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Assistenzleistungen

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Inhaltsverzeichnis

Assistenzleistungen

Ausgestaltung des Arbeitsvertrags im Budget für Arbeit

Der Arbeitsvertrag wird zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Arbeitgeber geschlossen. Wie weit geht dabei die Beratungspflicht der Kommune, was die Ausgestaltung anbelangt? Sollten an den Arbeitsvertrag bestimmte Anforderungen gestellt werden (Nebenabreden o.ä.)? Und wenn ja, wie sollten diese aussehen?

Hintergrund bietet folgendes Beispiel:

  • Der Klient hat aufgrund seiner psychischen Erkrankung Ausfallzeiten. Es ist z.B. ein längerer Klinikaufenthalt von Nöten oder der Leistungsberechtigte hat eine Suchterkrankung und kommt alkoholisiert zur Arbeit. Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht zu erfüllen und entsprechende Maßnahmen anzubieten. Dennoch sollte dem Arbeitgeber, wie auch dem Klienten die Möglichkeit gegeben werden, eine Art "Aufhebungsklausel" zu vereinbaren, wenn klar ist, dass die Maßnahme leider gescheitert ist und der Leistungsberechtigte am besten wieder in die Werkstatt zurückkehren sollte.

Im Rahmen eines normalen unbefristeten Arbeitsvertrages bestehen normale Kündigungsfristen. Es schließt auch den Anspruch auf Krankengeld und Lohngeltfortzahlungen etc. mit ein.
Welche Auswirkungen hätte dies für das Budget für Arbeit? Wie sollte daher der Arbeitsvertrag ausgestaltet sein um den Leistungsberechtigten und den Arbeitgeber zu schützen?



Antwort:

Arbeitsvertrag und Arbeitnehmerrechte im Budget für Arbeit

Menschen mit Behinderungen, die im Rahmen eines Budgets für Arbeit tätig werden, gehen einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber ein. Entsprechend gelten dieselben Arbeitnehmerrechte und -pflichten (mit Ausnahme der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung), die auch für Menschen ohne Behinderungen in einem Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Liegt darüber hinaus eine Schwerbehinderung vor, gelten zudem die Vorgaben des Schwerbehindertenrechts.

Die wesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrags im Rahmen eines Budgets für Arbeit sind in der Orientierungshilfe zu den (neuen) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe aufgeführt (u. a. Ort des Arbeitsplatzes, Beginn des Arbeitsverhältnisses, Anzahl der Wochenstunden, Höhe Stundenlohn/Arbeitnehmer-Bruttolohn, Beschreibung der Tätigkeit, Ansprechpartner im Betrieb, Sozialversicherung) (BAGüS 2018: 15). Das Land Berlin hat in seinem Rundschreiben zum Budget für Arbeit ebenfalls festgelegt, dass bestimmte Inhalte im Arbeitsvertrag ersichtlich sein müssen (u.a. Name und Anschrift des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, Ort des Arbeitsplatzes, Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Anzahl der Wochenstunden, Höhe der Vergütung (Arbeitnehmerbrutto), Beschreibung der Tätigkeit, Urlaub, Kündigungsfristen, Kollektivrechtliche Vereinbarungen (z.B. Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen)) (Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales 2017).

Materialien

Gesetzliche Grundlagen für eine Fortführung von Zuverdienstprojekten

Derzeit werden viele Zuverdienstangebote für dauerhaft erwerbsgeminderte Menschen auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 53 ff. SGB XII vorgehalten, worauf auch die Arbeitshilfe des Deutschen Vereins zu Zuverdienstmöglichkeiten im Bereich des SGB XII vom 17. Juni 2009 hinweist. Diese gesetzliche Grundlage entfällt zum 01.01.2020 (s. Artikel 13 des BTHG). Welche Möglichkeiten bestehen, die sinnvollen Angebote, insbesondere für Menschen mit psychischen Behinderungen, weiterzuführen? Die BAGüS hat die Förderung von Zuverdienst in ihrer Orientierungshilfe zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeschlossen. Hier scheint sich eine deutliche Verschlechterung der Angebotsstruktur abzuzeichnen und niedrigschwellige, personenzentrierte Beschäftigungsmöglichkeiten wegzubrechen. 



Antwort:

Gesetzliche Grundlagen für eine Fortführung von Zuverdienstprojekten

Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Zuverdienstprojekte können keine Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen (bzw. zu den im Rahmen des BTHG geschaffenen Alternativen, den anderen Leistungsanbietern, Budget für Arbeit) sein, wenn ihre Teilnehmer nicht „werkstattfähig“ sind, also außerstande sind, eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen, eine Beschäftigung folglich nur eine Hilfe zur Tagesstruktur ist (auch „Fragen und Antworten zum Bundesteilhabegesetzt“ - Frage „Wa­rum wird nicht ei­ne recht­li­che Grund­la­ge für Zu­ver­dienst­pro­jek­te für Men­schen ge­schaf­fen, die nicht das Min­dest­maß an wirt­schaft­lich ver­wert­ba­rer Ar­beits­leis­tung er­brin­gen?“ - https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Inklusion/Fragen-und-Antworten/fragen-und-antworten.html -).

