Zeitpunkt der Bewilligung der Eingliederungshilfe
Wird Eingliederungshilfe (§§ 53ff. SGB XII) ab Antragstellung bewilligt oder erst ab dem Zeitpunkt der Hilfeplanung? Ändert sich durch das BTHG daran etwas?
Hintergrund der Frage ist Folgendes: Häufig besteht bereits bei Antragstellung eine Lebenssituation, die es zur Vermeidung von Verschlechterungen erforderlich macht, direkt einen Leistungserbringer aufzusuchen, der im Rahmen des konkreten Hilfebedarfs unterstützend tätig wird. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers lassen es jedoch nicht zu, den Leistungserbringer selber zu entlohnen. Der Leistungserbringer geht somit in Vorleistung; aufgrund seines Fachwissens und in Kenntnis der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, mit dem Wissen, dass Eingliederungsleistungen zumindest dem Grunde nach bewilligt werden müssten.
Von Kostenträgerseite kann eine konkrete Beurteilung des Hilfebedarfs erst ab dem Hilfeplangespräch erfolgen. Es müsste somit rückblickend auf den mutmaßlichen Unterstützungsbedarf im Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt werden.
Antwort:
§ 108 Abs. 1 SGB IX n.F. lautet:
„Die Leistungen der Eingliderungshilfe nach diesem Teil werden auf Antrag erbracht. Die Leistungen werden frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung erbracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Vorausetzungen bereits vorlagen.“
Es ist also unschädlich, den Antrag erst nach Beginn der Maßnahme zu stellen. Eine Bewilligung ist sogar rückwirkend zum Monatsanfang möglich.
Während bei der Bedarfsermittlung grundsätzlich der Bedarf im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist, kommt es für eine rückwirkende Bewilligung auf den Zeitpunkt an, in dem die Maßnahme begonnen wurde.
Zeitpunkt der Bewilligung der Eingliederungshilfe