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BTHG-Kompass 4.1

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Aufwandsentschädigung für Vertrauenspersonen?

Für gerichtliche Betreuer oder auch Mitarbeiter von Leistungserbringern bedeutet die Teilnahme am Bedarfsfeststellungsverfahren als Vertrauensperson (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII bzw. § 121 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX ab 2020) einen hohen Zeitaufwand. Sieht das Gesetz eine Aufwandsentschädigung für die Vertrauensperson vor?



Antwort:

Keine Aufwandsentschädigung für Vertrauenspersonen

Das Gesetz sieht keine besondere Aufwandsentschädigung für gesetzliche Betreuer oder die Vertrauensperson des Leistungsberechtigten vor.

Rolle der rechtlichen Betreuer/innen im Gesamtplanverfahren

Das BTHG hat es (bewusst) vermieden, rechtlichen Betreuer/innen eine besondere Rolle im Planungsverfahren der Teilhabeleistungen zuzuweisen. Die zu Recht eingeführte Personenzentrierung im Planungsprozess bringt ein erhöhtes Maß an Mitwirkungserfordernissen bei den Leistungsberechtigten mit sich, die oftmals aus ganz unterschiedlichen Gründen - auch der psychischen Belastbarkeit - diesen Erfordernissen nicht nachkommen können. Im Ergebnis sind keine, weniger oder weniger wirksame Teilhabeleistungen zu befürchten. Die im Gesetz vorgesehene EUTB kann dieses Problem nicht auffangen, weil der Gesetzgeber dieses Instrument nicht als Unterstützungsinstrument, sondern nur als Beratungsinstrument im Gesetz beschrieben hat. 



Antwort:

Rolle der rechtlichen Betreuer/innen im Gesamtplanverfahren

Die Einbeziehung rechtlicher Betreuer/innen im Gesamtplanverfahren ist zum einen in § 117 Abs. 5 SGB IX n.F. geregelt. Demnach informiert der Träger der Eingliederungshilfe, sofern im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach § 1896 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehen, analog zu der Regelung für die Teilhabeplanung des § 22 Abs. 5 mit Zustimmung der Leistungsberechtigten die zuständige Betreuungsbehörde über die Erstellung des Gesamtplans, soweit dies zur Vermittlung anderer Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, erforderlich ist (BT-Drs. 18/9522: 287).

Rechtliche Betreuer/innen können als gesetzliche Vertreterinnen bzw. Vertreter von Leistungsberechtigten im Verwaltungsverfahren auftreten. Daneben kann auf Wunsch des Leistungsberechtigten eine weitere Person des Vertrauens am Gesamtplanverfahren teilnehmen (§ 117 Abs. 2 SGB IX n.F.).

"Person des Vertrauens" und rechtliche Betreuung

Ist es richtig, dass Person des Vertrauens und rechtlicher Betreuer auch zwei verschiedene Personen sein können? Manche Träger der Eingliederungshilfe sehen das anders.



Antwort:

"Person des Vertrauens" und rechtliche Betreuung

Die Einbeziehung rechtlicher Betreuer im Gesamtplanverfahren ist in § 117 Abs. 5 SGB IX geregelt. Demnach informiert der Träger der Eingliederungshilfe, sofern im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach § 1896 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehen, analog zu der Regelung für die Teilhabeplanung des § 22 Abs. 5 SGB IX mit Zustimmung der Leistungsberechtigten die zuständige Betreuungsbehörde über die Erstellung des Gesamtplans, soweit dies zur Vermittlung anderer Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, erforderlich ist (BT-Drs. 18/9522: 287).

Rechtliche Betreuer können als gesetzliche Vertreter von Leistungsberechtigten im Verwaltungsverfahren auftreten. Daneben kann auf Wunsch des Leistungsberechtigten eine weitere Person des Vertrauens am Gesamtplanverfahren teilnehmen (§ 117 Abs. 2 SGB IX).

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