Fristen für Reha-Träger
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu folgender Ausführung Ihrerseits haben wir eine anschließende Frage: "Die Genehmigungsfiktion gilt nicht für Träger der Eingliederungshilfe. Nach § 18 Abs. 7 SGB IX gelten die Absätze 1 bis 5 der Vorschrift nicht für die Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge. Eine entsprechende Regelung war vor Inkrafttreten des durch das BTHG neu formulierten § 18 SGB IX bereits in dem bis zum 31.12.2017 geltenden § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX enthalten. Eine Kostenerstattung bei nicht fristgerechter Entscheidung (§ 18 Abs. 4 SGB IX) ist daher für Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge nicht möglich. Für die in § 18 Abs. 7 SGB IX genannten Träger gilt somit weiterhin, dass ein Kostenerstattungsanspruch nur bei Unaufschiebbarkeit der Leistung (§ 18 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 SGB IX) oder bei rechtswidriger Leistungsablehnung (§ 18 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 SGB IX) bestehen kann."
FRAGE: Was könnte passieren, wenn der Eingliederungshilfeträger die gesetzlichen Fristen außerhalb der oben beschriebenen Fallkonstellationen nicht einhält/einhalten kann und der/die Antragsteller*in sich die Leistung nicht selbst beschafft? Wäre eine Untätigkeitsklage gegen den Eingliederungshilfeträger eine Option?
Antwort:
Fristen für Reha-Träger
Neben dem § 18 SGB IX sind weitere Fristen in § 14 SGB IX genannt, innerhalb derer Zuständigkeitsklärung und Leistungsentscheidung erfolgen müssen.
Leitet der erstangegangene Träger den Antrag nicht innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX weiter, obgleich er für die begehrte Leistung materiell-rechtlich unzuständig ist, tritt seine Zuständigkeit im Außenverhältnis gegenüber dem Antragsteller allein durch Zeitablauf als Folge einer gesetzlichen Verpflichtung durch Unterlassen ein (Ulrich in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 14 SGB IX (Stand: 15.01.2018), Rn. 95)
Gegen diesen Träger sind dann auch etwaige Rechtsbehelfe zu richten.
Nach § 88 Abs. 1 SGG besteht eine sechsmonatige Sperrfrist, bevor Untätigkeitsklage erhoben werden kann. Die Einhaltung der Frist ist nach der Rechtsprechung des BSG nur ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn der Träger eindeutig und unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass er nicht entscheiden werde, eine Sachentscheidung also abgelehnt hat (BSG 16.12.1976 – 10 RVs 1/76, SGb 1978, 68; BSGE 72, 118 (121)), (MKLS/B. Schmidt, 13. Aufl. 2020, SGG § 88 Rn. 5b)