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BTHG-Kompass 4.1

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Sicherstellung der Sozialen Teilhabe für Kinder und Jugendliche

Wie wird die Soziale Teilhabe für Kinder und Jugendliche aus der Schnittmenge der Jugend- und der Eingliederungshilfe sichergestellt?



Antwort:

Nach Antragsstellung erfolgt Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX

Leistungen der Sozialen Teilhabe werden sowohl nach den §§ 76, 113 SGB IX vom Träger der Eingliederungshilfe als auch nach den §§ 35 a, 41 SGB VIII vom Träger der Kinder- und Jugendhilfe erbracht. Bei beiden Reha-Trägern kann der Antrag auf Eingliederungsghilfeleistungen gestellt werden, es erfolgt sodann eine Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX. In den §§ 14, 15, 18 SGB IX sind für die Reha-Träger Fristen zur Bescheidung, Weiterleitung, Beteiligung anderer Reha-Träger sowie Informationspflichten gegenüber der antragstellenden Person verankert.

Ob materiell ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX oder nach dem SGB VIII besteht, richtet sich dann nach dem jeweiligen Leistungsgesetz, es müssen also die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sein.

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Inwieweit gelten die Anforderungen des BTHG zur Bedarfsermittlung für das Jugendamt?

Ein Klient, 20 J. beantragt über Sozialpsychiatrischen Dienst Hilfe zur Teilhabe in Form von ambulant betreuten Wohnen (jetzt weitere besondere Wohnform) beim Kommunalen Sozialverband Sachsen. Dieser reicht den Antrag an das örtliche Jugendamt weiter. Zur Abklärung, ob § 35a SGB VIII vorliegt, möchte das Jugendamt ein Statement des behandelnden Facharztes. Der Klient besucht z.Z. keinen Facharzt, legt aber einen ausführlichen Klinikbericht seines Aufenthaltes vor 1,5 Jahren vor. Das Jugendamt lehnt den Hilfeantrag mit Verweis auf den fehlenden Facharzt ab. Setzt der Hilfeantrag einen regelmäßigen Facharztbesuch voraus, oder ist das Jugendamt verpflichtet ein Gutachten erstellen zu lassen. Inwieweit sind die Anfoderungen zur Hilfebedarfsermittlung des BTHG (ICF Orientierung) für das Jugendamt verpflichtend.



Antwort:

Für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Reha-Träger sind die Vorgaben des § 13 SGB IX verpflichtend

Dem Antragsteller obliegt es die den Leistungsanspruch begründenden Tatsachen vorzutragen und zu belegen. Diese Mitwirkungspflichten sind in den §§ 60 ff. SGB I konkretisiert. Dazu gehört auch die Vorlage ärztlicher Unterlagen, wenn diese für den Leistungsanspruch relevant sind. Daneben existiert der mit den Mitwirkungspflichten korrespondierende Untersuchungsgrundsatz des Kostenträgers nach § 20 SGB X. Danach hat die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

Voraussetzung für den Anspruch auf Eingliederungshilfe von Kindern und Jugendlichen ist nach § 35 a Absatz 1 Ziffer 1. und 2. SGB VIII, dass die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Ob die seelische Gesundheit abweicht, muss der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 35 a Absatz 1 a SGB VIII durch eine Stellungnahme eines Arztes oder Psychologen mit einschlägiger Ausbildung begutachten lassen. Der Auftrag zur Begutachtung kann vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst oder in Absprache mit dem Kind bzw. der / dem Jugendlichen oder den Eltern erteilt werden. (vgl. BeckOK SozR/Winkler, 56. Ed. 1.3.2020, SGB VIII § 35a Rn. 3)

Ob eine Beeinträchtigung der Teilhabefähigkeit vorliegt, haben dann die Fachkräfte des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe festzustellen (vgl. Rn. 7-9 aaO). Für die Feststellung dieser Tatbestandsvoraussetzung gilt der Untersuchungsgrundsatz des § 20 SGB X. Innerhalb der grundsätzlichen Zuständigkeit des Jugendamtes haben ärztliche, aber vor allem sozialpädagogisch geschulte Fachkräfte nachvollziehbare und gerichtlich überprüfbare Aussagen zu den von der Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereichen sowie dem sozialen Umfeld zu treffen. Bei dem Begriff der Teilhabebeeinträchtigung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe von den Verwaltungsgerichten voll überprüfbar ist. (vgl. von Koppenfels-Spies in, Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 35a SGB VIII, Stand: 31.03.2020, Rn. 41).

Die Vorlage eines fachärztlichen Attestes durch den Antragsteller, insbesondere wenn der Antragsteller sich nicht in fachärztlicher Behandlung befindet, ist keine Voraussetzung für den Leistungsanspruch aus § 35 a SGB VIII. Der Auftrag zur Begutachtung ist vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erteilen.

