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Fachdiskussion BTHG für Akteure des Betreuungswesens

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Fachdiskussion BTHG für Akteure des Betreuungswesens

Rolle der Kinder- und Jugendhilfe bei der Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger

Aus den bisherigen Beiträgen auf Ihrer Seite geht hervor, dass die Steuerung der bisherigen Hilfeprozesse nicht mehr in der Hand des Leistungserbringers liegt, sondern durch den Leistungsträger erfolgen soll. Wenn es nun um Leistungen geht, die aus den Systemen Jugendhilfe und Krankenhilfe für ein Kind erfolgen sollen, für wen gelten dann die Verfahrensregeln nach dem SGB IX (Kooperation, Bedarfsermittlung und Koordination der Rehabilitationsträger)? Ist die Kinder- und Jugendhilfe überhaupt noch an diese Regeln, insbesondere die der Zusammenarbeit nach § 25 SGB IX, gebunden oder gelten diese nur noch für die Krankenkassen? Führt die Krankenkasse dann das Teilhabeplanverfahren mit dem Jugendamt? Und wer erstellt zur Sicherung der Zusammenarbeit gemeinsame Empfehlungen nach § 26 SGB IX?



Antwort:

Die Verfahrensregelungen zur Koordinierung der Leistungen in den §§ 14ff. SGB IX und die Regelungen für Bedarfsermittlungsinstrumente in § 13 SGB IX gelten für alle Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX und damit auch für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der gesetzlichen Krankenkassen. Durch das BTHG wurde zudem neu bestimmt, dass diese Regelungen auch den Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger vorgehen (§ 7 Abs. 2 SGB IX).

Für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens ist der leistende Rehabilitationsträger zuständig (§§ 14, 15 Abs. 2 SGB IX). Leistender Rehabilitationsträger kann dabei sowohl der Träger der öffentlichen Jugendhilfe als auch der Träger der gesetzlichen Krankenkassen sein. Leistender Rehabilitationsträger kann ein Rehabilitationsträger durch folgende Möglichkeiten werden:

· Der erstangegangene Reha-Träger stellt fest, dass er für eine der beantragten Leistungen zuständig ist und wird leistender Reha-Träger.

· Der erstangegangene Reha-Träger ist für keine der beantragten Leistungen zuständig und leitet den Antrag innerhalb von zwei Wochen weiter. Der zweitangegangene Träger wird leistender Reha-Träger.

· Der zweitangegangene Reha-Träger ist für keine der beantragten Leistungen zuständig und leitet den Antrag mit Einvernehmen an einen drittangegangenen Reha-Träger weiter, der dann leistender Reha-Träger wird (Turboklärung).

· Der zweitangegangene Träger ist für keine der beantragten Leistungen zuständig und will den Antrag an einen dritten Träger weiterleiten – der verweigert jedoch die Übernahme der Verantwortung. Der zweitangegangene Träger bleibt leistender Reha-Träger

· Sobald ein Träger entweder für zumindest eine im Antrag in Betracht kommende Leistung zuständig ist, oder die zwei Wochen Frist verstreichen lässt, wird er zum leistenden Reha-Träger (BAR 2019a: 10).

Die Erarbeitung von gemeinsamen Empfehlungen zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 26 SGB IX ist Aufgabe der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR) (§ 39 Abs. 2 SGB IX). Die Gemeinsame Empfehlung zum Reha-Prozess der BAR wurde im Februar 2019 veröffentlicht (BAR 2019b).

Zusammenarbeit der RehabilitationsträgerMaterialien

Verpflichtung der Rehaträger zur Zusammenarbeit

Haben andere Reha-/Sozialleistungsträger die Verpflichtung, mit dem Träger der Eingliederungshilfe im Rahmen des Teilhabeplanverfahrens/Gesamtplan zusammenzuarbeiten? (Fristen?)



Antwort:

Verpflichtung der Rehaträger zur Zusammenarbeit

Diese Verpflichtung besteht, sie ist aber aus der der Sicht des Trägers der Eingliederungshilfe nicht durchsetzbar. Verletzungen gesetzlicher Kooperationspflichten anderer Leistungsträger sollten aber der für den jeweiligen Leistungsträger zuständigen Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden. Ein Anspruch des Trägers der Eingliederungshilfe auf aufsichtsbehördliches Einschreiten besteht jedoch nicht, weil die Erfüllung gesetzlicher Pflichten gem. § 14 ff. SGB IX keine Amtshilfepflichterfüllung gem. § 4 SGB X darstellt.

Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung

In § 14 Absatz 1 Satz 3 SGB IX steht: Wenn für die Zuständigkeitsklärung die Ursache der Behinderung geklärt werden muss und die Klärung nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 möglich ist, soll der Antrag unverzüglich dem Rehaträger weitergeleitet werden, der „die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt“. Wer erbringt gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 SGB IX eine „Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung“? Wer macht das? Welchem Rehaträger kann der Antrag in diesem Fall weitergeleitet werden?



Antwort:

Diese Frage betrifft grundsätzlich das Rangverhältnis der Leistungen aus verschiedenen Systemen. Die Frage kann auch nicht generell, sondern nur anhand des Einzelfalls beantwortet werden. Es kommt jeweils darauf an, welche Leistungen (aus welcher Leistungsgruppe des § 5 SGB IX) benötigt werden. Nach dem Ausschlussprinzip kann man für jede Leistungsgruppe den oder die zuständigen Rehabilitationsträger ermitteln.

Das weitreichendste System ist das der gesetzlichen Unfallversicherung. Deren Träger erbringen nicht nur die Krankenbehandlung, sondern auch Leistungen aller Leistungsgruppen des § 5 SGB IX. Sie tritt allerdings nur ein, wenn die Ursache der Behinderung ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ist.

Das zweite System, in dem Leistungen aller Leistungsgruppen in Anhängigkeit von der Ursache der Behinderung erbracht werden, ist der Ausgleich von Schädigungen im Zuständigkeitsbereich der Träger der Kriegsopferversorgung/Kriegsopferfürsorge (sog. „Soziales Entschädigungsrecht“; hierzu zählen z. B. Schädigungen im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg, Tätigkeiten für die Bundeswehr, Opferentschädigung, DDR-Häftlingsentschädigung, Entschädigung bei Impfschäden usw.). Der Leistungsumfang ist allerdings geringer als bei Leistungen durch die Gesetzliche Unfallversicherung. Eine Darstellung der einzelnen Voraussetzungen trägt zur Beantwortung der Ausgangsfrage nichts bei.

Alle Ansprüche, für die es auf die Ursache der Behinderung ankommt, ähneln ihrem Charakter nach eher dem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch als dem sozialrechtlichen Nachteilsausgleich.

Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Ursache der BehinderungDGUV oder DRV?Nicht ausschließbar: Leistungen der öffentlichen JugendhilfeNachrang der Eingliederungshilfe„Die Reste sortieren“

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