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Fachdiskussion BTHG für Akteure des Betreuungswesens

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Fachdiskussion BTHG für Akteure des Betreuungswesens

Vereinbarung für „Andere Leistungsanbieter“

Unser Träger möchte ab dem 1. Januar 2018 Anbieter von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Anderer Leistungsanbieter - werden. Der Antrag auf Vereinbarung der Leistung beim Kostenträger ist gestellt. Der Bundesgesetzgeber hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAGüS) beauftragt, nähere Bestimmungen zu den §§ 60 ff. SGB IX zu erlassen. Dieses scheint bis jetzt nicht erfolgt zu sein. Kann trotzdem eine Vereinbarung geschlossen werden ab dem 1. Januar 2018?



Antwort:

Qualitätsprüfung als Voraussetzung für die Zulassung anderer Leistungsanbieter

Neue Leistungsanbieter können mit dem 1. Januar 2018 ihre Arbeit aufnehmen. Weder § 94 SGB IX noch § 60 SGB IX oder § 111 SGB IX (- neu ab 2020) enthalten spezielle Vorbehalte.

Im Bereiche der Eingliederungshilfe sind andere Leistungsanbieter Leistungserbringer gemäß §§ 123ff. SGB IX und unterliegen somit dem regulären Vertrags- und Leistungserbringungsrecht. Für den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung des Trägers der Eingliederungshilfe mit einem anderen Leistungsanbieter prüft der Träger der Eingliederungshilfe, ob der antragstellende Leistungserbringer die Qualitätsanforderungen erfüllt (BT-Drs. 18/9522: 254). Darüber hinaus präzisieren die Träger der Eingliederungshilfe bzw. die Bundesländer die fachlichen und Qualitätsstandards für die Zulassung anderer Leistungsanbieter.

Sobald der „Andere Leistungsanbieter“ zugelassen worden ist, wird er sich darauf verlassen können, auch weiterhin finanziert zu werden, selbst wenn der (neue) Träger der Eingliederungshilfe derzeit noch nicht durch das Land bestimmt wurde und der Kostenträger später aus diesem Grund wechselt.

Materialien

Unterstützung bei Suche nach anderen Leistungsanbietern

Eine Frage zur Leistungstruktur: Wie können die Landesrahmenverträge regeln, dass man einen festgestellten Bedarf bei einem anderen Leistungsanbieter in Anspruch nehmen möchte, diesen aber womöglich nicht findet?



Antwort:

Unterstützung bei Suche nach anderen Leistungsanbietern

Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Hierbei handelt es sich nicht um einen Gegenstand, der in den Landesrahmenverträgen geregelt werden kann.

Von Relevanz dürfte hier vielmehr der in § 95 SGB IX n.F. enthaltene Sicherstellungsauftrag sein, der eine Verpflichtung der Träger der Eingliederungshilfe zur Sicherstellung eines (bedarfsgerechten) personenzentrierten Leistungsangebots enthält.

Bei der Suche nach einem anderen Leistungsanbieter können die Träger der Eingliederungshilfe beratend und unterstützend zur Seite stehen. § 106 SGB IX n.F. sieht u. a. vor, dass die Beratung der Träger der Eingliederungshilfe im Einzelfall auch umfasst, dass Hinweise auf Leistungsanbieter und andere Hilfemöglichkeiten im Sozialraum gegeben werden.

Downloads und Links

Zulassung andere Leistungsanbieter bei ausreichend WfbM-Plätzen

Bei einer Tagung in der vergangenen Woche berichtete ein Kollege, dass sein Konzept für einen anderen Leistungsanbieter vom Landschaftsverband NRW mit der Begründung abgeleht wurde, dass aufgrund der ausreichenden Zahl von Plätzen in WfbMen keine zusätzlichen Angebote notwendig sind. De facto war sein Konzept für Menschen mit psychischen Erkrankungen erarbeitet, die keine geeigneten Beschäftigungsformen in den WfbM finden. Ist die Argumentation des Landschaftsverbands rechtmäßig?



Antwort:

Zulassung andere Leistungsanbieter bei ausreichend WfbM-Plätzen

Da der konkrete Sachverhalt dem Projekt nicht bekannt ist, können wir im Folgenden nur Abstrakt auf das mit der Frage verbundene Thema eingehen und keine rechtliche Würdigung vornehmen.

Qualitätsprüfung als Voraussetzung für die Zulassung anderer LeistungsanbieterPräzisierung der Qualitätsprüfung durch die Bundesländer und die Träger der Eingliederungshilfe – Regelungen in NRWMaterial

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