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BTHG-Kompass 4.1

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Durchführung der Gesamtplankonferenz bei Elternassistenz

Guten Tag, meine Frage ist, ob in Fällen der Elternassistenz die Gesamtplankonferenz zwingend durchzuführen ist?



Antwort:

Durchführung der Gesamtplankonferenz bei Elternassistenz

In § 119 Abs. 4 SGB IX ist geregelt, dass eine Gesamtplankonferenz durchzuführen ist, wenn eine leistungsberechtigte Mutter oder ein leistungsberechtigter Vater Leistungen zur Deckung von Bedarfen bei der Versorgung und Betreuung eines eigenen Kindes oder mehrerer eigener Kinder beantragt. Für die Durchführung der Gesamtplankonferenz ist jedoch auch in diesen Fällen die Zustimmung des Leistungsberechtigten notwendig. Die Gesetzesbegründung zum BTHG führt hierzu aus: „Die Bedarfe von Müttern und Vätern mit Behinderungen im Kontext der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder sind vielfältig und können hinsichtlich ihres Abstimmungsbedarfes komplex sein. Neben Leistungen von vorrangigen Leistungsträgern sind auch die mögliche Unterstützung aus dem familiären, freundschaftlichen oder nachbarschaftlichen Umfeld möglich oder die Unterstützung im Rahmen eines Ehrenamtes in den Blick zu nehmen. Vor diesem Hintergrund ist für diese Fälle mit Zustimmung der Leistungsberechtigten eine Gesamtplankonferenz unter Beteiligung der genannten Leistungsträger, Stellen bzw. Personen durchzuführen“ (BT-Drs. 18/9522: 288).

Konsensorientierung im Gesamtplanverfahren

§ 117 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX sieht als Kriterium des Gesamtplanverfahrens u.a. vor, dass es "konsensorientiert" zu erfolgen hat. Was geschieht und wer entscheidet, wenn kein Konsens hergestellt werden kann?



Antwort:

Konsensorientierung im Gesamtplanverfahren

Bei den in § 117 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX aufgeführten Kriterien, denen das Gesamtplanverfahren folgen muss, handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Nichtsdestotrotz soll die Auflistung konkreter Kriterien für das Verfahren die Position des Leistungsberechtigten stärken (BT-Drs. 18/9522: 287). Der Gesetzgeber hat sich in der Begründung zu § 117 SGB IX allerdings nicht dazu geäußert, welches Begriffsverständnis mit den Kriterien verbunden ist, welchen rechtssystematischen Bezug sie haben und welche Rechtsfolgen mit der Beachtung der einzelnen Kriterien verbunden sein sollen.

Das Kriterium der Konsensorientierung verlangt von den Teilnehmenden des Gesamtplanverfahrens, sich nicht konfrontativ zu begegnen. Laut Orientierungshilfe zur Gesamtplanung der BAGüS hat der Träger der Eingliederungshilfe auf eine konsentierte Entscheidung unter Beteiligung der leistungsberechtigten Person - etwa mittels einer Gesamtplankonferenz - hinzuwirken, sofern unterschiedliche Auffassungen zum Bedarf oder über Ziel, Art und Umfang der Leistungen bestehen (BAGüS 2018: 8f).

Ist im Laufe des Verfahrens kein Konsens herzustellen, entscheidet der Träger der Eingliederungshilfe als "Herr des Verfahrens" abschließend (§ 120 i.V.m §§ 14f. SGB IX).

Gegen den Verwaltungsakt kann der Leistungsberechtigten bzw. seine rechtliche Vertretung Widerspruch einlegen.

Literatur:

BAGüS (2018): Orientierungshilfe zur Gesamtplanung §§ 117 ff. SGB IX / §§ 141 ff. SGB XII. https://www.lwl.org/spur-download/bag/02_2018an.pdf 

Teilhabeplanverfahren

Um auch bei komplexen Bedarfen aus mehreren Leistungsgruppen oder Leistungssystemen zügig zu einer geschlossenen Kette an Rehabilitations- und Teilhabeleistungen zu kommen, wurden die für alle Rehabilitationsträger geltenden Vorschriften zur Bedarfsermittlung, Kooperation und Koordination in Teil 1 des SGB IX detaillierter ausgearbeitet.

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