Sind die Teilnehmer werkstattfähig, bedarf es keiner spezifischen Regelung, weil es Fördermöglichkeiten gibt, wie Werkstätten für behinderte Menschen, Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter sowie eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Rahmen des Budgets für Arbeit. Eine Beschäftigung im Rahmen des Budgets für Arbeit wäre aber eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, also eine Beschäftigung in einem Umfang von mehr als 15 Stunden wöchentlich. Auch wenn bei einer Beschäftigung im Rahmen des Budgets für Arbeit das rentenrechtliche Merkmal der „vollen Erwerbsminderung“ auch bei einer Beschäftigung von mehr als 15 Stunden bestehen bleibt, dürfte eine solche Beschäftigung für Teilnehmer, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, wegen der Kürzung der Rente aufgrund des bezogenen Arbeitsentgeltes von geringerem Interesse sein.

Der angesprochenen Personengruppe dürften die Verbesserung der Fördermöglichkeiten in Inklusionsbetrieben zugutekommen (Aufnahme in die Zielgruppe, Herabsetzung des „Schwellenwertes“ von 15 auf 12 Stunden wöchentlich, um für schwerbehinderte Menschen dieser Zielgruppe Fördermöglichkeiten der Integrationsämter aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zu eröffnen, vgl. BT-Drucksache 18/5377 vom 2. Juli 2015 im Rahmen des 9. SGB II-Änderungsgesetzes, in Kraft seit dem 1. August 2016).

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die bisherige gesetzliche Grundlage für die Zuverdienstprojekte (§ 56 SGB XII) bereits zum 1. Januar 2018 aufgehoben wurde (Artikel 12 BTHG).

Materialien

Inwiefern beteiligen sich die Integrationsämter an den Kosten des Budgets für Arbeit?

Ist es für eine finanzielle Beteiligung eines Integrationsamtes zwingend erforderlich, dass der potenzielle Budgetnehmer einen Schwerbehindertenausweis besitzt?



Antwort:

Nachrangige Zuständigkeit der Integrationsämter und länderspezifische Regelungen

Bei der Beantwortung dieser Frage möchte ich zunächst ein Stück zurückblicken. Bereits vor Inkrafttreten des BTHG haben sich die Integrationsämter an regionalen Modellvorhaben eines Budgets für Arbeit beteiligt und dort wichtige Erfahrungen machen können. Ich denke da beispielsweise an das Budget für Arbeit in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und das „Hamburger Budget für Arbeit“. Auch Forschungsvorhaben wie zum Beispiel des Landschaftsverbands Rheinland zum Budget für Arbeit oder die Brandenburger Studie zu den Rahmenbedingungen für den Übergang aus der Werkstatt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sind durch die Integrationsämter im Vorfeld der Gesetzesreform intensiv begleitet worden.

Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens haben sich die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen zusammengeschlossenen Integrationsämter mit den fachpolitischen Leitgedanken zu Wort gemeldet. Aus den oben aufgeführten Erfahrungen heraus haben sie im Herbst 2015 dem Gesetzgeber vorgeschlagen, Prozessverantwortung für den Übergang aus der WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu übernehmen – selbstverständlich unter Berücksichtigung der jeweiligen länderspezifischen Übergangssysteme und behindertenpolitischen Grundsatzentscheidungen.

Der Gesetzgeber hat in § 185 Abs. 3 Ziffer 6 SGB IX geregelt, dass das Integrationsamt Geldleistungen zur Deckung eines Teils der Aufwendungen für ein Budget für Arbeit erbringen kann. Einen Rechtsanspruch auf diese Leistung hat der Mensch mit Behinderungen jedoch ausschließlich gegenüber dem Träger der Eingliederungshilfe.

Aus den oben aufgeführten neuen gesetzlichen Regelungen ergibt sich, dass es sich bei der Beteiligung der Integrationsämter um eine Ermessensentscheidung handelt, die zudem davon abhängig ist, ob Mittel aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen. Insofern sieht der Gesetzgeber für die Integrationsämter lediglich eine nachrangige Zuständigkeit vor. Inwiefern sich die Integrationsämter an den Kosten des Budgets für Arbeit beteiligen, ist daher nur länderspezifisch und für jedes einzelne Integrationsamt zu beantworten. Insofern finden Sie unter den folgenden Links beispielhaft verschiedene Umsetzungsregelungen:

Umsetzungsregeln der BundesländerAnerkennung der SchwerbehinderungDownloads und Links

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