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Thema

Beteiligen

Fachdiskussion Soziale Teilhabe

Mit Inkrafttreten der dritten Reformstufe des BTHG erhalten leistungsberechtigte Personen ihre Fachleistungen der Eingliederungshilfe personenzentriert und damit unabhängig von der Wohnform, in der sie leben. Die Leistungen zur Sozialen Teilhabe, die seit dem 1.1.2020 aus dem SGB IX erbracht werden, sollen Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern und ihre selbstbestimmte und eigenverantwortliche Lebensführung stärken. Der räumliche Bezug der Leistungen erstreckt sich auf den eigenen Wohnraum sowie auf den Sozialraum.

Beteiligung beendet 

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Sie sehen hier die Beiträge, die von Beteiligten zu diesem Thema eingereicht und veröffentlicht wurden.

Beitrag #M1037

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
im BTHG-Kompass beantwortet

Würde die Betreuung in Pflegefamilie auch den Aufenthalt und die Betreuung von Hochbetagten bei Familienangehörigen umfassen? Oder geht da SGB XI vor?

Beitrag #M1039

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
im BTHG-Kompass beantwortet

Ich habe eine Frage zur Abgrenzung der Leistungen zur Teilhabe an Bildung zu den Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

Fallbeispiel: Ein zwölf Jahre altes Kind ist aufgrund der Schwere der Behinderung stationär untergebracht und besucht eine an diese Einrichtung gebundene Schule. Ist dies der sozialen Teilhabe zuzuordnen?

Beitrag #M1042

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
im BTHG-Kompass beantwortet

Ich habe kürzlich in einem Bescheid eines EGH-Trägers gelesen, dass Leistungen zur Mobilität nur für eigenes KFZ gewährt werden. Der Betreffende hat aber kein eigenes KFZ. Was kann man da tun?

Beitrag #M1036

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Frage zu Assistenzleistungen: Werden Pflegekräfte als Fachkräfte eingestuft?

Beitrag #M1034

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Gesteigerter Wohnraumbedarf für Assistenz

Ist es bei Leistungen nach § 77 Abs. 2 SGB IX möglich für den gesteigerten Wohnraumbedarf durch die Assistenz eine weitere Einzimmerwohnung für die wechselnden Assistenten im Rahmen der 24-Stunden-Assistenz zu finanzieren? Es handelt sich um ein entsprechendes Wohnprojekt, in dem für den Leistungsberechtigte und die wechselnden Assistenten jeweils eine Einzimmerwohnung angemietet wird.

Beitrag #M1005

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Hallo,

ich habe noch eine Frage zu Leistungen für gesteigerten Wohnraum nach § 77 Abs. 2 SGB IX:

Ist es möglich für den gesteigerten Wohnraumbedarf durch die Assistenz eine weitere Einzimmerwohnung für die wechselnden Assistenten im Rahmen der 24-Stunden-Assistenz zu finanzieren? Es handelt sich um ein entsprechendes Wohnprojekt, in dem für den Leistungsberechtigte und die wechselnden Assistenten jeweils eine Einzimmerwohnung angemietet wird. Es ist somit kein zusätzlicher Raum in der Wohnung, sondern zwei einzelne Einzimmerwohnungen. Diese sind über Notrufklingel verbunden. Die noch gültige Vereinbarung übersende ich anbei.

Für eine Einschätzung wäre ich dankbar.

Beitrag #M1030

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Unter Einbezug: §43 SGB I: Können alle Bedarfe nach Elternassistenz bei nach §113 + §78 geltend gemacht werden und ein Kostenträger klärt die Abgrenzung?

Beitrag #M1038

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Kann bei den Assistenzleistungen auch Sexualassistenz Inhalt sein? Überörtlicher EGH-Träger lehnt dies in Sachsen generell ab, da es nicht "zum Leistungsumfang des SGB IX" gehöre. M.E. kann gerade die Anleitung bspw. von Menschen mit Lernschwierigkeiten in diesem Bereich natürlich auch Inhalt der EGH sein.

Beitrag #M1052

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Wird die Leistung für die Bereitstellung und Herstellung des Mittagessens in der WfbM pro Person gewährt oder die Leistung, die die WfbM insgesamt aufbringen muss?

Beitrag #M1051

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Eine Frage zur Situation in besonderen Wohnformen: Die Kranken- und Pflegekassen folgen der Ambulantisierung nicht. Menschen in besonderen Wohnformen haben keinen Anspruch auf Verhinderungspflege oder die 125,- Euro für Assistenz/Entlastung im Monat. Ist dafür dann der überörtliche Sozialhilfeträger zuständig? Übernimmt dies die Eingliederungshilfe? Die erwähnte Aushandlungskompetenz der Assistenten in der besonderen Wohnform reicht hier nicht z.B. für die Kosten des Pflegeanteils in einem sonst aus dem eigenen Vermögen finanzierten Urlaubs oder Assistenz zu Terminen, die nicht mit anderen Bewohner*innen möglich sind.

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