Leistungen zur Verständigung § 78 und § 82 SGB IX
Gehörlose Menschen benötigen für die soziale Teilhabe Gebärdensprachdolmetscher*innen bzw. Kommunikationsassistent*innen. § 82 SGB IX sieht solche Unterstützungsleistungen für besondere Anlässe vor. § 78 SGB IX sieht solche Unterstützungsleistungen für den alltäglichen Bedarf vor. Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit gehörlose Menschen auch Gebärdensprachdolmetscher*innen über § 78 SGB IX finanziert bekommen, wenn § 82 SGB IX nicht greift? Die meisten Ämter haben für gehörlose Menschen den § 78 SGB IX gar nicht auf dem Schirm. Weshalb?
Antwort:
Leistungen zur Verständigung § 78 und § 82 SGB IX
Mit Blick auf die Regelungen des § 82 SGB IX verweisen wir auf die ausführliche Antwort von Carl-Wilhelm Rößler im BTHG-Kompass unter https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/bthg-kompass/bk-soziale-teilhabe/weitere-leistungen-zur-sozialen-teilhabe/leistungen-zur-foerderung-der-verstaendigung/fd10-1001/.
Die Kriterien des § 78 Abs. 1 SGB IX ergeben sich aus der Norm selbst. Während es bei § 82 SGB IX um Leistungen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt aus besonderen Anlässen geht, z.B. im Rahmen bestimmter Familienfeiern oder der Mitwirkung an politischen Gremien, stellt § 78 SGB IX auf Assistenzleistungen zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags einschließlich der Tagesstrukturierung ab. Dies umfasst allgemeine Erledigungen des Alltags, wie u.a. die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung oder die Freizeitgestaltung. Gemäß § 78 Abs. 1 S. 3 umfassen die Assistenzleistungen auch die Verständigung mit der Umwelt. Entsprechend kann auch die Gebärdensprachdolmetschung von Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX umfasst sein (WD Deutscher Bundestag 2020: 8). Der LWL zum Beispiel geht davon aus, dass es sich um eine Assistenzleistung handelt, wenn ein/e Gebärdensprachdolmetscher/in in regelmäßig wiederkehrenden Situationen benötigt wird (LWL 2021).
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