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BTHG-Kompass 4.3

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.3

WfbM als „anderer Leistungsanbieter“

Sind Ihnen Pläne einzelner WfbM bekannt, sich selbst als „andere Leistungsanbieter“ aufzustellen, und falls ja, welche Leistungen (Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich, Arbeitsbereich) werden angeboten?



Antwort:

Konkrete Pläne hierzu sind der BAG WfbM momentan nicht bekannt. Allerdings bietet das „Konstrukt“ der „anderen Leistungsanbieter“ durchaus Potential für Kooperationen, die auch für WfbM interessant sein können. Dazu muss aber natürlich sichergestellt sein, dass die Qualität der Leistung bei anderen Leistungsanbietern auf einem hohen Niveau erfolgt.

Kooperationen von InteresseDownloads und Links

„Andere Leistungsanbieter“ als Konkurrenz für WfbM

Machen „andere Leistungsanbieter“ den Werkstätten nicht Konkurrenz? Verhindert das nicht, dass Leistungserbringer Alternativen zur Werkstatt entwickeln?



Antwort:

Erweitertes Teilhabeangebot

Grundsätzlich ist es begrüßenswert, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung von anderen Leistungsanbietern die Wahlmöglichkeiten und das Teilhabeangebot für Menschen mit Behinderungen erweitert hat. Bis auf acht Ausnahmen gelten für andere Leistungsanbieter dieselben Vorschriften, die auch an Werkstätten gerichtet sind. Es muss allerdings eine angemessene Qualifizierung und tarifliche Vergütung der Fachkräfte, die bei anderen Leistungsanbietern arbeiten, sichergestellt sein. Nur so kann verhindert werden, dass mögliche Preiskämpfe und Lohndumping bei der Leistungserbringung zum Nachteil von Beschäftigten und Fachkräften ausgetragen werden und die Qualität der Teilhabeleistung mindern. Entscheidend ist, dass die Menschen mit Behinderung bei anderen Leistungserbringern eine personenzentrierte Förderung erhalten.

Inklusionsbetriebe als „andere Leistungsanbieter“

Ist es für Inklusionsbetriebe möglich, als anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX anerkannt zu werden? Wenn ja, sind Ihnen Inklusionsbetriebe bekannt, denen dies bereits gelungen ist?



Antwort:

Bei der Beantwortung der Frage, ob Inklusionsbetriebe auch andere Leistungsanbieter werden können, muss zwischen den Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbildungsbereich (§ 57 SGB IX) sowie im Arbeitsbereich einer WfbM (§ 58 SGB IX) unterschieden werden.

Inklusionsbetriebe als „andere Leistungsanbieter“

Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich (§ 57 SGB IX)

Für Leistungen des § 57 SGB IX ist der zuständige Leistungsträger die Bundesagentur für Arbeit (BA) (§ 63 Abs. 3 SGB IX). Im „Fachkonzept für Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich bei anderen Leistungsanbietern“ lassen sich bezüglich Inklusionsbetrieben keine Einschränkungen oder Hinweise ausfindig machen (Bundesagentur für Arbeit 2017).
Die Bundearbeitsgemeinschaft Inklusionsfirmen e. V. (bag if) ist der Ansicht, dass es für Inklusionsbetriebe vor allem als anderer Leistungsanbieter im Berufsbildungsbereich Chancen gibt, um für eine zukünftige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorzubereiten und zukünftige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Inklusionsbetrieben zu rekrutieren (Umsetzungsbegleitung BTHG 2018).

Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM (§ 58 SGB IX)

Die Aufstellung anderer Leistungsanbieter im Arbeitsbereich wird allerdings von der bag if kritisch gesehen, da das Risiko besteht, den Charakter als Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarkts aufzugeben, da es sich bei anderen Leistungsanbietern um arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnisse handelt.
Aus diesem Grund wird z. B. in der Orientierungshilfe aus Thüringen zu anderen Leistungsanbietern im Arbeitsbereich geschrieben, dass Inklusionsfirmen nicht als anderer Leistungsanbieter im Arbeitsbereich tätig werden können (Freistaat Thüringen 2019).

Auflistung anderer Leistungsanbieter

Eine Auflistung anderer Leistungsanbieter wird von REHADAT durchgeführt. Hierunter lässt sich derzeit allerdings kein Inklusionsbetrieb ausfindig machen.
Uns sind auch neben der Auflistung von REHADAT (2020) derzeit keine Inklusionsbetriebe bekannt, die im Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich oder Arbeitsbereich anderer Leistungsanbieter sind.

Materialien

Markup-Template

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