Inwieweit wirken die Rehabilitationsträger auf eine Antragstellung hin?

BTHG-Kompass

Beratung durch die Rehabilitationsträger

Damit Rehabilitationsbedarfe bei Menschen mit Behinderungen frühzeitig erkannt und darauf hingewirkt werden kann, dass Leistungsberechtigte einen Antrag stellen, benennen die Rehabilitationsträger Ansprechstellen, die geeignete barrierefreie Informationsangebote für Rehabilitation und Teilhabe bieten. Mit § 12 SGB IX hat das BTHG die Beratungspflichten der Rehabilitationsträger präzisiert.

Inwieweit wirken die Rehabilitationsträger auf eine Antragstellung hin?

Wie weit geht die Verpflichtung der Rehabilitationsträger auf eine Antragstellung (§ 12 SGB IX) hinzuwirken? Bezieht sich diese Verpflichtung auch auf den individuellen Fall oder sind damit nur niederschwellige Strukturen, Bereitstellung von Informationsangeboten etc. gemeint?

Im Gesetzesentwurf zum BTHG (PDF-Dokument) findet sich hierzu auf S.231 : „Die Rehabilitationsträger müssen im Falle der Erkennung des Rehabilitationsbedarfs auf eine Antragstellung hinwirken.“ Dies spräche für eine Hinwirkung im individuellen Fall.

Ist der Rehaträger zu weiteren Aktivitäten, die auf eine Antragstellung abzielen, verpflichtet?

Bereitstellung von Informationsangeboten nicht ausreichend

Bereits nach den §§ 13-16 SGB I sind die Rehabilitationsträger zu Maßnahmen verpflichtet, die einer sachdienlichen Beratung, Auskunft und Antragsstellung dienen. In der gesetzlichen Begründung wird zudem ausgeführt, dass unabhängig von den Voraussetzungen in den einzelnen Leistungsgesetzen die allgemeinen Pflichten der Sozialleistungsträger aus §§ 13–16 SGB I deutlich erweitert werden (vgl. BT-Drs. 18/9522, 231).

In welcher Form sie der Hinwirkung auf die Antragstellung nach § 12 Abs. 1 SGB IX nachkommen, ist im Gesetz nicht explizit erwähnt. Es ist aber davon auszugehen, dass die Bereitstellung von (barrierefreien) Informationsangeboten und deren Vermittlung dafür nicht ausreicht (von Boetticher 2020: 89/90).

Laut Gesetzesbegründung sind z.B. „organisatorische Vorkehrungen oder Qualifizierungsmaßnahmen” zu treffen sowie „geeignete Antragsformulare” vorzuhalten bzw. zu übersenden (BT-Drs. 18/9522: 231).

Der Rehaträger hat die potenziell leistungsberechtigte Person über alle in Betracht kommenden Leistungen zu informieren. Ob es sich nach Einschätzung des Rehaträgers um einen notwendigen Bedarf handelt, ist dabei unerheblich. Dessen Notwendigkeit wird erst im an die Antragsstellung anschließende Bedarfsermittlung gemäß § 13 SGB IX beurteilt (Zinsmeister 2019: 115/116).

Die Gesetzesbegründung stellt klar: „Implizit oder direkt leistungsverengende Verfahren, Abläufe und Auskünfte sind demgegenüber pflicht- und rechtswidrig. Auf die Hinwirkungspflicht nach § 12 können sich demnach die Leistungsberechtigten gegenüber die Rehabilitationsträger berufen, falls auf die Möglichkeit einer Antragstellung auf Leistungen zur Teilhabe pflichtwidrig nicht hingewiesen wurde oder wenn Antragsformulare den fehlerhaften Eindruck erwecken würden, die Nichtzuständigkeit eines Leistungsträgers für eine bestimmte Teilhabeleistung sei gleichbedeutend mit einem Leistungsausschluss.“ (BT-Drs. 18/9522: 231).

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