Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt.

Wenn Sie den Browser Internet Explorer nutzen, stehen Ihnen nicht alle Funktionen dieser Seite zur Verfügung.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, benutzen Sie einen aktuellen Browser (z.B. Firefox oder Edge).

Assistenzleistungen

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Assistenzleistungen

Netzwerkpartner EUTB

Seelische Gesundheit - Angebote der EUTB für Menschen mit seelischer Behinderung - Psychische Erkrankungen 

Welche Anbieter bearbeiten diese Zielgruppe? 

Wir sind bundesweit auf der Suche nach Netzwerkpartnern. 



Antwort:

Zugelassene EUTB-Stellen sind online

Die zugelassenen Stellen der EUTB finden Sie unter: https://www.teilhabeberatung.de/beratung/beratungsangebote-der-eutb.
Zuständiger Ansprechpartner ist die Fachstelle Teilhabeberatung.

 

Materialien

Vertragsrecht

Mit Inkrafttreten der reformierten Eingliederungshilfe am 1. Januar 2020 müssen die Träger der Eingliederungshilfe mit den Leistungserbringern neue Rahmenverträge und Leistungsvereinbarungen abgeschlossen haben. Das BTHG regelt das Vertragsrecht neu.

Abschluss der Landesrahmenverträge gemeinsam und einheitlich

Kommt ein Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX bereits dann nicht zustande, wenn ein einziger Träger der Eingliederungshilfe nicht unterschreibt?



Antwort:

Der Wortlaut des § 131 Abs. 1 SGB IX ist insoweit eindeutig: "Die Träger der Eingliederungshilfe schließen auf Landesebene mit den Vereinigungen der Leistungserbringer gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den schriftlichen Vereinbarungen nach § 125 ab."

Sinn und Zweck der Rahmenverträge ist, dass die Erbringung und Finanzierung der Leistungen der Eingliederungshilfe in einem Bundesland einheitlichen Regeln folgt.

Gemäß Bieritz-Harder (2018: 506) bedeutet „gemeinsam und einheitlich“, „dass alle auf Landesebene vorhandenen Vertragsparteien an den Vertragsverhandlungen teilnehmen und ‚alle im Gesetz aufgeführten (potenziellen) Vertragsparteien dem Vertrag zustimmen‘. Fehlt es an dieser Voraussetzung, ist ein unter den übrigen Vertragsparteien geschlossener Vertrag keine Rahmenvereinbarung iSd § 131.“

Das bedeutet, dass ein solcher Rahmenvertrag nicht zustande kommen kann, wenn ein einziger Träger der Eingliederungshilfe in einem Bundesland ihn nicht unterzeichnet.

Abschluss der Landesrahmenverträge gemeinsam und einheitlichMaterialien

Unsere Webseiten verwenden Cookies zur Verbesserung der Bedienung und des Angebots sowie zur Auswertung von Webseitenbesuchen. Einzelheiten über die von uns eingesetzten Cookies und die Möglichkeit diese abzulehnen, finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.