhaupt mit kompensatorischer Assistenz leistbar?



Antwort:

Kompensatorische Assistenz ausreichend?

Die Fähigkeit zur Verständigung hat weniger mit der Art der Beeinträchtigung zu tun (Behinderung kommt nach dem neuen Behinderungsbegriff durch die Wechselwirkung zwischen Funktionsbeeinträchtigung und Barrieren zustande, vgl. § 2 Abs. 1 SGB IX), als mit deren Ausprägung. Ist eine Person mit geistiger Behinderung in den mentalen Funktionen außer der Intelligenz wenig beeinträchtigt, wird für die Bewältigung des Alltags kompensatorische Assistenz ausreichen. Hat die leistungsberechtigte Person aber Ziele in Richtung mehr eigenständiger Bewältigung oder liegen starke Beeinträchtigungen der mentalen Funktionen vor, sind Assistenzleistungen zur Befähigung erforderlich. Bei Menschen mit seelischer Behinderung wird das regelhaft der Fall sein.

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Assistenzleistungen und Berufsgruppen

Ich arbeite im Bereich der Assistenz-Leistungen nach Paragraph 78 SGB IX. Uns wurden seitens der Kreisverwaltungen Rechnungen gekürzt, weil  Leistungen von Fachkräften erbracht wurden, die aber von Nicht-Fachkräften geleistet werden sollten. Allerdings ohne einen aussagekräftigen THP aus dem hervorgeht, welche Leistungen überhaupt im Einzelnen zu erbringen sind und von wem. In der Praxis ist für alle meine Kolleginnen und Kollegen die Arbeit dieselbe: Wir leiten an, unterstützen, begleiten, übersetzen in leichte Sprache, ermutigen und fangen akute Krisensituationen unserer Leistungsnehmer auf, ob wir dafür qualifiziert sind oder nicht. Ich würde einen konkreten Katalog von möglichen Hilfestellungen mit einer klaren Klassifizierung nach "Berufsgruppe" für meine Arbeit hilfreich finden. Vielleicht gibt es bereits entsprechende Dokumente, die uns an der Basis nur noch nicht zur Verfügung gestellt wurden?



Antwort:

Assistenzleistungen und Berufsgruppen

Ein Dokument mit einem entsprechenden Katalog ist dem Projekt Umsetzungsbegleitung BTHG nicht bekannt.


Ungeachtet dessen dürfte es ohne Betrachtung des Einzelfalls schwierig sein, die jeweiligen Assistenzleistungen pauschal Berufsgruppen zuzuordnen. Eine Verallgemeinerung ist z.B. bei Assistenzleistungen für Eltern mit Behinderung zur Versorgung und Betreuung ihrer Kinder möglich, die von qualifizierten Assistenzkräften mit systemischer Ausbildung erbracht werden müssen. Bei der Assistenzleistung "Gestaltung sozialer Beziehungen" braucht es dagegen u.U. Psycholog/innen. 


Weitergehende Zuordnungen sind gegebenenfalls den Landesrahmenverträgen oder den Leistungsvereinbarungen zu entnehmen. Details sind in den Einzelvereinbarungen festzuhalten.

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Gestaltung der Leistungen in besonderen Wohnformen

Werden Anbieter besonderer Wohnformen verpflichtet sein, Assistenzleistungen personenzentriert aus ihren Poolleistungen herauszulösen, wenn Leistungsberechtigte dies wünschen?



Antwort:

Ja. Nach § 78 Abs. 2 SGB IX entscheiden die Leistungsberechtigten über die konkrete Gestaltung der Leistungen hinsichtlich Ablauf, Ort und Begleitung der Leistungsberechtigten. Auch in besonderen Wohnformen müssen die Leistungen entsprechend der Wünsche und des individuellen Bedarfs erbracht werden.

Eine Lösung in den Landesrahmenverträgen ist die Festlegung eines Basismoduls mit zusätzlicher Erbringung von Assistenzleistungen nach individuellem Bedarf. Für die Personalplanung der besonderen Wohnformen ist das eine große Herausforderung. Es ist lohnend, sich mit der Personalorganisation ambulanter Pflegedienste zu beschäftigen.

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