Leistungstrennung bei volljährigen Bewohner/innen in Komplexeinrichtungen für Minderjährige
Ist die Leistungstrennung auch für die (einzelnen) jungen Erwachsenen anzuwenden, die entsprechend ihres Bedarfs in einer besonderen Wohnform leben? Das sind Menschen, die das 18. Lebensjahr überschritten haben oder demnächst überschreiten und nicht in einem Schulinternat o. ä. in § 134 Abs. 2 SGB IX ausdrücklich genannten Unterbringungen, sondern einfach in einem „Wohnheim der Eingleiderungshilfe“ leben.
Die Frage ist für Leistungsträger in gleichem Maße relevant wie für Leistungserbringer.
Antwort:
§ 134 SGB IX ist eine abschließende Regelung und einer Auslegung nicht zugänglich
Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
Die Trennung der Leistungen wird in den bisherigen stationären Einrichtungen nach § 142 bzw. § 134 SGB IX nur bei Minderjährigen und in eng begrenzten Sonderfällen nicht vorgenommen. Nur in diesen Fällen werden alle Leistungen weiterhin als Gesamtleistung erbracht. Neben den Minderjährigen sind von der Sonderregelung nach § 142 Absatz 3 SGB IX i.V.m. § 134 Absatz 4 SGB IX nur volljährige Leistungsberechtigte erfasst, die Leistungen zur Schulbildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1 bzw. Leistungen zur schulischen Ausbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2 SGB IX erhalten, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen (also in entsprechenden Internaten) erbracht werden. Eine andere Auslegung ist aus Sicht des BMAS nicht möglich. Einige Leistungserbringer fordern, diese Sonderregelung auf weitere Volljährige auszuweiten. Gefordert wird vor allem, dass auch Volljährige, die in Einrichtungen wohnen, in denen vor allem Minderjährige leben, von der Trennung der Leistungen ausgenommen werden. Denn für auf Minderjährige spezialisierte Einrichtungen sei der administrative und operative Aufwands von zwei verschiedenen Finanzierungssystemen - auf der einen Seite für Minderjährige und auf der anderen Seite für Volljährige - zu hoch. Diese Forderung der Leistungserbringer wurde bereits im Rahmen der Vorbereitung des SGB IX/XII-Änderungsgesetzes intensiv erörtert und vom BMAS abgelehnt. Auch die Länder haben nunmehr von dieser Forderung Abstand genommen und keinen Änderungsantrag im Rahmen des Bundesratsverfahrens gestellt.
Das BMAS lehnt die Forderung nach einer Ausweitung der Nicht-Trennung der Leistungen auf weitere Volljährige ab. Denn das BMAS hält an dem mit dem BTHG eingeführten Grundsatz fest, dass für alle volljährigen Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen die Trennung der Leistungen als Teil der Personenzentrierung des Leistungsbezugs vollzogen werden soll. Die Trennung der Leistungen soll langfristig die leistungsrechtliche Gleichstellung aller Menschen mit Behinderungen bewirken, unabhängig davon, wo diese wohnen. Bewohner bisheriger stationärer Einrichtungen sollen dadurch selbstbestimmter entscheiden können, welche Leistungen sie von wem in Anspruch nehmen möchten. Eine Erweiterung der bestehenden Ausnahmeregelung würde weitere Personen von diesen Vorteilen der Personenzentrierung ausnehmen und neue Schnittstellen eröffnen. Weiter ist zu befürchten, dass eine Ausweitung der Ausnahmeregelung dazu führen würde, dass der gesamte Prozess der Personenzentrierung nochmals in Frage gestellt wird. Im Übrigen wurde eine Ausweitung der Ausnahmeregelung auch nicht in der Bund-Länder „AG Personenzentrierung“ thematisiert, in deren Rahmen die Grundlagen der Trennung der Leistungen erörtert wurden und an der die Leistungserbringer ebenfalls beteiligt waren. Dem BMAS ist bewusst, dass den Leistungserbringern durch die verschiedenen Vergütungs- und Abrechnungsstrukturen für Minderjährige einerseits und für junge Volljährige andererseits ein administrativer und operativer Aufwand entsteht, wenn diese beiden Personengruppen in einer Einrichtung leben. Angesichts des Zwecks der Trennung der Leistungen - die personenzentrierte, individuelle Leistungserbringung und damit Stärkung der Selbstbestimmung für alle Erwachsenen - ist der den Leistungserbringern entstehende Aufwand aber aus unserer Sicht gerechtfertigt.