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Fachdiskussion BTHG für Akteure des Betreuungswesens

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Fachdiskussion BTHG für Akteure des Betreuungswesens

Bedarfsfeststellung – eine für alles?

Ist es Praxis, das einmal durchgeführte Bedarfsfeststellungsgespräch sowohl für die zeitliche Weiterbewilligung einer Leistung als auch als Grundlage für ihre anschließende Einstellung zu nutzen?



Antwort:

Neue Bedarfsfeststellung oder Teilhabezielvereinbarung

Eine zeitliche Befristung, also die Dauer der Maßnahme, kann gem. § 141 Abs. 1 Nr. 6 SGB XII (bzw. § 117 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX - ab 2020) Gegenstand des Gesamtplanverfahrens sein. Sie ist mit der Hypothese verbunden, dass nach Ablauf der Frist der Bedarf nicht mehr besteht. In diesem Fall kann die Maßnahme nach Fristablauf ohne weitere Begründung beendet werden.

Besteht der Bedarf weiterhin, ist grundsätzlich erneut zu klären, ob die Maßnahme verlängert wird oder der Teilhabebedarf auf andere Weise gedeckt werden kann. Die Teilhabezielvereinbarung gem. § 145 SGB XII (bzw. § 122 SGB IX – ab 2020) bietet die Möglichkeit, die Bedingungen für die Beendigung oder Verlängerung einer Maßnahme bereits im ursprünglichen Gesamtplanverfahren gemeinsam festzulegen.

Ein oder mehrere Verwaltungsakte?

Das Gesetz spricht von "dem Verwaltungsakt". Gibt es bei anderen Trägern auch Überlegungen einen oder aber mehrere Bescheide zu erlassen – insbesondere für die Leistungen nach unterschiedlichen Gesetzen wir SGB IX und SGB XII?



Antwort:

Ein Antrag – ein Verwaltungsakt

Das Gesetz sieht den Erlass eines Gesamtverwaltungsaktes vor. Der Antragsteller soll gerade nicht (mehr) gezwungen sein, in mehreren Rechtsbehelfs- bzw. Klageverfahren gegen mehrere Träger getrennt vorzugehen.

Vielmehr ist der leistende Rehabilitationsträger derjenige, der den Gesamtverwaltungsakt erlässt. Im Widerspruchs- bzw.Klageverfahren werden die übrigen Träger erneut einbezogen, falls es beispielsweise um Fehler des dortigen Bedarfsfeststellungsverfahrens geht.

Lebensunterhalt bei Betreuung in Pflegefamilien

§ 54 Abs. 3 SGB XII, der die Hilfe zum Lebensunterhalt bei Betreuung in einer Pflegefamilie regelt,  tritt am 31.12.2018 außer Kraft.

Ist Ihnen bekannt, ob eine Verlängerung bis zum 31.12.2019 durch den Gesetzgeber vorgesehen ist? Derzeit ist der Lebensunterhalt integraler Bestandteil der Hilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII. Wird dies auch ab 2020 der Fall sein, oder werden sowohl Kinder als auch Erwachsene in Pflegefamilien vom Träger der Eingliederungshilfe ab 2020 nur die fachliche Hilfe erhalten, aber keine Lesitungen für den Lebensunterhalt?



Antwort:

Rechtsänderung ist auf dem Weg

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