Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie
Die bisherigen Regelungen des SGB XII zur Betreuung in einer Pflegefamilie für Minderjährige wurden in das SGB IX übernommen und ausdrücklich auf Volljährige ausgedehnt.
Die bisherigen Regelungen des SGB XII zur Betreuung in einer Pflegefamilie für Minderjährige wurden in das SGB IX übernommen und ausdrücklich auf Volljährige ausgedehnt.
§ 54 Abs. 3 SGB XII, der die Hilfe zum Lebensunterhalt bei Betreuung in einer Pflegefamilie regelt, tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Ist Ihnen bekannt, ob eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2019 durch den Gesetzgeber vorgesehen ist? Derzeit ist der Lebensunterhalt integraler Bestandteil der Hilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII. Wird dies auch ab 2020 der Fall sein, oder werden sowohl Kinder als auch Erwachsene in Pflegefamilien vom Träger der Eingliederungshilfe ab 2020 nur die fachliche Hilfe erhalten, aber keine Leisungen für den Lebensunterhalt?
Die Leistungen der Eingliederungshilfe – ob „alt“ oder „neu ab 2020“ – grenzen an Leistungen anderer Sozialleistungssysteme an. Hinweise und Modelle dafür, wie diese Abgrenzungen bzw. auch eine Verzahnung der Leistungen funktionieren kann, finden Sie hier.