Bedarfsermittlungsinstrument und Gesamtplan
Ist mit einem Bedarfsermittlungsinstrument wie z.B. B.E.Ni (Niedersachsen) zugleich der Gesamtplan erstellt?
Antwort:
Die Bedarfsermittlung anhand des gem. § 142 SGB XII landesrechtlich vorgegebenen Instruments ist gem. § 141 Abs 1 Nr. 4 SGB XII nur ein Element des Gesamtplanverfahrens. Im Gesamtplan muss schließlich gem. § 144 Abs 4 Nr. 3 SGB XII eine Feststellung über Art, Inhalt, Umfang und Dauer der zu erbringenden Leistungen getroffen werden. Wie der konkrete, in einem Verwaltungsakt zu konkretisierende Umfang der Eingliederungshilfeleistung rechtssicher bestimmt werden kann, ist bisher in keinem der veröffentlichten Bedarfsermittlungsinstrumente geregelt worden.
Bedarfsermittlung nur ein Teil des Gesamtplanverfahrens