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BTHG-Kompass 4.1

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Was sind "andere Hilfen" nach § 1896 Abs. 2 BGB?

§ 1896 Abs. 2 BGB sieht vor, dass eine Betreuung nicht erforderlich ist, sofern die Angelegenheiten des Betreuten "durch andere Hilfen [...] besorgt werden können". Was ist darunter zu verstehen?



Antwort:

Angebot an "anderen Hilfen" ist mit dem BTHG weiterentwickelt worden

Hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Betreuung ist neben den Wünschen der betreuten Person zu prüfen, ob andere Hilfemöglichkeiten außer der rechtlichen Betreuung bestehen und ausreichen. Nur wenn diese Möglichkeiten ausscheiden, ist eine Betreuung erforderlich.

Zu den „anderen Hilfen“ zählt der Gesetzgeber in erster Linie Familienangehörige, Bekannte und Nachbarn (BT-Drs. 11/4528: 121f.). Darüber hinaus zählen dazu auch Hilfsangebote durch Verbände, ambulant betreutes Wohnen oder die öffentliche Hand, z.B. durch die Rehaträger, den Allgemeinen Sozialdienst, den Sozialpsychatrischen Dienst. Mit der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung ist durch das BTHG das Angebot an "anderen Hilfen" weiterentwickelt worden.

Bei der Prüfung, ob betreuungsvermeidende „andere Hilfen“ insbesondere nach dem Sozialrecht vorhanden sind, kommt der Betreuungsbehörde eine zentrale Bedeutung zu (BT-Drs. 18/9522: 242). Im Rahmen ihrer Beratungspflicht nach § 4 Absatz 2 BtBG hat sie dem Betroffenen andere Hilfen zu vermitteln und dabei mit den zuständigen Sozialleistungsträgern zusammenzuarbeiten. Auch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers hat die Betreuungsbehörde dem Gericht u. a. über die Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich geeigneter anderer Hilfen zu berichten (§ 279 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 FamFG).

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Haftungsansprüche gegenüber ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern

Viele neue Paragraphen und neue Behörden. Wer haftet, wenn ein Ehrenamtlicher (Nicht-Fachmann) einen Termin versäumt? Also steigt das Risiko für ehrenamtliche Betreuer?



Antwort:

Haftungsansprüche gegenüber ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern

Antwort von Rainer Sobota:

Das BTHG und das übrige Sozialrecht unterscheiden auch hinsichtlich möglicher Haftungsansprüche nicht zwischen Ehrenamts- und Berufsbetreuern. Für den Fall, es würde überhaupt über eine mögliche Haftung zu entscheiden sein, werden also beide Betreuerinnen und Betreuer dem Grunde nach gleich behandelt werden. Ein höheres Risiko als zu den Zeiten, in denen es noch kein BTHG gab, ist formal nicht vorhanden. Allerdings kann man davon ausgehen, dass umfangreichere und detailliertere Regelungen auch mehr Möglichkeiten schaffen, Fehler zu machen.

Bis auf wenige Ausnahmen richten sich die Mitwirkungspflichten, Leistungsrechte und Zustimmungsrechte an die leistungsberechtigten Menschen. Das betrifft auch die Folgen möglicher Versäumnisse. Betreuerinnen und Betreuer unterstützen ihre Klienten bei der Wahrnehmung und Nutzung der Leistungsansprüche nach dem BTHG, soweit dies erforderlich ist („Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten … rechtlich zu besorgen“ – siehe § 1901 Abs. 1 BGB. Oder: „Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist“ – siehe § 1896 Abs. 2 BGB).

Im UN-BRK-Kontext wird die Betreuung als „Unterstützung bei der Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit“ (siehe Art. 12 UN-BRK) gesehen. Leistungsverpflichtungen treffen die Leistungsträger und auch die Sicherung des Zugangs zu den Leistungen gehören zu den Verpflichtungen der jeweiligen Leistungsträger.

Ein Fristversäumnis führt im Sozialrecht nicht immer zum vollständigen Verlust des Leistungsanspruchs. Hier könnte unter Umständen das Versäumte auch nachgeholt werden. Sollte das mal nicht möglich sein, dann hätte der Klient gegenüber seinem/r Betreuerin oder Betreuer eventuell einen Haftungsanspruch. Das sollte der/die Betreuerin oder Betreuer dann unverzüglich der Haftpflichtversicherung melden.

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Aufgabenkreise bei der rechtliche Betreuung

Ist es aus Ihrer Sicht erforderlich, dass Betreuer für die "Aufgaben" des BTHG, wie die individuelle Bedarfsfeststellung – Gesamtplankonferenz – die Gesamtplanung – mit der Feststellung der Leistungen für die rechtlich betreute Person eines eigenen Aufgabenkreises der Eingliederungshilfe bedarf? Oder fallen diese Aufagben unter die Aufgabenkreise Gesundheit, Vermögen, Wohnungsangelegenheiten? Sprich: Welcher Aufgabenkreis deckt die Vertretung der rechtlich betreuten Person gegenüber dem Träger der Eingliederungshilfe aus Ihrer Sicht umfänglich ab?



Antwort:

Aufgabenkreise bei der rechtliche Betreuung

Antwort von Rainer Sobota:

Die Aufgabenkreise bei der rechtlichen Betreuung sind als Überschriften für die Bereiche zu verstehen, in denen der rechtliche Betreuer seine Klienten gerichtlich und außergerichtlich vertreten darf (§ 1896; 1902 BGB). Das Gericht ist gehalten, die Aufgabenkreise so deutlich und eingegrenzt wie möglich zu halten und gleichzeitig so umfassend zu formulieren, dass alle dazu zählenden Angelegenheiten davon abgeleitet werden können. Ein Aufgabenkreis umfasst also immer mehrere Angelegenheiten, bei denen voraussichtlich ein Vertretungsbedarf entstehen wird, der durch den Betreuer gedeckt werden muss. Aufgabenkreise sind nicht standardisiert. Sie sollen vielmehr die in der Betreuungszeit voraussichtlich entstehenden Vertretungsbedarfe des konkreten Falles abbilden. Gesundheit, Vermögen, Aufenthalt, Unterbringung und Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten sind jedoch Beispiele für gebräuchliche Aufgabenkreise. Der Letztgenannte ist nach Auffassung des BGH jedoch gar kein Aufgabenkreis und ergibt nur als Klarstellung für einen anderen Aufgabenkreis einen Sinn (siehe u.a. Begründung BGH-Beschluss XII ZB 324/14 vom 21. Januar 2015 R-Nr. 11).

Grob gesagt kann man davon ausgehen, dass „Vermögenssorge“ alle Angelegenheiten umfasst, die mit Geld zu tun haben, „Gesundheitssorge“ alle Angelegenheiten, die mit Gesundheit zu tun haben, und Wohnungsangelegenheiten alle Angelegenheiten, die mit dem Wohnen im Zusammenhang stehen. Würde man die Eingliederungshilfe mit abdecken wollen, wäre ein Aufgabenkreis „Angelegenheiten der sozialen Rehabilitation“ eine brauchbare und sinnvolle Bezeichnung. Da soziale Rehabilitationsangelegenheiten in den meisten Fällen auch mit anderen sozialen Leistungsansprüchen zusammentreffen, wäre es auch denkbar, „Sozialrechtsangelegenheiten“ als Aufgabenkreis zu bestimmen. Damit wären dann alle Sozialleistungen, die das SGB zu bieten hat, abgedeckt.

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