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Assistenzleistungen

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Inhaltsverzeichnis

Assistenzleistungen

Einkommens- und Vermögensüberprüfung in der Eingliederungshilfe

Wie erfolgt die Einkommens- und Vermögensüberprüfung für die (ambulante) Fachleistung ab dem 1. Januar 2020? Weiter wie bisher mit einem SGB XII - Sozialhilfegrundantrag? Oder mit der Vorlage des Einkommensteuerbescheids des Vorvorjahres? Wie würde dann das Vermögen abgefragt? Oder wird es eigene Formulare der SGB IX-Kostenträger zur Angabe von Einkommen und Vermögen geben?



Antwort:

Einkommens- und Vermögensüberprüfung in der Eingliederungshilfe

Die Berechnung eines Beitrags aus dem Einkommen (§ 137 SGB IX) bzw. der Einsatz des Vermögens oberhalb des Freibetrages des § 139 SGB IX erfolgt ab dem 1. Januar 2020 für die ambulant erbrachte Fachleistung der Eingliederungshilfe durch den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe. Dazu wird es auch besondere Formulare geben. Die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides des Vorvorjahres ist erforderlich. 

Falls der Leistungsberechtige aus seinem Einkommen oder Vermögen nicht für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, wird er keinen Beitrag leisten müssen bzw. kein Vermögen einzusetzen haben, da die Freibeträge oberhalb des durch die Sozialhilfe garantierten Existenzminimums liegen.

In diesem Fall ist jedoch zusätzlich zum Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe ein  Grundsicherungsantrag nach dem Dritten bzw. Vierten Kapitel des SGB XII zu stellen. Für diese Leistung erfolgt der Einsatz von Einkommen und Vermögen unverändert nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften.

Einkommens- und Vermögensanrechnung bei Bezug von Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab dem Jahr 2020

Wie erfolgt die Einkommens- und Vermögensanrechnung bei Bezug von Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab dem Jahr 2020?



Antwort:

Ab dem Jahr 2020 besteht für Menschen mit Behinderung und/oder pflegebedürftige Menschen durch die Trennung der Leistung oft die Notwendigkeit zwei oder gar drei Leistungen gleichzeitig beantragen zu müssen. Allerdings herrschen bezüglich der Leistungen jeweils unterschiedliche Regelungen zur Einkommens- und Vermögensanrechnung sowie zur Anrechnung des Partnereinkommens vor.
Laut Knoche (2019: 237ff.) und den voraussichtlichen Zahlen für das Jahr 2020 ergeben sich folgende Summen:

Leistung:

Eingliederungshilfe

Einkommen:

32.487 Euro – 85 % der Bezugsgröße (sozialversichert erwerbstätige oder selbstständige Antragsteller)

28.665 Euro – 75 % der Bezugsgröße (nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigte)

22.932 Euro – 60 % der Bezugsgröße (bei Rentnern) (§ 136 SGB IX)

Vermögen:

57.330 Euro – 150 % der Bezugsgröße (§ 139 SGB IX; § 140 SGB IX).

Anrechnung des Partnereinkommens und -vermögens:

Keine Anrechnung des Partnereinkommens und -vermögens; bei Eltern minderjähriger Kinder: Erhöhung des Einkommensfreibetrags um 28.665 Euro (75 % der Bezugsgröße); (§ 136 Abs. 5 SGB IX; § 138 Abs. 4 SGB IX).

Grundsicherung

Einkommen:

864 Euro (2 x Regelbedarfsstufe 1) plus Wohnkosten, Familienzuschläge; Freibetrag vom Einkommen in einer WfbM: bis zu 50 % des Lohns (§ 85 SGB XII, § 82 Abs. 3 SGB XII)

Vermögen:

max. 5.000 Euro (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i. V. m. § 1 DVO zu § 90 SGB XII).

Anrechnung des Partnereinkommens und -vermögens:

Einkommen und Vermögen wird herangezogen. Unterhaltsrückgriff bei Kindern oder Eltern: ab 100.000 Euro Jahresverdienst (§ 39 SGB XII, § 19 Abs. 3 SGB XII, § 43 Abs. 5 SGB XII)

Hilfe zur Pflege

Einkommen:

864 Euro (2 x Regelbedarfsstufe 1) plus Wohnkosten, Familienzuschläge; Freibetrag vom Arbeitseinkommen: 40 %, höchstens 280 Euro (65 % Regelbedarfsstufe 1) (§ 85 SGB XII, § 82 Abs. 6 SGB XII)

Vermögen:

5.000 Euro plus 25.000 Euro aus Einkünften während des Leistungsbezugs (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i. V. m. § 1 DVO zu § 90 SGB XII; § 66a SGB XII).

