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BTHG-Kompass 4.1

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Abgrenzbare Bedarfe bei Mehrfachbehinderung

Zu den "abgrenzbaren Bedarfen":Es heißt, der Bedarf wegen körperlicher Behinderung wird durch SGB IX gedeckt, ein Bedarf wegen seelischer Behinderung dagegen durch das SGB VIII. Was ist bei Mehrfachbehinderung?



Antwort:

Es handelt sich zwar um eine Mehrfachbehinderung, sofern jedoch die Bedarfe eindeutig voneinander abgrenzbar sind, kommt es zu keiner Leistungskonkurrenz und die Bedarfe sind getrennt durch das SGB VIII und durch das SGB IX zu decken (vgl. dazu: VGH Bayern 24.02.2014- 12 ZB 12.715).

Abgrenzbare Bedarfe bei Mehrfachbehinderung

Leistungen der Grundsicherung

Wer zahlt die existenzsichernden Leistungen? Muss Grundsicherung beantragt wer­den?



Antwort:

Soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im stationären Bereich eine Leistung erbringt, sind die existenzsichernden Leistungen als Annex nach§§ 39, 40 SGB VIII umfasst. Diese Leistungen sind vorrangig vor Leistungen des SGB XII (§ 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII). Die Trä­ger der öffentlichen Jugendhilfe tragen diese Kosten unabhängig von der Kostenheranzie­hung (§ 91 Abs. 5 SGB VIII). Grundsicherung ist weder von vornherein, unabhängig von der Kostenheranziehung nach§ 93 Abs. 1 S. 3 SGB VIII einzusetzen (vgl. dazu: Winkler in BeckOK SozR, SGB VIII,§ 93 Rn. 4) noch auf Ebene der Kostenheranziehung nach dem SGB VIII zu beantragen.

Leistungen der Grundsicherung

Leistungen der Grundsicherung in der stationären Jugendhilfe

Wie verhält sich die Hilfe für junge Volljährige nach (Leistungsberechtigung nach § 35a SGB VIII) in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit deren Anspruch auch Grundsicherung nach SGB XII?



Antwort:

Leistungen der Grundsicherung in der stationären Jugendhilfe

Soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im stationären Bereich eine Leistung erbringt, sind die existenzsichernden Leistungen als Annex nach§§ 39, 40 SGB VIII umfasst. Diese Leistungen sind vorrangig vor Leistungen des SGB XII(§ 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII). Die Trä­ger der öffentlichen Jugendhilfe tragen diese Kosten unabhängig von der Kostenheranzie­hung (§ 91 Abs. 5 SGB VIII). Grundsicherung ist weder von vornherein, unabhängig von der Kostenheranziehung nach § 93 Abs. 1 S. 3 SGB VIII einzusetzen (vgl. dazu: Winkler in BeckOK SozR, SGB VIII,§ 93 Rn. 4) noch auf Ebene der Kostenheranziehung nach dem SGB VIII zu beantragen.

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