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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Regelungen zum Einkommen und Vermögen bei gleichzeitigem Bezug von Leistungen der Grundsicherung und Eingliederungshilfe

Gilt die Vermögensfreigrenze von 5.000 Euro auch für die Leistungen der Eingliederungshilfe, d.h. dürfte bei einem Vermögen von 20.000 Euro der Eingliederungshilfeträger die Leistungen ablehnen oder werden die Leistungen (Eingliederungshilfe, Grundsicherung) separat für sich betrachtet?



Antwort:

Leistungsberechtigte Person kann nicht von den günstigeren Konditionen der Eingliederungshilfe profitieren

Vor allem durch die im Rahmen der 3. Reformstufe des BTHG eingeführte Trennung der Leistungen in Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen zum 1. Januar 2020 besteht vermehrt die Notwendigkeit für Menschen mit Behinderungen und/oder pflegebedürftige Menschen zwei oder gar drei Leistungen simultan beantragen zu müssen. Dabei stoßen sie je nach beantragter Leistung auf unterschiedliche Regelungen zur Einkommens- und Vermögensanrechnung. Auch die Anrechnung des Partnereinkommen- vermögen kann je nach Leistung variieren.

Bei der Anrechnung des Vermögens geht es hierbei vor allem um das sog. Schonvermögen. Das Vermögen, dass die leistungsberechtigte Person ansparen darf. Das geschützte Vermögen gem. § 90 SGB XII bleibt hingegen bei allen Leistungen unangetastet. Während in der Eingliederungshilfe der Vermögensfreibetrag 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung gem. § 18 SGB IV (59.220 Euro im Jahr 2020) beträgt, liegt der Freibetrag in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nur bei 5.000 Euro.

Falls die leistungsberechtigte Person Leistungen der Eingliederungshilfe bezieht, die nicht gem. § 138 SGB IX beitragsfrei gewährt werden, bleiben vom Vermögen theoretisch 150 Prozent der Bezugsgröße unberücksichtigt. Da in diesem Beispiel jedoch gleichzeitig Leistungen der Grundsicherung bezogen werden und hier eine deutlich niedrigere Freibetragsgrenze vorliegt, kann die leistungsberechtigte Person, gleichwohl die Leistungen der Eingliederungshilfe und der Grundsicherung separat für sich betrachtet werden, von den günstigeren Konditionen in der Eingliederungshilfe nicht profitieren.

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Bezug von Leistung gem. § 138 SGB IX und Leistungen zur Hilfe zur Pflege

Fallen ausschließlich beitragsfreie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer ambulanten Hilfe zur Pflege aufeinander, besteht ein (vermeintlicher) Dissens zwischen der Einkommens- und Vermögensprüfung. Soweit es für die EGH-Leistung gilt, ist kein Beitrag zu leisten und eine Einkommens- und Vermögensprüfung ist hinfällig. Wird aber parallel ambulante Hilfe zur Pflege geleistet, greift der § 103 Abs. 2 SGB IX und damit die Einkommens- und Vermögensregelungen der EGH. Somit wird m.E. nur aufgrund der ambulanten Hilfe zur Pflege Leistungen eine Einkommens- und Vermögensprüfung vorgenommen.

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Antwort:

Im § 138 Abs. 1 SGB IX werden verschiedene Konstellationen benannt, in denen überhaupt kein Eigenbeitrag zu den Leistungen aufzubringen ist. Die in Abs. 1 aufgeführten Leistungen werden gem. § 140 Abs. 3 SGB IX auch ohne Berücksichtigung vorhandenen Vermögens erbracht. Bei der Beantragung der Leistungen ist somit auch keine Einkommens- und Vermögensanrechnung notwendig.

Anders sieht es jedoch aus, wenn zu den Leistungen des § 138 Abs. 1 SGB IX noch Leistungen zur Hilfe zur Pflege bezogen werden. Die Leistungen der Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 häusliche, teilstationäre und vollstationäre Pflege sowie Kurzzeitpflege. Falls die leistungsberechtigte Person simultan Leistungen zur häuslichen Pflege und Eingliederungshilfe bezieht, werden die Pflegeleistungen von denen der Eingliederungshilfe umfasst (gesetzl. Grundlage ist § 103 Abs. 2 SGB IX). Hier gilt das sog. „Lebenslagenmodell“. Voraussetzung für das Lebenslagenmodell ist, dass die leistungsberechtigte Person die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplans erreicht bzw. erreichen kann und bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach SGB VI Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch genommen hat. In dem Fall gelten für die leistungsberechtigte Person die günstigeren Anrechnungsregelungen bzgl. des Einkommen und Vermögens nach § 135 ff. SGB IX. Allerdings muss in diesem Fall auch eine Einkommens- und Vermögensprüfung erfolgen. Denn der leistungsberechtigten Person stehen Leistungen zur Hilfe zur Pflege nur dann zu, wenn Sie nicht die Freibetragsgrenzen des SGB IX übersteigen.

Einkommens- und Vermögensprüfung muss vorgenommen werdenDownloads und Links

Vernetzung von Beratungsangeboten

Das SGB IX sieht künftig sowohl in Teil 1 (für alle Rehabilitationsträger und Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung) als auch in Teil 2 speziell für die Träger der Eingliederungshilfe neue Verpflichtungen zu Information und Beratung vor. Grundsätzlich sind gemäß § 14 SGB I alle Rehabilitationsträger zur Beratung verpflichtet.

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