Für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Rehabilitationsträger sind die Vorgaben des § 13 SGB IX zu Instrumenten der Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs verpflichtend. Diese Regelungen gehen auch dem Leistungsgesetz der Jugendhilfe, also dem SGB VIII, vor (§ 7 Abs. 2 SGB IX). Die Vorgaben aus § 118 Abs. 1 SGB IX zur Orientierung an der ICF gelten zudem ergänzend für die Träger der Eingliederungshilfe, weil sich § 39 Abs. 1 SGB IX nur auf die in § 6 Abs. 1 Ziffer 1-5 SGB IX genannten Reha-Träger bezieht, die Gemeinsame  Empfehlung der BAR also für die Eingliederungshilfeträger nicht bindend ist (NPGWJ/Jabben, 14. Aufl. 2020, SGB IX § 13 Rn. 4).

§ 13 Abs. 2 SGB IX verpflichtet die Träger der öffentlichen Jugendhilfe jedoch zu einer individuellen und funktionsbezogenen Bedarfsermittlung. Auch wenn der Begriff “funktionsbezogen” im BTHG nicht näher erläutert wird, verweist die Literatur diesbezüglich auf die ICF und auf das bio-psycho-soziale Modell. Gemäß der Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess der BAR ist die Bedarfsermittlung dann funktionsbezogen, “wenn sie unter Nutzung des bio-psychosozialen Modells der WHO erfolgt und sich dabei an der ICF orientiert” (BAR 2019: 43). Zudem hat die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter im Juni 2019 in ihrer Handlungsempfehlung „Anforderungen an die Jugendämter durch das Bundesteilhabegesetz" empfohlen, dass die Bedarfsermittlungsinstrumente der Jugendhilfe zur Erfüllung der Anforderungen des § 13 SGB IX “in den unterschiedlichen Lebensbereichen die einstellungs- und umweltbedingten Kontextfaktoren der ICF und ihre Wechselwirkungen“ (Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter 2019: 14) einbeziehen. Darüber hinaus geht auch die vom BMAS beauftragte Studie zur Implementierung von Instrumenten der Bedarfsermittlung davon aus, dass funktionsbezogen „einen deutlichen Bezug zum bio-psycho-sozialen Modell, welches das Vorliegen einer Behinderung über die Schädigung der Körper- und Sinnesfunktionen definiert und die darauf fußende Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF)“ (BMAS 2019: 15) impliziert.

Materialien

Beurteilung der Leistungen an Kinder und Jugendliche in ehemaligen stationären Einrichtungen

Wie beurteilt man die Leistungen an Kinder und Jugendlichen in ehemaligen stationären Einrichtungen (Wohnheime für behinderte Kinder und Jugendliche; keine Internate)? Handelt es sich um Leistungen der Sozialen Teilhabe, die einkommens- und vermögensabhängig sind? Anhand welcher Rechtsgrundlage berechnet man die häusliche Ersparnis in diesen Fällen, nach § 142 SGB IX (Leistungen der sozialen Teilhabe über Tag und Nacht sind meiner Meinung nach davon nicht erfasst) oder kommt hier der § 92 SGB XII zur Anwendung?



Antwort:

Beurteilung der Leistungen an Kinder und Jugendliche in ehemaligen stationären Einrichtungen

1. Wie beurteilt man die Leistungen an Kinder und Jugendlichen in ehemaligen stationären Einrichtungen (Wohnheime für behinderte Kinder und Jugendliche; keine Internate)?

Eine Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe und Kinder- und Jugendhilfe erfolgt über § 10 SGB VIII. Danach gehen grundsätzlich die Leistungen nach dem SGB VIII denen des SGB IX vor (vgl. § 10 Absatz 4 Satz 1 SGB VIII). Eine Ausnahme besteht aber nach § 10 Absatz 4 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII bei Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, wenn es sich um einen jungen Menschen, also unter 27 Jahren, handelt, der körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht ist. In diesem Fall gehen die Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB IX den Leistungen des SGB VIII vor.

Leistungen in Wohnheimen für Kinder und Jugendliche können sowohl Hilfen zur Erziehung in Form von Heimerziehung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform gem. §§ 27, 34 SGB VIII sein als auch Eingliederungshilfeleistungen gem. § 35 a Abs. 2 Ziff. 4 SGB VIII oder § 113 ff. SGB IX

Je nach Zielsetzung erfasst der Heimbegriff bei den Hilfen zur Erziehung unterschiedliche Settings wie Wohngruppen, Familiengruppen, Erziehungsstellen, Kleinstheime oder auch Jugendwohngemeinschaften. Der Begriff der sonstigen betreuten Wohnform wird als Sammelbegriff für alle Wohnformen genutzt, die sich aus der klassischen Heimerziehung oder aus sonstigen Wohnformen entwickelt haben. Dazu zählen beispielsweise betreute Wohngemeinschaften, betreutes Einzelwohnen oder Kinder- und Jugenddörfer. Die sonstige betreute Wohnform unterscheidet sich von der Heimerziehung im Wesentlichen durch ihre Zielsetzung. Während Heimerziehung in der Regel auf die Rückführung in die Herkunfts- oder in eine andere Familie gerichtet ist, dient das betreute Wohnen vorrangig dem Ziel der Verselbständigung.

