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Thema

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Fachdiskussion BTHG für Akteure des Betreuungswesens

Mit der dritten Reformstufe des BTHG wird am 1. Januar 2020 in der Eingliederungshilfe ein Systemwechsel vollzogen: Menschen mit Behinderungen erhalten nun auch in den bisherigen "Komplexeinrichtungen" ihre Fachleistungen der Eingliederungshilfe unabhängig von den Grundsicherungsleistungen. Vertreterinnen und Vertreter des Betreuungswesens stehen daher vor der Herausforderung, sowohl im veränderten System der Eingliederungshilfe als auch im System der Grundsicherung zu agieren. Für die Leistungsberechtigten, die bisher in ihrer eigenen Wohnung betreut wurden, ändert sich diesbezüglich nichts.

Beteiligung beendet 

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Sie sehen hier die Beiträge, die von Beteiligten zu diesem Thema eingereicht und veröffentlicht wurden.

Beitrag #M1073

Verfasser*in: Privatperson
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Unterstützt von: 4

Werbungskosten bei Kapitaleinkommen

Wie hoch sind die Werbungskosten bei Kapitaleinkommen?

Beitrag #M1077

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
Unterstützt von: 2

Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens bei Werkstattmitarbeitenden

§ 138 Abs. 1 SGB IX besagt, dass ein Beitrag des/der Leistungsberechtigten nicht aufzubringen ist, wenn u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 SGB IX bezogen werden. Heißt das, Einkommen und Vermögen werden nicht herangezogen, wenn jemand in einer Werkstatt arbeitet? Auch nicht das des Partners?

Beitrag #M1078

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Wann gelten bei Leistungen zur Hilfe zur Pflege die Einkommens- und vermögensregelungen der Eingliederungshilfe?

Wenn jemand im Alter von über 65 Jahren erstmals Eingliederungshilfeleistungen und gleichzeitig Leistungen der Hilfe zur Pflege erhält, gelten dann die Einkommens- und Vermögensvorschriften der Eingliederungshilfe oder der Hilfe zur Pflege?

Beitrag #M1080

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
Unterstützt von: 5

Gleichzeitiger Bezug von Leistungen der Grundsicherung und Eingliederungshilfe

Gilt die Vermögensgrenze der Grundsicherung bei gleichzeitigem Bezug von Grundsicherung und Eingliederungshilfe? Beispiel: Der Klient ist in einer WfbM, wohnt stationär in der Einrichtung und bezieht Grundsicherung.

Beitrag #M1082

Verfasser*in: Privatperson
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Gleichzeitiger Bezug von Leistungen aus unterschiedlichen Sozialleistungssystemen

Wie sieht es bei gleichzeitigem Bezug von Jugendhilfeleistungen und Leistungen der Pflege oder Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen aus, z.B. Erziehungsstellen. Wer wird herangezogen? Müssen Rechnungen an das Kind/Eltern gestellt werden?

Beitrag #M1068

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
Unterstützt von: 2

Anrechnung des Vermögens bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung

Gilt die Vermögensfreigrenze von 5.000 € auch für die Leistungen der Eingliederungshilfe, d.h. dürfte bei Vermögen von 20.000 € der Eingliederungshilfeträger die Leistungen ablehnen oder werden die Leistungen (Eingliederungshilfe, Grundsicherung) schon separat für sich betrachtet?

Beitrag #M1074

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Berücksichtigung des Partnereinkommens

Wenn der Lebenspartner die Einkommensgrenze des § 136 Abs. 3 SGB IX überschreitet, erhöht sich dann der Freibetrag für das Kind?

Beitrag #M1069

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Regelungen zum Einkommen und Vermögen bei gleichzeitigem Bezug von Leistungen der Grundsicherung und Eingliederungshilfe

Gilt die Vermögensfreigrenze von 5.000 € auch für die Leistungen der Eingliederungshilfe, d.h. dürfte bei einem Vermögen von 20.000 € der Eingliederungshilfeträger die Leistungen ablehnen oder werden die Leistungen (Eingliederungshilfe, Grundsicherung) separat für sich betrachtet?

Beitrag #M1071

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Unterschied zwischen Netto- und Bruttoprinzip

Können Sie bitte den Unterschied zwischen Netto- und Bruttoprinzip bei der Heranziehung von Einkommen und Vermögen erklären?

Beitrag #M1067

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
Unterstützt von: 1

Einkommens- und vermögensregelungen bei Bezug von Leistungen zur Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe?

Gilt für die Hilfe zur Pflege nach § 103 Abs. 2 SGB IX ein höherer Freibetrag bei Zusammentreffen mit Leistungen der Eingliederungshilfe?

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