Mit § 112 Abs. 4 SGB IX n.F. wird die gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen im Schul- oder Hochschulbereich auf eine klare Rechtsgrundlage gestellt.
Sofern eine gemeinsame Inanspruchnahme für Leistungsberechtigte zumutbar ist (§ 104 SGB IX n.F.) und den angemessenen Wünschen der leistungsberechtigten Person nicht entgegenstehen, können Leistungen der Eingliederungshilfe gemeinsam mit anderen Leistungsberechtigten erbracht werden. Dafür muss eine Vereinbarung mit dem betreffenden Leistungserbringer bestehen. Eine gemeinsame Inanspruchnahme ist vorzusehen, wenn Leistungsberechtigte dies wünschen. Die Zumutbarkeit der Maßnahme muss jedenfalls im Einzelfall geprüft werden.
Das gilt auch in Bezug auf die gemeinsam erbrachte Anleitung und Begleitung von Schülerinnen und Schülern durch Assistentinnen bzw. Assistenten.
Erfordert der Hilfebedarf jedoch eine individuelle Assistenz nur für einen Schüler oder eine Schülerin, ist keine gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen möglich.
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