Einbeziehung der Erkenntnisse des Leistungserbringers bei Überprüfung des Bedarfs
Ist es vorgesehen, bei der Feststellung des weiteren Bedarfs nach Ablauf einer zeitlichen Befristung, die Erkenntnisse des Leistungserbringers aus dem zurückliegenden Leistungszeitraum zu berücksichtigen?
Antwort:
Die Regelungen über die Aufstellung eines Gesamtplans gem. § 144 SGB XII bzw. § 121 SGB IX n.F. enthalten jeweils in Absatz 3 einen offenen Katalog von Mitwirkenden. Die Formulierung „insbesondere“ macht deutlich, dass die Aufzählung dort beispielhaft ist und der Fallmanager weitere Beteiligte einbeziehen kann (aber nicht muss).
Mitwirkende am Gesamtplan