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BTHG-Kompass 4.1

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Zeitpunkt zur Initiierung des Teilhabeplanverfahrens

In vielen Fällen initiiert der Sozialdienst eines Krankenhauses den Rehaprozess, z. B. durch Unterstützung der Leistungsberechtigten bei der Beantragung der Anschlussheilbehandlung oder von Pflegeleistungen. Der Sozialdienst ist eine Organisationseinheit des Krankenhauses. Hat er dennoch nach den Grundsätzen des SGB IX zu arbeiten, d. h. liegt es (auch) in seiner Verantwortung, eine trägerübergreifende Teilhabeplanung des Rehaprozesses zu initiieren?

Bislang wird die Reha aber zumeist ganz traditionell in Etappen geplant und die Leistungsberechtigten etappenweise von einem Träger zum nächsten „weitergereicht“: Erst medizinische, dann berufliche Reha. Maßnahmen zur Sicherung des bestehenden Arbeitsverhältnisses setzen daher oft erst viele Wochen nach Feststellung der drohenden Erwerbsminderung ein. Selten erhalten die Leistungsberechtigten Informationen und Unterstützung zur Sicherung ihrer sozialen Teilhabe (z.B. Mobilität in der Freizeit, Elternassistenz). An welchem Hebel kann und muss angesetzt werden, um frühzeitig, d. h. möglichst schon vor Beginn der AHB, auf eine umfassende Bedarfsfeststellung hinzuwirken?



Antwort:

Frühzeitige Erkennung des Rehabilitationsbedarfs und Hinwirkung auf eine Antragstellung des Leistungsberechtigten

Die Schlüsselvorschrift dafür ist § 12 Abs. 1 SGB IX. Danach stellen alle Rehabilitationsträger durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ein Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkannt und auf eine Antragstellung der Leistungsberechtigten hingewirkt wird.

Da sich in der geschilderten Konstellation der Leistungsberechtigte ja bereits bei einem Rehabilitationsträger in der Behandlung befindet, wäre das Entlassmanagement der Klinik bereits ein guter Ort zur Einleitung eines Teilhabeplanverfahrens. Dazu müsste ein entsprechender, mit dem Wunsch nach einem Teilhabeplanverfahren versehener Antrag bei einem der für die anschließend infrage kommenden Leistungsgruppen zuständigen Rehabilitationsträger gestellt werden. Welcher Rehabilitationsträger für welche Leistungsgruppe zuständig ist, ist in den §§ 5 und 6 SGB IX geregelt.

Das kann auch bereits dann geschehen, wenn es um die Frage einer Verlängerung der medizinischen Rehabilitation in der Klinik geht. Der Antrag auf Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens wäre dann an den Kostenträger zu richten, von dem die Bewilligung der Verlängerung begehrt wird

Frist zur Überprüfung des Gesamt- und Teilhabeplans

Wir haben einen Antrag auf (vorzeitige) Durchführung eines Gesamtplanverfahrens und eines Teilhabeplanverfahrens in einem bereits laufenden Fall erhalten. Die regelhafte Überprüfung des Bedarfs würde erst im kommenden Jahr stattfinden. Muss das Gesamtplan-/Teilhabeplanverfahren jetzt vorzeitig durchgeführt werden?



Antwort:

Mit § 144 Abs. 2 SGB XII bzw. § 121 Abs. 2 SGB IX n.F. wurde eine maximale Frist zur Überprüfung des Bedarfs von zwei Jahren eingeführt, um überhaupt eine regelhafte Überprüfungsfrist im Gesetz zu verankern.

Die UN-Behindertenrechtskonvention sichert allen Menschen mit Behinderungen die volle und uneingeschränkte Teilhabe an Bürgerrechten und Grundfreiheiten zu. Der in Umsetzung dieser Konvention mit dem BTHG verfolgt Ansatz der „Personenzentrierung“ stellt den Menschen mit Behinderungen in seiner konkreten Lebenssituation, mit seinen augenblicklichen Lebensplänen und den entsprechenden aktuellen Bedarfen in den Mittelpunkt des Rehabilitations- und Teilhabeverfahrens. Die Beschränkung auf eine routinehafte Überprüfung des Bedarfs nach Ablauf einer bestimmten Frist ist damit unvereinbar.

Das bedeutet, das Verfahren ist auch innerhalb der durch den Gesetzgeber bestimmten Frist immer dann durchzuführen, wenn sich etwas am Bedarf verändert hat.

Bedarfsänderungen entscheidend für Überprüfung des Gesamt- und Teilhabeplans Orientierungshilfe zur Gesamtplanung der BAGüSMaterialien

Wie soll der/die einzelne Beschäftigte am Teilhabeplanverfahren beteiligt werden?

Bei Menschen mit psychischen Erkrankungen, die Werkstätten für ihre berufliche Teilhabe nutzen, ist eine Selbstvertretung in ihren Angelegenheiten viel häufiger gegeben als bei Menschen mit sog. geistiger Behinderung. Eine Einbeziehung der gesetzlichen Vertretung bei diesen Beschäftigten, i. d. R. die Eltern, konterkariert nicht selten die oft mühevoll und gerade in der Lebenswelt „Arbeit“ errungene Autonomie.

Wird eine tatsächliche personelle Vertretung des Leistungsanbieters in der Beratung zum Teilhabeplanverfahren bei jedem Werkstattbeschäftigten erforderlich sein?

Bei der konkreten Ausführung ist m. E. in besonderem Maße darauf zu achten, dass sich der zu erwartende Arbeitsaufwand an den feststehenden personellen Gegebenheiten der Sozialen Dienste orientiert oder sich diese Gegebenheiten so verändern müssen, dass sie dem vorgegebenen Qualitätsanspruch des BTHG gerecht werden können.



Antwort:

Partizipation am Teilhabeplanverfahren

Ein Teilhabeplan ist auf Wunsch des Leistungsberechtigten zu erstellen, auch wenn weder Leistungen aus verschiedenen Leistungsgruppen noch von mehreren Rehabilitationsträgern vorliegen (§ 19 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Im Teilhabeplan ist zudem die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts zu dokumentieren (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 SGB IX). Darüber hinaus kann eine Teilhabeplankonferenz mit Zustimmung der Leistungsberechtigten sowie auf Vorschlag des Leistungsberechtigten durchgeführt werden (§ 20 Abs. 1 SGB IX).

Auf Wunsch oder mit Zustimmung des Leistungsberechtigten können Leistungserbringer als Beteiligte (§ 12 SGB X) im Rahmen der Teilhabeplankonferenz in das Verfahren einbezogen werden. Gemäß dem Arbeitsentwurf der Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) können Leistungserbringer „mit Zustimmung des Leistungsberechtigten ihre Teilnahme an einer Teilhabeplankonferenz insbesondere bei folgenden Fallkonstellationen vorschlagen:

  • Konstellation 1: Ein Interessent stellt einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und möchte bei einem bestimmten Leistungserbringer seine Rehabilitationsleistung absolvieren. 
  • Konstellation 2: Aus laufenden Verfahren/Maßnahmen ergibt sich bei einem Leistungserbringer weiterer/neuer Bedarf (ggf. hat der Leistungserbringer hier Bedarf gesehen).
  • Konstellation 3: Die Beauftragung eines bestimmten Leistungserbringers wird schon frühzeitig erwogen.
  • Konstellation 4: Die Durchführbarkeit einer bestimmten Planung ist abzuklären.“ (BAR 2018: 43).
Materialien

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