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Allgemeine Beiträge und Fragen zum BTHG

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Die Antworten finden Sie ab Anfang März im BTHG-Kompass.

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    Beitrag #9916

    Verfasser*in: Privatperson
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    im BTHG-Kompass beantwortet

    Fahrtkosten bei Assistenzleistungen

    Bezieht sich § 78 Abs. 4 SGB IX nur auf die Fahrtkosten oder weiteren Aufwendungen, die bei dem Assistenzgeber in Ausübung der Assistenz für einen Leistungsberechtigten entstehen? Oder werden von dieser Vorschrift auch die Fahrkosten als ergänzende Leistung erstattet, die bei dem Leistungsberechtigten anfallen, um die Assistenz überhaupt wahrnehmen zu können? Z.B. die Fahrkosten des Leistungsberechtigten zu einem Anbieter, der die Assistenz leistet.

    Beitrag #9915

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 1

    Ich darf keine motorisierten Fahrzeuge fahren möchte mich aber von A nach B selbstbestimmt fortbewegen. Dies z. B. zum Arzt, zum Physiotherapeuten und auch zu sozialen Veranstaltungen. Wo erhalte ich entsprechende Beratung ob ich leistungsberechtigt bin?

    Beitrag #M9913

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 7
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Ist Pflegegeld aus einer privaten Pflegeversicherung (bspw. "Bahr-Pflege") auf Leistungen der Einglierungshilfe anzurechnen, wenn die leistungsberechtigte Person in einer besonderen Wohnform untergebracht ist und die Eingliederungshilfemaßnahmen auch Pflegeleistungen umfassen?

    Oder stehen die Mittel der privaten Pflegezusatzversicherung komplett frei zur Verfügung?

    Beitrag #9912

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 1
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Inwieweit wirken die Rehabilitationsträger auf eine Antragstellung hin?

    Wie weit geht die Verpflichtung der Rehabilitationsträger auf eine Antragstellung (§ 12 SGB IX) hinzuwirken? Bezieht sich diese Verpflichtung auch auf den individuellen Fall oder sind damit nur niederschwellige Strukturen, Bereitstellung von Informationsangeboten etc. gemeint?

    Im Gesetzesentwurf zum BTHG <https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/095/1809522.pdf> findet sich hierzu auf S.231 : „Die Rehabilitationsträger müssen im Falle der Erkennung des Rehabilitationsbedarfs auf eine Antragstellung hinwirken.“ Dies spräche für eine Hinwirkung im individuellen Fall.

    Ist der Rehaträger zu weiteren Aktivitäten, die auf eine Antragstellung abzielen, verpflichtet?

    Beitrag #9911

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:

    Ich lese immer von Bildung und Arbeitsmarkt. Aussagen zu Ausbildungen auf Fachschulniveau z.B. Erzieher finde ich keine.

    Gibt es da keine Unterstützungsmöglichkeiten?

    Und wenn doch welche und an wen kann man sich wenden?

    Vom Integrationsamt und der Agentur für Arbeit (Fachbereich REHA/SB) gab es nur Ablehnung, keine Unterstützungsangebotee.

    (Fallkonstellation: Junger Mann 19J alt, mittlerer Bildungsabschluss, Berufsziel Erzieher, Handycap: Legasthenie / Die üblichen Testts sind natürlich negativ da die Legasthenie nicht berücksichtigt wird, Intelligenz guter Durchschnitt)

    Beitrag #9910

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Anteiliges Pflegegeld

    Menschen mit Behinderungen, die ihren Alltag mit Hilfe persönlicher Assistenten organisieren, haben i.d.R. sowohl einen pflegerischen als auch einen Bedarf an Teilhabeleistungen. Dabei steht ihnen gem. § 64a SGB XII ein Pflegegeld in Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches zu, das gem. § 63b Abs. 5 SGB XII um bis zu zwei Drittel gekürzt werden kann. Den verbleibenden anteiligen Betrag erhalten die Menschen mit Behinderungen zusätzlich zu ihrem Budget, das der Finanzierung der persönlichen Assistenz dient.

    Bereits vor Inkrafttreten der 3. Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes versuchten einige Sozialhilfeträger, den Betroffenen mit Verweis auf § 63b Abs. 4 S. 2 SGB XII oder § 63b Abs. 6 SGB XII die Auszahlung des anteiligen Pflegegeldes zu verweigern.

