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Fachdiskussion BTHG für Akteure des Betreuungswesens

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Inhaltsverzeichnis

Fachdiskussion BTHG für Akteure des Betreuungswesens

Vermögensanrechnung ohne Härtefallregelung

Ab 2020 wird die Vermögensanrechnung in den §§ 139 ff. SGB IX n.F. geregelt. Die Kriterien, wonach der Einsatz oder die Verwertung eines Vermögens nicht gestattet ist, folgen weiterhin den Regelungen des § 90 SGB XII mit Ausnahme des 3. Absatzes. § 90 Abs. 3 SGB XII verbietet den Einsatz oder die Verwertung eines Vermögens, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Unter diese Härtefallregelung fallen beispielsweise Schmerzensgelder, Ansparungen aus Blindengeld oder bislang geschonte Vermögen z. B. für den Erwerb eines notwendigen Kraftfahrzeugs.

Der Bezirk Oberbayern, der bei der modellhaften Erprobung des BTHG federführend für den Themenkomplex Einkommens- und Vermögensanrechnung zuständig ist, stellt hierzu in einer Präsentation (Projektetreffen der modellhaften Erprobung am 13.–14. September 2018 in Berlin: 150) fest, dass eine Schlechterstellung von leistungsberechtigten Personen durch das Fehlen eines Verweises auf § 90 Abs. 3 SGB XII in § 139 SGB IX nicht ausgeschlossen werden kann.

Fragen: Handelt es sich beim Fehlen des Verweises auf § 90 Abs. 3 SGB XII in § 139 SGB IX um ein Versehen? Wenn ja, wann beabsichtigt der Gesetzgeber, diesen Fehler zu beheben? Wenn nein, welcher Sachgrund rechtfertigt die daraus resultierende Schlechterstellung der leistungsberechtigten Personen?



Antwort:

Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Durch den Entwurf des „Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften“ ist vorgesehen, § 139 SGB IV insoweit zu ergänzen, dass die Eingliederungshilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werde, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Die Ergänzung soll zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

 

Gesetzesänderung tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft

Einkommenseinbußen durch fehlende Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse

Die Höhe des Beitrags aus eigenem Einkommen ist ab 2020 nur noch vom Jahresbruttoeinkommen abzüglich der Werbungskosten abhängig (§ 135 SGB IX). Örtliche Verhältnisse, insbesondere die Aufwendungen für Miete, gehen dann nicht mehr in die Berechnung ein. Die neue Berechnungsmethodik trägt zwar zu einem gewissen Grad zur Verwaltungsvereinfachung bei, bringt aber für leistungsberechtigte Personen in Ballungsräumen und Großstädten bei immer weiter steigenden Mieten erhebliche finanzielle Nachteile.

Fragen: Plant der Gesetzgeber eine Korrektur, um diese finanziellen Nachteile zu verhindern? Wenn ja, wird diese Korrektur vor 2020 in Kraft treten? Wenn nein, warum nicht?



Antwort:

Systemwechsel bringt Vereinfachungen bei Nachweis der finanziellen Lage mit sich

Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Durch den mit dem BTHG verbundenen Systemwechsel wird die Eingliederungshilfe aus dem sozialen Fürsorgesystem herausgelöst und die bisherige einzelfallbezogene Ermittlung des einzusetzenden Einkommens wird durch einen vom Einkommen abhängigen aufzubringenden Beitrag ersetzt. Daher erfolgt keine individuelle Berücksichtigung z. B. von örtlichen Gegebenheiten oder außergewöhnlichen Belastungen mehr. Die Festsetzung der Grenzen, ab der ein Beitrag aufzubringen ist, erfolgte unter Beachtung der bisherigen durchschnittlichen Einkommenssituation und der durchschnittlichen Ausgaben der Leistungsbezieher. Gleichzeitig erfolgte eine ausgewogene Erhöhung der Einkommensgrenzen unter Berücksichtigung der Höhe der Mittel, die für eine Verbesserung der Situation von Menschen mit Behinderungen zur Verfügung standen. Dennoch soll die unterschiedliche finanzielle Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden.

Durch die Anknüpfung an den Begriff der „Summe der Einkünfte“ nach dem Einkommensteuergesetz werden zudem steuerliche Vorteile - wie z. B. der höhere Steuerfreibetrag für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen H (hilflos) und Bl (blind) - nicht aufgezehrt, sondern führen zu einem höheren Nettoeinkommen.

Gleichzeitig ist der Systemwechsel mit einer erheblichen Vereinfachung beim Nachweis der finanziellen Situation verbunden. Gerade die als negativ empfundene einzelfallbezogene Beurteilung und Bewertung von Ausgaben und der jeweilige Nachweis dieser Ausgaben entfällt durch diesen Systemwechsel.

Einkommenseinbußen durch fehlende Regelung

Ab 2020 wird die Einkommensanrechnung in den § 135 ff. SGB IX neu geregelt. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die besonderen finanziellen Belastungen von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen durch den § 87 Abs. 1 SGB XII berücksichtigt. Eine vergleichbare Regelung existiert in den ab 2020 gültigen Paragraphen nicht. Leistungsberechtigte Personen, die erstmals ab 2020 Leistungen erhalten, werden dadurch zum Teil erheblich schlechter gestellt. Dies gilt auch für Personen, die vor 2020 Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten haben und später aus der Bestandsschutzregelung gemäß § 150 SGB IX fallen.

Frage: Aus welchem Sachgrund sollen ab 2020 die besonderen finanziellen Belastungen von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nicht mehr berücksichtigt werden?



Antwort:

Steuerliche Vorteile führen zukünftig zu einem höheren Nettoeinkommen

Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Durch den mit dem BTHG verbundenen Systemwechsel wird die Eingliederungshilfe aus dem sozialen Fürsorgesystem herausgelöst und die bisherige einzelfallbezogene Ermittlung des einzusetzenden Einkommens wird durch einen vom Einkommen abhängigen aufzubringenden Beitrag ersetzt. Daher erfolgt keine individuelle Berücksichtigung z. B. von örtlichen Gegebenheiten oder außergewöhnlichen Belastungen mehr. Die Festsetzung der Grenzen, ab der ein Beitrag aufzubringen ist, erfolgte unter Beachtung der bisherigen durchschnittlichen Einkommenssituation und der durchschnittlichen Ausgaben der Leistungsbezieher. Gleichzeitig erfolgte eine ausgewogene Erhöhung der Einkommensgrenzen unter Berücksichtigung der Höhe der Mittel, die für eine Verbesserung der Situation von Menschen mit Behinderungen zur Verfügung standen. Dennoch soll die unterschiedliche finanzielle Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden.

Durch die Anknüpfung an den Begriff der „Summe der Einkünfte“ nach dem Einkommensteuergesetz werden zudem steuerliche Vorteile - wie z. B. der höhere Steuerfreibetrag für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen H (hilflos) und Bl (blind) - nicht aufgezehrt, sondern führen zu einem höheren Nettoeinkommen.

Gleichzeitig ist der Systemwechsel mit einer erheblichen Vereinfachung beim Nachweis der finanziellen Situation verbunden. Gerade die als negativ empfundene einzelfallbezogene Beurteilung und Bewertung von Ausgaben und der jeweilige Nachweis dieser Ausgaben entfällt durch diesen Systemwechsel.

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