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BTHG-Kompass 4.3

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.3

Überbrückungszeit durch Arbeitsplatzwechsel anderer Leistungsanbieter zu Unternehmen auf dem ersten Arbeitsmarkt

Angenommen der andere Leistungsanbieter hat einen Beschäftigten auf einem Arbeitsplatz auf dem 1. Arbeitsmarkt platziert. Nun steht der Übergang vom anderen Leistungsanbieter auf den neuen Arbeitgeber an. Was geschieht in einer eventuellen Leerzeit bzw. Überbrückungszeit?



Antwort:

Überbrückungszeit vom Einzelfall abhängig

Für die Überbrückungszeit zwischen einem anderen Leistungsanbieter und einem neuen Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt kann keine allgemeingültige Antwort gegeben werden. Vielmehr wird es vom Einzelfall abhängen, ob diese Übergangszeit z. B. durch Grundsicherung oder Erwerbsminderungsrente oder beispielsweise durch ein Praktikum oder eine Weiterbeschäftigung beim anderen Leistungsanbieter gefüllt werden kann.

Anrechnung von Aufträgen der Arbeitgeber auf die Ausgleichsabgabe-Schuld bei anderen Leistungsanbietern

In dem per Link beigefügten Beitrag der BAGüS zum Thema Änderungen nach SGB IX für WfbM und Andere Leistungsanbieter finde ich die Äußerung zur Ausgleichsabgabe irritierend. Es wird ausgeführt, dass die Anrechnung von Aufträgen an Andere Leistungsanbieter für die Ausgleichsabgabe nicht möglich sei - und zwar weil in § 223 SGB IX die Andere Leistungsanbieter nicht erwähnt werden.

Dem entgegen liest man im § 60 SGB IX: „Die Vorschriften für Werkstätten für behinderte Menschen gelten mit folgenden Maßgaben für andere Leistungsanbieter [...]“.

In der dann folgenden Auflistung von Abweichungen ist aber eine Ausnahme bezüglich Ausgleichsabgabe nicht zu finden. Aus rechtlichen Gründen halte ich deshalb die BAGüS-Einschätzung für nicht nachvollziehbar. In Bezug auf die gewünschte Förderung von Alternativen zur WfbM ist es zusätzlich die falsche Strategie. Ich bitte um eine Einschätzung.



Antwort:

Anrechnung von Aufträgen der Arbeitgeber auf die Ausgleichsabgabe-Schuld bei anderen Leistungsanbietern

Konkret wird in der Orientierungshilfe zu den (neuen) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der BAGüS ausgeführt: „Eine Anrechnungsmöglichkeit von Aufträgen der Arbeitgeber auf die Ausgleichsabgabe-Schuld (§ 223 SGB IX) besteht nicht, da es sich bei Anderen Leistungsanbieter nicht um anerkannte WfbM handelt.“ (BAGüS 2017: 10).

In der derzeitigen Umsetzung des BTHG ist diese Auffassung ebenfalls zu finden (Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2018: 13).

Auch im Fachbeitrag von Daniel Wörmann (2018), der die Unterschiede bei der Anrechenbarkeit auf die Ausgleichsabgabe zwischen WfbM und anderen Leistungsanbietern kritisch sieht (ebd.: 5), wird grundsätzlich die Auffassung vertreten, dass eine Anrechnung bei WfbM möglich ist, bei anderen Leistungsanbietern jedoch nicht (ebd.: 5).

Mit dem am 1.Janaur 2020 in Kraft getretenen "Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz)" wurde als weitere Ausnahme gegenüber den WfbM als § 60 Abs. 2 Nr. 7 eingeführt, dass die Regelungen zur Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe und zur bevorzugten Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand nicht anzuwenden sind.

Materialien

Rente wegen Erwerbsminderung bei anderen Leistungsanbietern

Ein Beschäftigter einer WfbM hat nach 20 Jahren Tätigkeit den vollen Anspruch auf Altersrente erworben. Wie ist es bei den anderen Leistungsanbietern geregelt?



Antwort:

Die Regelung, dass Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben (§ 43 Abs. 6 SGB VI), gilt auch für Versicherte, die bei einem anderen Leistungsanbieter tätig sind.

Rente wegen Erwerbsminderung bei anderen Leistungsanbietern

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