    Jedoch bildet § 63b Abs. 4 S. 2 SGB XII keine taugliche Rechtsgrundlage für die Verweigerung des anteiligen Pflegegeldes. § 63b Abs. 4 S. 2 SGB XII bezieht sich allein auf Szenarien eines vorübergehenden Aufenthalts in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von Personen, die ihre Pflege durch ein Arbeitgebermodell organisieren. Nur in diesen Fällen sind vorrangige Leistungen nach dem SGB XI anzurechnen. Ebenso verhält es sich mit § 63b Abs. 6 SGB XII, der sich nur auf die Anrechenbarkeit des Pflegegeldes für das Pflegegeld der Pflegekasse bezieht, nicht aber auf das Pflegegeld nach den Bestimmungen der Sozialhilfe.

    Mit Inkrafttreten der 3. Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes zum 1. Januar 2020 sind die Sozialhilfeträger dazu übergegangen, den Anspruch auf das anteilige Pflegegeld mit der Begründung abzulehnen, dass gem. § 103 Abs. 2 SGB IX (Lebenslagenmodell) überhaupt kein Anspruch auf Pflegeleistungen gem. SGB XII bestünde, da alle Leistungen im Rahmen des SGB IX erbracht würden. Damit bestünde auch kein Anspruch auf das anteilige Pflegegeld. Dabei ist in § 103 Abs. 2 SGB IX ausdrücklich der Anspruch auf das Pflegegeld nach § 64a SGB XII aufgeführt:


    „(2) Werden Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung auch die Leistungen der häuslichen Pflege nach den §§ 64a bis 64f, 64i und 66 des Zwölften Buches …“

    Der grundsätzlichen Vorenthaltung des anteiligen Pflegegeldes steht zudem eindeutig die Zusicherung der Bundesregierung entgegen, wonach Leistungsverschlechterungen gegenüber dem bisherigen Recht ausgeschlossen seien (siehe Bundesdrucksache 19/775, S. 69).

    Wir bitten daher dringend um Klarstellung, damit für die betroffenen Personen wieder Rechtssicherheit hergestellt wird und langwierige Verfahren vermieden werden.

    Bei den bei uns eingegangenen Anfragen zum anteiligen Pflegegeld handelt es sich ausnahmslos um Personen im Arbeitgebermodell mit Eingliederungshilfeanspruch, die bereits vor Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes III und den BTHG-Reformstufen zum 01.01.2017 und 01.01.2020 Pflegegeldleistungen gem. § 64 ff. SGB XII erhalten und die Regelaltersrentengrenze noch nicht erreicht haben. Insofern ist der Eingliederungshilfeträger zuständig. Wäre die Regelaltersrentengrenze bereits überschritten, so bestünde eine Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers. Dieser Punkt ist unstrittig.

    Allerdings verweigern einige Eingliederungshilfeträger die Auszahlung des max. um 2/3 gekürzten Pflegegeldes, obwohl gem. § 103 Abs. 2 SGB IX das Pflegegeld ein Bestandteil der EGH-Leistung ist. Nach unserer Auffassung ist bei einem Anspruch vor Erreichen der Regelaltersrentengrenze der Eingliederungshilfeträger zur Auszahlung des max. um 2/3 gekürzten Pflegegeldes verpflichtet und nach der Regelaltersrentengrenze der Sozialhilfeträger.

    Beispielhaft für die Ablehnungsgründe senden wir Ihnen nachfolgend einen Auszug aus einem Bescheid eines unserer Mitglieder zu:

    „Gemäß § 63b Abs. 6 SGB XII können Pflegebedürftige, die ihre Pflege im Rahmen des Arbeitgebermodells sicherstellen, nicht auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen nach dem Elften Buch verweisen werden. In diesen Fällen ist das geleistete Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches auf die Leistungen der Hilfe zur Pflege anzurechnen.
    Sie erhalten entsprechend § 37 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 SGB XI aufgrund Ihres Pflegegrades 5 Pflegegeld durch die Pflegekasse in Höhe von 901,00 EUR monatlich.
    § 63b Abs. 6 SGB XII enthält eine Sonderregelung für Arbeitgebermodelle dergestalt, dass die Leistungsempfänger, die ihre Pflegekräfte im Rahmen des Arbeitgebermodells organisieren, nicht auf Sachleistungen nach dem SGB XI verwiesen werden können. Diese Vorschrift dient der Privilegierung des Arbeitgebermodells. Eine Inanspruchnahme von Sachleistungen der Pflegeversicherung wäre beim Arbeitgebermodell nicht möglich, weil der eigene Haushalt kein ambulanter Pflegedienst im Sinne der Pflegeversicherung ist. Somit übernimmt die Pflegekasse lediglich Pflegegeld, die höheren Pflegesachleistungen können hingegen für ein Arbeitgebermodell nicht in Anspruch genommen werden, was im Ergebnis für den nachrangig zuständigen Sozialhilfeträger mit höheren Kosten verbunden ist. Daher wird im Gegenzug zur Privilegierung des Arbeitgebermodells das Pflegegeld der Pflegekasse vollumfänglich in das Arbeitgebermodell einbezogen und somit vollständig angerechnet.


