Gesetzesbegründung Besonderer Teil „Zu § 60 (Andere Leistungsanbieter)
Mit der Vorschrift wird für Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen haben, eine Alternative zur beruflichen Bildung und zur Beschäftigung in dieser Werkstatt geschaffen. Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt haben Menschen mit Behinderungen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, die aber spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Bildung in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Die Alternative besteht darin, dass die Menschen mit Behinderungen die ihnen zustehenden Leistungen nicht nur in der Werkstatt, sondern auch außerhalb bei anderen Leistungsanbietern in Anspruch nehmen können.
Nach Absatz 2 gelten für einen anderen Leistungsanbieter grundsätzlich dieselben Vorschriften, die auch an die Werkstätten für behinderte Menschen gerichtet sind. Dazu zählt insbesondere die Zielsetzung des § 56. Absatz 2 enthält in einer abschließenden Aufzählung Anforderungen an Werkstätten für behinderte Menschen, die ein anderer Leistungserbringer nicht erfüllen muss. Dazu gehören förmliche Anerkennung, Mindestplatzzahl von 120 Plätzen (§ 7 Absatz 1 Werkstättenverordnung) sowie die Anforderungen an die räumliche und sächliche Ausstattung (§ 8 Werkstättenverordnung). Damit sollen auch kleinere Leistungsanbieter sowie solche, die Maßnahmen der beruflichen Bildung oder eine Beschäftigung nicht in eigenen Räumlichkeiten anbieten, sondern solche Maßnahmen auf Plätzen in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes in der Form von „ausgelagerten Bildungs- und Arbeitsplätzen“ durchführen, als andere Leistungsanbieter nicht ausgeschlossen sein. Ein anderer Leistungsanbieter hat schließlich anders als eine Werkstatt für behinderte Menschen keine Aufnahmeverpflichtung gegenüber dem Menschen mit Behinderungen. Er muss auch nicht alle Leistungen, also Leistungen zur beruflichen Bildung und Leistungen zur Beschäftigung anbieten. Ist ein Träger der Eingliederungshilfe zuständiger Leistungsträger, ist der andere Leistungsanbieter Leistungserbringer im Sinne von Kapitel 8 des 2. Teils des Gesetzes. Vor Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung mit dem anderen Leistungsanbieter vergewissert sich der Träger der Eingliederungshilfe, dass der andere Leistungsanbieter den an ihn nach § 60 zu stellenden Qualitätsanforderungen gerecht wird.
Absatz 3 bestimmt, dass der für die Leistungen zuständige Rehabilitationsträger nicht verpflichtet ist, dem leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen einen anderen Leistungsanbieter nachzuweisen. Der Verweis auf § 221 in Absatz 4 bedeutet, dass für das Rechtsverhältnis zwischen dem anderen Leistungsanbieter und dem Menschen mit Behinderungen dieselben Regeln gelten wie für das Rechtsverhältnis zwischen einer Werkstatt für behinderte Menschen und einem Werkstattbeschäftigten. Der Mensch mit Behinderungen hat also dieselbe Rechtsstellung, die er auch in der Werkstatt hätte. Er steht, wenn er nicht Arbeitnehmer ist, zu dem anderen Leistungsanbieter in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis. Der andere Leistungsanbieter hat dem Menschen mit Behinderungen ein angemessenes Arbeitsentgelt zu zahlen, das insbesondere von der Arbeitsmenge und der Arbeitsgüte abhängig ist. Zu den Leistungen, die der Mensch mit Behinderungen bei einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter erhält, gehört wie bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen auch das Arbeitsförderungsgeld. Der Inhalt des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses wird wie in einer Werkstatt durch einen Vertrag näher geregelt. Menschen mit Behinderungen, die an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich bei einem anderen Leistungsanbieter teilnehmen, stehen nicht in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, sondern sind Rehabilitanden, wie sie es auch in der Werkstatt wären“ (Drucksache 18/9522: 254f.).