Wo finden die Arbeitsgemeinschaften nach § 94 Abs. 4 statt?
Wo finden die Arbeitsgemeinschaften nach § 94 Abs. 4 statt? Auf Landesebene oder kommunaler Ebene?
Antwort:
Arbeitsgemeinschaften sind von den Ländern zu bilden
In § 94 Abs. 4 BTHG werden die Arbeitsgemeinschaften als Aufgaben der Länder festgelegt. Es heißt unter Abs. 4: „Zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe bildet jedes Land eine Arbeitsgemeinschaft. Die Arbeitsgemeinschaften bestehen aus Vertretern des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums, der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungserbringer sowie aus Vertretern der Verbände für Menschen mit Behinderungen. [...]“
In Brandenburg wird eine Arbeitsgemeinschaft beim für Soziales zuständigen Ministerium eingesetzt, um die Grundlagen für die Sicherung und Weiterentwicklung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu schaffen. In Niedersachsen wird die Arbeitsgemeinschaft ebenfalls bei dem für Eingliederungshilfe und Sozialhilfe zuständigen Ministerium gebildet. In Mecklenburg-Vorpommern soll die Arbeitsgemeinschaft bei der obersten Landessozialbehörde eingerichtet werden.
Der Gesetzestext und die genannten drei Beispiele unterstreichen, dass die Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene stattfinden. Allerdings sollte die Praxis vor Ort sich nicht darauf verlassen, dass nach der Übergangsphase – quasi von oben – von der Landesebene die fertigen Konzepte eintreffen werden, wie die Sozialraumorientierung in der Eingliederungshilfe umgesetzt werden kann. Es ist vielmehr notwendig, dass die Fachkräfte und Leistungserbringer vor Ort – in Kooperation mit der kommunalen Sozialplanung – die Eckpunkte, wie die Sozialraumorientierung in der Eingliederungshilfe angelegt sein muss, über die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege und über die Verbände der Menschen mit Behinderungen vorab auf die Landesebene transportieren.
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