    Die von Ihnen zitierte Kürzung um lediglich bis zu zwei Drittel betrifft das Pflegegeld der Sozialhilfe nach § 64a SGB XII, welches bei Erbringung der Leistungen, die in § 63b Abs. 5 SGB XII genannt werden, gekürzt werden kann. § 63b Abs. 5 SGB XII enthält damit, entgegen Ihrer Ansicht, keine Konkretisierung des § 63b Abs. 6 SGB XII, sondern erfasst das Pflegegeld nach § 64a SGB XII. In dem Fall, dass eine Person sowohl Pflegegeld nach dem SGB XI als auch nach dem SGB XII erhält, besteht die Möglichkeit, letzteres um bis zu zwei Drittel zu kürzen."

    Beitrag #9906

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 2
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Wie verhält es sich bei der Pflegeassistenz durch die eigene Ehefrau?

    Sofern dies möglich und zulässig ist, hier die nächste Frage:

    Wie verhält es sich mit den Kosten der Akquise einer ausländischen Pflegekraft und den Kosten für die nachfolgende Heirat dieser Pflegekraft, wenn diese Pflegekraft und Ehefrau unter Aufgabe ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst in ihrer Heimat nach Deutschland gezogen ist, um den Ehemann häuslich zu pflegen und für ihn den Haushalt zu führen und ihn gleichzeitig vor der Einweisung in ein Pflegeheim zu bewahren?

    Können die Kosten vom Träger der Eingliederungshilfe erstattet werden? Können monatliche Folgekosten erstattet werden? Die Ehefrau ist ihren Eltern in der Heimat zum monatlichen Unterhalt verpflichtet. Der Ehemann ist schwerbehindert mit einem GdB von 90 und dem Pflegegrad 2. Er ist Altersrentner und erhält Sozialhilfe nach dem 4. Kap. des SGB XII.

    Beitrag #9898

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Endet der Anspruch auf Soziale Teilhabe nach §113ff. SGBIX mit dem Rentenalter?

    Endet der Anspruch auf Soziale Teilhabe nach §113ff. SGBIX mit dem Rentenalter?

    Beitrag #9871

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 5

    Mehrbedarf bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung gem. § 42b Absatz 2 SGB XII

    Bei meinem Kind (26 Jahre/unbefristeter Gdb 50 wegen psychischer Krankheit) wurde die Übernahme der Kosten des Mittagessens in der Tagesstätte durch das Sozialamt abgelehnt, weil aktuell noch nicht die Erwerbsminderung festgestellt worden ist. Bis 31.12.2019 wurden diese Kosten des Mitagessens von der Jugendhilfe übernommen. Ab 01.01.2020 erhält er Eingliederungshilfe nach SGB IX und Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII. Führt die Ablehnung der Übernahme der Mittagsverpflegung nicht zu einer Ungleichbehandlung?

    Beitrag #9864

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 4
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Ein Klient, 20 J. beantragt über Sozialpsychiatrischen Dienst Hilfe zur Teilhabe in Form von ambulant betreuten Wohnen (jetzt weitere besondere Wohnform) beim Kommunalen Sozialverband Sachsen. Dieser reicht den Antrag an das örtliche Jugendamt weiter.

    Zur Abklärung, ob § 35a SGB VIII vorliegt, möchte das Jugendamt ein Statement des behandelnden Facharztes. Der Klient besucht z.Z. keinen Facharzt, legt aber einen ausführlichen Klinikbericht seines Aufenthaltes vor 1,5 Jahren vor. Das Jugendamt lehnt den Hilfeantrag mit Verweis auf den fehlenden Facharzt ab.

    Setzt der Hilfeantrag einen regelmäßigen Facharztbesuch voraus, oder ist das Jugendamt verpflichtet ein Gutachten erstellen zu lassen. Inwieweit sind die Anfoderungen zur Hilfebedarfsermittlung des BTHG (ICF Orientierung) für das Jugendamt verpflichtend.

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