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Fachdiskussion BTHG für Akteure des Betreuungswesens

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Fachdiskussion BTHG für Akteure des Betreuungswesens

Unfallversicherung im Rahmen der Pauschalen Geldleistung

Eine Frage zur Pauschalen Geldleistung am Beispiel der Nachbarschaftshilfe. In deren Rahmen kann die Pauschale Geldleistung dafür genutzt werden, einen Obulus an eine/n Helfer/in zu zahlen, der/die beispielsweise für den Menschen mit Behinderungen einkaufen geht. Wie sind sowohl die unterstützende als auch die leistungsberechtigte Person im Zuge dessen versichert?



Antwort:

Die Umstände des Einzelfalls sind entscheidend

Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Bezüglich der Unfallversicherung gilt hier Folgendes:
Sofern die Hilfe von Freunden, Familienangehörigen oder Nachbarn im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zu der leistungsberechtigten Person erfolgt, steht sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies dürfte in der Praxis allerdings eher selten der Fall sein. Liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor, kann Unfallversicherungsschutz der Helferinnen und Helfer als sogenannte „Wie-Beschäftigte“ bestehen. „Wie-Beschäftigte“ bedeutet, dass Personen ohne Beschäftigungsverhältnis wie Arbeitnehmer tätig werden. Kein Versicherungsschutz besteht in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn es sich bei der Hilfe um eine Gefälligkeitsleistung oder familiäre Mitarbeit handelt. Entscheidend ist hierbei die Enge der Beziehungen und das Gesamtbild der gegenseitig im Rahmen der Familien- oder Freundschaftsdienste geleisteten Gefälligkeiten. Für die Beurteilung des Versicherungsschutzes in derartigen Fallgestaltungen kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine verbindliche Entscheidung, ob die (Nachbarschafts-)Hilfe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, kann nur die zuständige kommunale Unfallkasse unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls treffen.
Sofern die Nachbarschaftshilfe im Rahmen einer Organisation oder eines Vereines erfolgt, besteht vielfach Unfallversicherungsschutz für die Nachbarschaftshelferinnen und -helfer; auch hier kommt es auf die Umstände im Einzelfall an. Auskunft hierüber kann die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege geben.
Die leistungsberechtigte Person selbst ist in der beschriebenen Fallkonstellation nicht gesetzlich unfallversichert.

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Mehr Teilhabe ohne Kostensteigerungen?

Wie soll es gelingen, ohne Kostensteigerungen mehr Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen?



Antwort:

Maßnahmen mit Multiplikatoreffekt und positiver Außenwirkung

Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird eine Vielzahl von Maßnahmen und Modellprojekten zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen finanziell und kommunikativ unterstützt, die alle erhebliche Multiplikatoreffekte haben und positive Außenwirkung entfalten.
Vorrangiges Ziel der Zuwendungen an Modellprojekte sind durch gezielte und personenorientierte Verbesserung der Aus- und Weiterbildungsangebote die Chancen für Einstellung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kontinuierlich zu steigern.
Darüber hinaus tragen eine Vielzahl von Aktivitäten und Initiativen im organisierten Sport zu mehr Miteinander von Menschen mit und ohne Behinderung in Sportverbänden und-vereinen und darüber hinaus bei, Inklusionsförderung im Sport gewinnt zunehmend an Bedeutung und Aufmerksamkeit und rückt zudem das Leistungsvermögen von Menschen mit Funktionseinschränkungen nachhaltig in das öffentlich und private Bewusstsein

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Tagesförderstätten als Einrichtungen der Sozialen Teilhabe

In Rheinland-Pfalz sind nahezu alle Tagesförderstätten für Menschen mit komplexen Beeinträchtigungen eigenständige Einrichtungen und gehören nicht der WfbM an (also nicht unter dem verlängerten Dach der Werkstatt). In den letzten Jahren haben sich hier viele Tagesförderstätten auf den Weg gemacht und ihr Konzept bzw. ihr Angebot um sog. "Arbeitsweltorientierte Tätigkeiten" erweitert. Arbeit und Beschäftigung gelten neben den entwicklungsbegleitenden Angeboten und der Vermittlung lebenspraktischer Fertigkeiten als weiterer Schwerpunkt  in der Angebotspalette vieler Tagesförderstätten in Rheinland-Pfalz. Dennoch wurden die Tagesförderstätten (in RLP) im BTHG in der neuen Leistungsgruppe "Leistungen zur Sozialen Teilhabe" (§ 76 SGB IX) verortet.  Nun stellt sich mir die Frage, in wie weit Leistungen zur Umsetzung von "Arbeitsweltorienten Tätigkeiten" (= Teilhabe an Arbeit) in dem Bereich "Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten" (§ 81 SGB IX) enthalten sind?



Antwort:

Tagesförderstätten als Einrichtungen der Sozialen Teilhabe

Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Tagesförderstätten sind - gleich, ob sie „unter dem verlängerten Dach“ einer WfbM oder eigenständige Einrichtungen sind, keine Einrichtungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Zielgruppen dieser Einrichtungen sind Menschen mit Behinderungen, die nicht „werkstattfähig“ sind, die also nicht in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Angebote an diese Zielgruppe wie „arbeitsweltorientierte Tätigkeiten“ oder „Heranführung an Arbeit“ sind keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Auch wenn hier die Begriffe „Tätigkeit“ und „Arbeitswelt“ verwendet werden, so sind diese Leistungen zur Sozialen Teilhabe (§ 81 SGB IX).

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