Berücksichtigung der Umsatzsteuer in Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen?
Ziel des Gesetzes ist ja die möglichst vollständige Modularisierung der Leistungen. Dies hätte aber zur Folge, dass beispielsweise für den Verkauf von Lebensmitteln (Gemeinschaftsküche) oder das Angebot von Transportdienstleistungen oder Wäscherei Umsatzsteuer anfallen würde. Die Leistung würde damit teurer als bisher, obwohl sie möglicherweise in höherem Maße „personenzentriert“ angeboten werden kann. Werden die Träger der Eingliederungshilfe dies beim Abschluss der Leistungs-und Vergütungsvereinbarungen berücksichtigen?
Antwort:
BMAS und BMF haben Steuerfragen gemeinsam erörtert
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat diese Fragen gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen erörtert. Das BMAS hat sich dazu in einem Schreiben an die Abeilungsleiter der Sozialministerien der Länder im April 2019 wie folgt erklärt:
„Das zuständige BMF zeigte sich sehr aufgeschlossen, die Regelungen zur Gemeinnützigkeit so anzupassen, dass sich für die heute noch stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe durch die leistungsrechtliche Trennung der Fach- von den existenzsichernden Leistungen keine steuerlichen Nachteile ergeben, wenn weiterhin faktisch sowohl Wohnraum als auch Betreuungsleistungen durch die Einrichtung geleistet werden. Hier wurde sehr konkret vereinbart, dass der Anwendungserlass zu § 68 Abgabenordnung (AO) so ergänzt wird, dass Leistungserbringer, die „besondere Wohnformen“ betreiben, auch künftig gemeinnützig bleiben. Ziel ist, dass BMF noch vor Ostern mit einem Schreiben auf die Länder zugeht und eine entsprechende Änderung des Anwendungserlasses vorschlägt. Wir werden Ihnen dieses Schreiben zeitnah zusenden.
Hinsichtlich der Frage der Umsatzsteuerpflicht von in besonderen Wohnformen erbrachten Leistungen stellt sich die Lage differenzierter dar, in Abhängigkeit davon, um welche Leistungen es sich handelt. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass etwaige Ausnahmen von der Umsatzsteuerpflicht immer verfassungs- und EU-rechtskonform erfolgen müssen.
Allgemein gilt für die Umsatzsteuer folgende Rechtslage: Durchdie Neuausrichtung derWohnform für behinderte Menschen durch das BTHG fallen grundsätzlich nicht mehr alle Leistungen der Wohneinrichtung gegenüber volljährigen behinderten Menschen generell unter die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 16 Buchstabe h UStG. Anders als beim Betrieb von stationären Wohneinrichtungen, in denen regelmäßig gegenüber betreuungs- oder pflegebedürftigen Heimbewohnern umfassende Leistungen entsprechend der Hilfsbedürftigkeit erbracht werden und deshalb die Vermietungs- und Verpflegungsdienstleistungen hinter diesen Leistungen zurücktreten, ist beim Betrieb einer Einrichtung in besonderer Wohnform grundsätzlich von mehreren Einzelleistungen - u. a. von einer nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreien Vermietungsleistung, von einer nach § 4 Nr. 16 Buchstabe h UStG n.F. steuerfreien Pflege- und Betreuungsleistung und einer grundsätzlich steuerpflichtigen Verpflegungsleistung - auszugeben.“ (BMAS 2019).
Materialien