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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Teilhabeplanung bei sachlich oder zeitlich auseinanderligenden Verfahren

Gemäß § 25 Abs. 2b der gemeinsamen Empfehlung wird die Teilhabeplanung im Sinne von Abs. 2a nicht durchgeführt, wenn die verschiedenen Verwaltungsverfahren sachlich oder zeitlich so weit auseinanderliegen, dass ihre Verknüpfung über die Teilhabeplanung keine verbesserte Erreichung des Ziels der Teilhabe des Antragstellers ermöglicht. Wie kann das in der Praxis beurteilt werden? Inwieweit müssen Verwaltungsverfahren sachlich auseinanderliegen? Ist dies bei unterschiedlichen Sozialleistungsbereichen der Fall oder schon bei unterschiedlichen Leistungsgruppen? Wie weit müssen die Anträge zeitlich auseinanderliegen?



Antwort:

Orientierung an Lebenssituation und Teilhabeziel des Leistungsberechtigten

Die Beurteilung muss anhand der konkreten Lebenssituation und des Teilhabeziels des Leistungsberechtigten erfolgen. Es kommt weder darauf an, wie weit die Anträge zeitlich auseinanderliegen, noch darauf, ob Leistungen aus unterschiedlichen Leistungsgesetzen erbracht werden, sondern allein darauf, ob die Leistungen zur Erreichung des Teilhabeziels gleichzeitig erbracht werden müssen oder ob man das Teilhabeziel ebenso gut erreicht, wenn die Leistungen nacheinander erbracht werden.

 

Beispiel:

Ein Blindenhund wird sowohl zur Teilhabe am Arbeitsleben als auch zur sozialen Teilhabe benötigt. Seine Ausbildung kostet Geld. Im Rahmen des Teilhabeplanverfahrens ist zu klären, welchen Anteil des Blindenhundes welcher Rehabilitationsträger übernimmt, da der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung keine Leistungen zur sozialen Teilhabe erbringt. Benötigt wird aber ein vollständiger Hund zum Zeitpunkt des Beginns einer Umschulungsmaßnahme. Es wird nicht benötigt: ein halber Hund oder zwei „kleine“ Hunde, wie sie als Ergebnis getrennter Verwaltungsverfahren denkbar wären.

Teilhabeplan- und Gesamtplanverfahren bei Menschen mit psychischen Erkrankungen

Als Sozialarbeiterin bei einem Leistungserbringer stelle ich fest, dass bisher für die von mir leistungsberechtigten Menschen mit psychischen Erkrankungen kein Teilhabeplan- oder Gesamtplanverfahren vom Kostenträger durchgeführt wurde.

Gibt es dafür auch Sanktionsmöglichkeiten?



Antwort:

Regelungen des Gesamtplanverfahrens auch für Menschen mit psychischen Erkrankungen

Seit dem 1. Januar 2018 gelten mit den §§ 141 ff. SGB XII (§ 121 ff. ab dem 01.01.2020) detaillierte Regelungen für das Gesamtplanverfahren. Danach ist auch für leistungsberechtigte Menschen mit psychischen Erkrankungen eine individuelle Bedarfsermittlung sowie ein transparentes, trägerübergreifendes, interdisziplinäres, konsensorientiertes, individuelles, lebensweltbezogenes sowie sozialraum- und zielorientiertes Gesamtplanverfahren vorgeschrieben. 

Sollte seit Inkrafttreten der neuen Rechtslage das Verfahren, wie von Ihnen beschrieben durchgeführt worden sein, dürfte der das Verfahren beendende Bescheid (Leistungsbescheid oder Ablehnungsbescheid) bereits aus formalen Gründen rechtswidrig sein.

Im Rechtsbehelfs- bzw. Klageverfahren kann der Antragsteller, also der Leistungsberechtigte, nicht aber der Leistungserbringer ein regelkonformes Verfahren durchsetzen.

Angehörige können als Vertrauensperson teilnehmenErste Orientierungshilfe für die MitarbeiterWeitergehende Pflichten für Träger der Eingliederungshilfe ab 1. Januar 2020Materialien

Teilhabeplan für Selbstzahler?

Haben Selbstzahler das Recht auf ein Teilhabeplanverfahren?



Antwort:

Teilhabeplanverfahren für jeden trägerübergreifenden Bedarf

Selbstverständlich findet das Teilhabeplanverfahren gem. §§ 19 ff. SGB IX  für jeden Menschen mit Behinderung statt, dessen Rehabilitations-und Teilhabebedarfe nicht durch einen Rehabilitationsträger allein gedeckt werden können. 

Beim sogenannten „Selbstzahler“ besteht ein Bedarf an Leistungen der Eingliederungshilfe. Er zahlt die Leistung nur deshalb selbst, weil er die Einkommens- bzw. Vermögensgrenzen des SGB XII überschreitet.

Daneben können noch Leistungsansprüche bei anderen Rehabilitationsträgern bestehen, der Teilhabebedarf kann sich im zeitlichen Verlauf verändern oder Leistungsansprüche neu entstehen. Beispielsweise, wenn ein Rehabilitationsfortschritt erreicht, die Wartezeit des § 11 SGB VI erfüllt oder ein Rechtsstreit über die Ursache der Behinderung beendet ist. Immer dann, wenn Leistungen aus einem anderen System in Betracht kommen, ist sowohl ein neues Gesamtplanverfahren als auch ein Teilhabeplanverfahren durchzuführen. 

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