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Fachdiskussion Schnittstellen der Eingliederunsghilfe
Mit Inkrafttreten der dritten Reformstufe des BTHG zum 1. Januar 2020 hat die Eingliederungshilfe im zweiten Teil des SGB IX in den §§ 90 bis 150 ein eigenes Leistungsgesetz erhalten. Hierdurch sind neue Anforderungen im Verhältnis zu anderen Reha- und Sozialleistungsträgern entstanden. Zudem wurden durch das BTHG die für alle Reha-Träger geltenden Vorschriften zur Bedarfsermittlung, Kooperation und Koordination in Teil 1 des SGB IX geschärft, um auch bei komplexen Bedarfen aus mehreren Leistungssystemen zügig zu einer geschlossenen Kette an Rehabilitations- und Teilhabeleistungen zu kommen.
Beteiligung beendet –
Beitrag #M1007
Bei Bezug von ambulanten Leistungen der Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege stellt sich die Frage, wie vom Eingliederungshilfeträger ein gemeinsamer Bescheid erstellt werden soll, wenn die antragstellende Person ihre Zustimmung zur Einholung von Informationen beim Träger der Hilfe zur Pflege nicht erteilt. Kann der Träger der Hilfe zur Pflege dann überhaupt in das Gesamtplanverfahren eingebunden werden? Und gelten bei § 103 Abs 2 SGB IX und dem dort enthaltenen Lebenslagenmodell für Leistungsberechtigte, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze bereits EGH-Leistungen erhalten haben, die Einkommens- und Vermögensgrenzen des SGB IX auch, wenn kein gemeinsamer Bescheid erstellt wird?
Beitrag #1002
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Thema Überschneidung von Leistungsbereichen ist besonders beim Zuständigkeitsstreit bei der Assistenz für Eltern mit Behinderung immer noch von großer Bedeutung. Nicht qualifizierte Assistenz nach § 78 Abs. 3 SGB IX (Elternassistenz) ist inzwischen relativ schnell geklärt. Qualifizierte Assistenz nach § 78 Abs. 3 (Begleitete Elternschaft) ist da schon schwieriger und in der Praxis derzeit unterschiedlich zugeordnet. Angebote der Begleiteten Elternschaft sind aber noch rar und das führt noch zu unnötigen Trennungen.
Bei Eltern mit psychischer Behinderung oder Mehrfachdiagnosen gehen Anträge nach § 78 Abs. 3 SGB IX auch im Jahr 2020 immer noch zwischen Jugendhilfe und sozialer Teilhabe (Eingliederungshilfe) hin und her. Auch der hier eingestellte Vortrag vom April 2020 macht deutlich, dass das Thema nicht ausreichend mitgedacht wird, obwohl im Alltag gerade daran oft die Hilfen scheitern und noch immer Kinder aufgrund mangelnder Hilfen von den Eltern getrennt werden. Jugendhilfe ist derzeit auch zuständig, wenn Eltern mit Behinderung aufgrund einer psychischen Behinderung Unterstützung bei der Versorgung der Kinder haben - zumindest für die qualifizierte Assistenz. Doch wer zahlt bei diesem Familien die mitunter im Alltag sehr wichtige - weil die gesamte Familie und meist auch die Kinder von Haushaltstätigkeiten entlastende - nicht qualifizierte Assistenz?
Die Reform des SGB VIII sollte in diesem Bereich für mehr Klarheit sorgen, doch der für das 2. Quartal 2020 angekündigte Entwurf des Gesetzes steht noch immer aus. Oder ist dieser Prozess inzwischen der Pandemie ganz zum Opfer gefallen?
Eltern mit Behinderung, ihre Menschenrechte und die ihrer Kinder auf ein Aufwachsen in ihrer Familie - das ist die Kröhnung der UN-BRK und des BTHG´s - daran wird am Ende gemessen, ob wir es in Deutschland ernst meinen mit der Umsetzung der UN-BRK.
Es ist noch viel zu tun.
Beitrag #1001
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus Sicht der GKV besteht eine Schnittstelle zur Eingliederungshilfe bei Prüfung des § 5 Nr. 4 SGB IX - Leistungen zur Teihabe an Bildung. Insbesondere Hilfsmittel wie z.B. FM-Anlagen (Übertragungsanlagen) die in Schulen genutzt werden fallen nach unserer Einschätzung nicht mehr in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 IX)
Beitrag #1000
In meiner Wahrnehmung wird die Schnittstelle zu den gemeinsamen Einrichtungen (Jobcentern oder kommunalen Trägern für SGB II-Leistungen) in vielen fachlichen Kommentaren und anderen Regelwerken häufig außen vorgelassen. Die Schnittstelle ist im SGB IX angedeutet und birgt besondere Herausforderungen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Rehabilitand der Eingliederungshilfe eine erwerbsunfähige Person ohne Anspruch auf SGB II Leistungen ist. Eine gute Abstimmung der Förderungen ist somit für den Anspruchsberechtigten zielführend. Leider gibt es erfahrungsgemäß noch große Unsicherheiten in der Ausführung der Zusammenarbeit (Datenschutz, vorrangige Zuständigkeit wann für was bei wem, wer ist der richtige Ansprechpartner) Es wäre daher wünschenswert auch diese Schnittstelle zu beleuchten.
Beitrag #M1011
Gilt das Lebenslagenmodell, wenn vor Jahrzehnten (z.B. zu Kindergarten-/Schulzeit) Eingliederungshilfe gewährt wurde und dann erst wieder mit 70 Jahren erneut ein Antrag gestellt wird?
Beitrag #M1015
Gibt es schon Leistungsvereinbarungen nach § 13 Abs. 4 SGB XI?
Beitrag #M1014
Wie sieht die Kostenerstattung Pflegekasse an den Eingliederungshilfe-Träger aus in stationären Einrichtungen i.S.d. § 43 a SGB XI/ § 71 Absatz 4 SGB XI bei Leistungsbeziehern, für die nur der Pflegegrad 1 festgestellt wurde?
Beitrag #M1013
Warum hat in den besonderen Wohnformen keine Trennung der Pflege und der Eingliederungshilfe stattgefunden? Der ambulante Pflegedienst hätte auch hier die Pflege übernehmen können?
Beitrag #M1010
Da die Pflegekassen im Gesamtplanverfahren zu beteiligen sind, stellt sich die Frage, wie man die Kontaktdaten der zuständigen Pflegekassen erhält ?
Beitrag #M1012
Findet § 103 Abs. 2 SGB IX nur für sog. "nicht-pflegeversicherte" Personen Anwendung oder gelten die dortigen Regelungen auch für den Fall, dass ein SGB XI-Versicherter aufstockender Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII bedarf?