Das Verhältnis der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII zur Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII ist in der Rechtsprechung umstritten. Zum Teil wird vertreten, dass bei einem Kind, dem bereits Hilfe zur Erziehung gewährt wird und bei dem sich ein zusätzlicher Bedarf aufgrund einer seelischen Behinderung ergibt, zunächst zu prüfen sei, ob dieser zusätzliche Bedarf mit der Hilfe zur Erziehung gedeckt werden könne. Dieses sei dann möglich, wenn sich der zusätzliche Bedarf als Annex zu dem bisherigen Hilfebedarf darstelle und von den Hilfearten nach den §§ 27-35 SGB VIII abgedeckt werde. Reiche die Hilfe zur Erziehung jedoch nicht aus, um den Bedarf zu decken, müsse ergänzend Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII gewährt werden. Wenn sich erzieherischer und behinderungsspezifischer Bedarf eindeutig voneinander trennen lassen, dann ist eine Kombination beider Hilfen immer möglich. Diese Folge entspricht der grundsätzlichen Regelung in § 35a Abs. 4 SGB VIII, wonach die Eingliederungshilfe nicht in einem Ausschließlichkeitsverhältnis zu den Hilfen zur Erziehung steht (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten v. 23.04.2018 - SN_2018_0042 Bm, JAmt 2018, 204, 205).

Nach anderer Auffassung wird ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung dann abgelehnt, wenn ein erzieherischer Bedarf an einer vollstationären Unterbringung später eine vollstationäre Unterbringung in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII (aF, seit 1.1.2020 § 90 ff SGB IX) erfordere. In diesen Fällen ende die Hilfe zur Erziehung in der Form der Vollzeitpflege nach den §§ 27, 33 SGB VIII und es entstehe ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII.

Da das Zuständigkeitsverfahren des § 14 SGB IX gilt, muss, wenn der erstangegangene Reha-Träger den Antrag fristgerecht an einen zweiten Reha-Träger weitergeleitet hat, letzterer über den Antrag entscheiden, wenn nicht mit Zustimmung eines dritten Reha-Trägers der Antrag dann an diesen fristgerecht weitergeleitet werden kann.

Es gilt allerdings auch das Nachrangigkeitsprinzip für die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX. Danach bleiben Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, unberührt. Nach § 91 Absatz 1 Satz 2 SGB IX dürfen Leistungen anderer nicht deshalb versagt werden, weil die Eingliederungshilfe des SGB IX entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.

Im Ergebnis können bei Kindern und Jugendlichen beide Leistungen in Betracht kommen, wobei zunächst die Zielsetzung der Maßnahme maßgeblich ist. Aufgrund der Tatsache, dass der Jugendhilfeträger auch Reha-Träger gem. § 6 Abs. 1 Ziff. 6 SGB IX ist, findet das Zuständigkeitsklärungsverfahren des § 14 SGB IX Anwendung.

2. Handelt es sich um Leistungen der Sozialen Teilhabe, die einkommens- und vermögensabhängig sind?

Es handelt sich um Leistungen der sozialen Teilhabe in Form von Assistenzleistungen nach § 35 a Abs. 3 i.V.m. §§ 113 Abs. 2 Ziff. 2. SGB IX oder um Assistenzleistungen direkt nach §§ 113 Abs. 2 Ziff. 2 SGB IX. Wegen der näheren Ausgestaltung der Assistenzleistung verweist § 113 Absatz 3 SGB IX dann auf § 78 SGB IX. Die Leistung ist nicht beitragsfrei (näheres unter Ziff.3). Vermögen ist einzusetzen, soweit es verwertbar ist, nicht ausnahmsweise nach § 90 Abs. 2 Ziff. 1.8 SGB XII nicht eingesetzt werden muss oder den Freibetrag von 57.330 Euro gem. § 139 Satz 2, 2. Hs. SGB IX nicht überschreitet.

3. Anhand welcher Rechtsgrundlage berechnet man die häusliche Ersparnis in diesen Fällen, nach § 142 SGB IX (Leistungen der sozialen Teilhabe über Tag und Nacht sind meiner Meinung nach davon nicht erfasst) oder kommt hier der § 92 SGB XII zur Anwendung?

§ 142 Abs. 1 SGB IX gilt nicht für Leistungen der sozialen Teilhabe, eine Beitragspflicht besteht daher grundsätzlich nach § 137 SGB IX. Eine Ausnahme besteht bei Leistungen der Sozialen Teilhabe nur, wenn diese noch nicht eingeschulten Leistungsberechtigten die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen (vgl. § 138 Abs. 2 Nr. 7). Dann besteht keine Beitragspflicht.

Die Beschränkung des Einkommenseinsatzes auf die häusliche Ersparnis gem. § 92 SGB XII findet keine Anwendung bei der Sozialen Teilhabe.

Die Kostenbeiträge für Hilfen zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform gem. § 34 SGB VII richten sich nach § 91 Absatz 1 Ziff. 5 Lit. b) SGB VIII. Nach § 92 Absatz 5 Satz 1 SGB VIII soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Zudem kann nach § 92 Absatz 5 Satz 2 SGB VIII von der Heranziehung abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

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