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BTHG-Kompass 4.3

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.3

Qualifikation des Personals bei anderen Leistungsanbietern

Im Fachkonzept der BA für Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich bei anderen Leistungsanbietern ist festgelegt, dass das Personal über die sonderpädagogische Zusatzqualifizierung verfügen muss. Ist die rehapädagogische Zusatzqualifizierung dieser gleichzusetzen?



Antwort:

Auslegungsfrage der WVO

Das von Ihnen genannte Fachkonzept (Bundesagentur für Arbeit 2017) verweist an dieser Stelle auf § 9 der Werkstättenverordnung (WVO). Dort heißt es:

„Die Fachkräfte […] müssen pädagogisch geeignet sein und über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügen. Entsprechende Berufsqualifikationen aus dem pädagogischen oder sozialen Bereich reichen aus, wenn die für eine Tätigkeit als Fachkraft erforderlichen sonstigen Kenntnisse und Fähigkeiten für den Berufsbildungs- und Arbeitsbereich anderweitig erworben worden sind“ (§ 9 Abs.3 WVO).

Ob die rehapädagogische Zusatzqualifizierung der sonderpädagogischen Zusatzqualifizierung gleichzusetzen ist, ist eine Auslegungsfrage der WVO und kann im Rahmen des Projekts Umsetzungsbegleitung BTHG somit nicht beantwortet werden.

Materialien

Anerkennung als anderer Leistungsanbieter

Nach einem dreijährigen Praktikum in der Kinderkrippe wäre eine Beschäftigung einer Frau mit Down-Syndrom von täglich 10 bis 12.30 Uhr nach IFD und Kitaleitung möglich. Da nach dem Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKIBIG) nur Fachkräfte (hier zu 100 Prozent) bezuschusst werden, ist in der zuständigen WfbM im Berufsbildungsbereich eine Kitahelferin nicht vorgesehen. Wenn man den Sozialgrundkurs in der Akademie Schönbrunn finanziert und sie bei der Ausbildung zur Tagesmutter begleitet, macht man im Prinzip die Arbeit eines „anderen Anbieters“, um der Behinderten die Teilhabe in ihrem Wunschberuf zu ermöglichen. Wird so ein anderer Anbieter anerkannt?



Antwort:

Mit Bezug auf Ihre Frage ist zunächst festzuhalten, dass andere Leistungsanbieter nicht einer förmlichen Anerkennung bedürfen (§ 60 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX).

Keine förmliche Anerkennung nötigQualitätsprüfung als Voraussetzung für die Zulassung anderer LeistungsanbieterPräzisierung der Qualitätsprüfung durch die Bundesländer und die Träger der Eingliederungshilfe – Regelungen in NRWMaterial

Hohe Voraussetzungen für andere Leistungsanbieter

Warum soll ein „anderer Leistungsanbieter“ im Sinne des § 60 SGB IX die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie eine WfbM? Das schreckt potenzielle Anbieter ab.



Antwort:

Unterschiedliche Voraussetzungen und Qualitätssicherung

Grundsätzlich ist diese Aussage nicht ganz richtig. Vielmehr führt das Gesetz im § 60 SGB IX mehrere – genau: acht – Aspekte auf, bei denen „andere Leistungsanbieter“ eben nicht die gleichen Regelungen bzw. Voraussetzungen erfüllen müssen wie Werkstätten:

  1. Sie bedürfen nicht der förmlichen Anerkennung.
  2. Sie müssen nicht über eine Mindestplatzzahl und die für die Erbringung der Leistungen in Werkstätten erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen.
  3. Sie können ihr Angebot auf Leistungen nach § 57 oder § 58 oder Teile solcher Leistungen beschränken.
  4. Sie sind nicht verpflichtet, Menschen mit Behinderungen Leistungen nach § 57 oder § 58 zu erbringen, wenn und solange die Leistungsvoraussetzungen vorliegen.
  5. Eine dem Werkstattrat vergleichbare Vertretung wird ab fünf Wahlberechtigten gewählt. Sie besteht bei bis zu 20 Wahlberechtigten aus einem Mitglied und
  6. Eine Frauenbeauftragte wird ab fünf wahlberechtigten Frauen gewählt, eine Stellvertreterin ab 20 wahlberechtigten Frauen.
  7. Die Regelungen zur Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe und zur bevorzugten Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand sind nicht anzuwenden.
  8. Erbringen sie Leistungen nach den §§ 57 oder 58 SGB IX ausschließlich in betrieblicher Form, soll ein besserer als der in § 9 Abs. 3 der WVO für den Berufsbildungsbereich oder für den Arbeitsbereich in einer WfbM festgelegte Personalschlüssel angewendet werden.

Das heißt, hier wird „anderen Leistungsanbietern“ der Weg bereits erleichtert, da eben nicht die gleichen Voraussetzungen erforderlich sind. Andererseits müssen sich „andere Leistungsanbieter“ im Hinblick auf ihre Leistungen bzw. ihres Leistungsangebotes wie Werkstätten auch am SGB IX und der Werkstättenverordnung (WVO) orientieren. Dies hat man insbesondere deshalb auf einer vergleichbaren Ebene belassen, damit die dort beschriebenen Qualitätsanforderungen – vor allem im Hinblick auf die Betreuung und Begleitung der Leistungsberechtigten – auch bei der Erbringung bei anderen Leistungsanbietern Bestand haben.

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