Anrechnung des Partnereinkommens und -vermögens:

Einkommen und Vermögen wird herangezogen (§ 39 SGB XII, § 19 Abs. 3 SGB XII).

Bei der Kombination der Leistungen ergeben sich dabei folgende Regelungen:
Bei der gleichzeitigen Inanspruchnahme von Leistungen der Hilfe zur Pflege und Grundsicherung gelten bzgl. des Vermögens und der Anrechung des Partnereinkommens- und vermögens die Vorschriften der Grundsicherung. Beim Einkommen hingegen gelten die Vorschriften der Hilfe zur Pflege.

Bei der gleichzeitigen Inanspruchnahme von Leistungen der Hilfe zur Pflege und Leistungen der Eingliederungshilfe greift das Lebenslagenmodell, wobei vor der Regelaltersrente die Vorschriften der Eingliederungshilfe gelten. Danach gelten die Vorschriften der Hilfe zur Pflege (gesetzl. Grundlage § 103 Abs. 2 SGB IX).

Bei der gleichzeitigen Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe gelten bzgl. des Vermögens und der Anrechnung des Partnereinkommens- und vermögens die Vorschriften der Grundsicherung. Beim Einkommen gelten hingegen die jeweiligen Vorschriften getrennt voneinander.

Bei der Inapsruchnahme aller drei Leistungen gelten bzgl. des Vermögens und der Anrechnung des Partnereinkommens- und vermögens die Vorschriften der Grundsicherung. Beim Einkommen gilt hingegen das Lebenslagenmodell.

Einkommens- und Vermögensanrechnung bei Bezug von Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab dem Jahr 2020Materialien

Einsatz des Einkommens nach § 142 SGB IX

Wie erfolgt der Einsatz des Einkommens bei einem volljährigen Heimsonderschülers nach § 142 SGB IX?



Antwort:

Aufbringung der Mittel für Kosten des Lebensunterhalts in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen

Für minderjährige Leistungsberechtigte gilt die Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen der Eingliederungshilfe nicht. Der Leistungsträger kann gem. § 142 Abs. 1 bei der Unterbringung eines minderjährigen Menschen mit Behinderung in einer ehemals stationären Einrichtung, in dem Leistungen über Tag und Nacht oder über Tag erbracht werden, die Eltern zu einem Kostenbeitrag für die Verpflegung zur Kasse beten. Der Beitrag darf nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen vom Leistungsberechtigten bzw. dessen Eltern oder Elternteil gefordert werden. Dies soll einen Ausgleich darstellen für die zu Hause eingesparte Verpflegung.

Der Begriff „häusliche Ersparnisse“ ist aber mit praktischer Unsicherheit verbunden, denn sie liegen nur vor, falls tatsächlich finanzielle Vorteile durch die stationäre Unterbringung entstehen. In der Praxis wird daher geschätzt, welche Aufwendungen anfallen würden, wenn der Leistungsberechtigte nicht stationär untergebracht wäre (vgl. Grube und Wahrendorf 2018: 816). Nur in Höhe der individuell prognostizierten Ersparnisse ist eine Kostenbeteiligung zumutbar. Daher können die Kosten je nach finanzieller Lage variieren, sind aber durch die in der Einrichtung tatsächlich entstandenen Kosten begrenzt (vgl. Harder et al. 2018: 1079).

Der Leistungsträger ist jedoch gem. § 142 Abs. 2 dazu verpflichtet, anfallende Leistungen auch dann im vollem Umfang zu erbringen, wenn dies – bzw. ihren Ehegatten oder Eltern – die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist (Bruttoprinzip). Dies soll gewährleisten, dass Leistungen der Eingliederungshilfe rechtzeitig und umfassend für Leistungsberechtigte gewährt werden und nicht etwa aufgrund finanzieller Erwägungen der Eltern oder eines Elternteils unterbleiben oder hinausgezögert werden.

Weiteres Einkommen & Vermögen wird nicht herangezogen, da ein Beitrag bei Leistungen gem. § 138 SGB IX nicht aufzubringen ist.

Diese Regelungen gelten gem. § 142 Abs. 3 auch für volljährige Leistungsberechtigte, die in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht oder über Tag untergebracht sind. Sie werden für die begrenzte Zeit, in denen sie sich in diesen Einrichtungen aufhalten, leistungsrechtlich weiterhin wie Minderjährige behandelt.

Materialien

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