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BTHG-Kompass 4.3

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.3

Beendigung der Rentenüberleitung und Regelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke

Die Rentenüberleitung für in bislang stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe lebenden leistungsberechtigten Personen endet zum 31. Dezember 2019. Die vorschüssige Rentenzahlung für Januar 2020 wird somit Ende Dezember noch an den SGB XII-Träger überwiesen. Die erste Rentenzahlung an den Leistungsberechtigten erfolgt hingegen erst Ende Januar 2020. Wie wird die damit entstehende Zahlungslücke für Januar 2020 vermieden? Gibt es hierzu bereits Lösungen?



Antwort:

Beendigung der Rentenüberleitung und Regelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke

Von der Trennung der Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen sind auch die Zahlungen von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung betroffen. Diese werden ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr an den SGB XII-Träger im Rahmen einer Rentenüberleitung gezahlt, sondern ebenfalls auf das Bankkonto der Leistungsberechtigten überwiesen. In diesem Zusammenhang würde sich eine Zahlungslücke ergeben, da die erste Rentenzahlung auf das Bankkonto des Leistungsberechtigten Ende Januar 2020 erfolgt und somit zur Bedarfsdeckung während des Monats Januar nicht zur Verfügung steht.

Zur Vermeidung dieser Zahlungslücke wurde mit dem „Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften“ eine Übergangsregelung erlassen (§ 140 SGB XII Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke), nach der in dem Monat im ersten Quartal 2020, in dem die Rente erstmals auf dem Bankkonto des Leistungsberechtigten gutgeschrieben wird, diese Rentenzahlung nicht auf den sich nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII ergebenden Lebensunterhaltsbedarf angerechnet wird. Hierdurch steht den Leistungsberechtigten zu Beginn eines Monats im ersten Quartal 2020 (sog. Umstellungsmonat) der volle, für die Sicherung des Existenzminimums erforderliche Betrag zur Verfügung.

In diese Regelung werden auch Menschen mit Behinderungen einbezogen, die wegen Alters nach dem Vierten Kapitel des SGB XII leistungsberechtigt sind. Zudem bezieht sich die Nichtanrechnung nicht nur für Renten, sondern auch für alle vergleichbaren, laufend zum Monatsende gezahlten und anrechenbaren Einkommen, die zuvor auf den Träger der Sozialhilfe zur Mitfinanzierung der in der stationären Einrichtung erbrachten Leistung übergeleitet worden sind (z.B. Renten der gesetzlichen Unfallversicherung).

Regelsatz zur freien Verfügung für Leistungsberechtigte in besonderen Wohnformen ab 2020

Hat ein Leistungsberechtigter, der in einer besonderen Wohnform lebt, den Regelbedarf zur freien Verfügung oder lediglich wie bislang einen "Barbetrag" in Höhe von 27 Prozent des Regelsatzes? Oder nach welchen Kriterien wird die Höhe der Barmittel bestimmt?



Antwort:

Mit dem BTHG und der damit einhergehenden Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen wird der bisherige Barbetrag ab dem 1. Januar 2020 entfallen. Als Barmittel erhalten die Bewohnerinnen und Bewohner besonderer Wohnformen, sofern sie Leistungsberechtigte in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind, jedoch in Zukunft den Regelsatz und ggf. Mehrbedarfe. Sie sind damit unabhängig von der Wohnform den Menschen mit Behinderungen, die in Wohnungen leben, gleichgestellt.

Über die Verwendung des Regelsatzes entscheidet der Leistungsempfänger grundsätzlich selbstständig (LBAG 2018: 4). Bewohnerinnen und Bewohner einer besonderen Wohnform leiten einen Teil des Regelsatzes an den Leistungserbringer, in dessen Unterkunft sie leben, weiter. Zweck und Höhe dieser Geldleistung regelt der jeweilige zwischen Leistungsberechtigtem und -erbringer geschlossene Wohn- und Betreuungsvertrag.

§ 27b SGB XII, in dem bislang die Höhe des Barbetrags mit mind. 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 und der Bekleidungspauschale für Menschen mit Behinderungen in ehemaligen stationären Einrichtungen geregelt waren, ist ab 2020 nicht mehr anzuwenden (BMAS 2018b: 5).

Welcher Anteil des Regelsatzes den Leistungsberechtigten als Barmittel verbleibt, wird im Gesamtplanverfahren im Einzelfall ermittelt (§ 119 Abs. 2 S. 2 SGB IX sowie § 121 Abs. 4 Nr. 6 SGB IX). Je nach den individuellen Zielen und Wünschen der leistungsberechtigten Person können die verbleibenden Barmittel höher als der bisherige Barbetrag plus Bekleidungspauschale ausfallen, wenn sich die Bewohnerin/der Bewohner weitgehend selbst versorgt, oder geringer, wenn eine Einrichtung mehr regelbedarfsrelevante Lebensunterhaltsleistungen erbringt (LBAG 2018: 5ff.).

Das Ergebnis der Absprachen wird im Gesamtplan dokumentiert, der die Grundlage für den Verwaltungsakt darstellt und somit für alle beteiligten Akteure rechtlich bindend ist (BMAS 2018a: 29).

Regelsatz zur freien Verfügung für Leistungsberechtigte in besonderen Wohnformen ab 2020Materialien

Beratungen über den als Barmittel verbleibenden Anteil des Regelsatze

In § 121 Abs. 4 Nr. 6 SGB IX ist von einer "Beratung" über den Anteil des Regelsatzes die Rede, die dem Leistungsberechtigten als Barmittel verbleiben muss. Was bedeutet das genau? Ist der Leistungsberechtigte darüber zu beraten oder beraten die Beteiligten gemeinsam über die Höhe dieses Betrags?



Antwort:

Die Beratungen über den als Barmittel verbleibenden Anteil des Regelsatzes erfolgen im Rahmen der Gesamtplankonferenz. Gemäß § 119 Abs. 2 SGB IX beraten hierüber die Träger der Eingliederungshilfe,
der Leistungsberechtigte und beteiligte Leistungsträger gemeinsam. Das Ergebnis dieser Beratung ist gemäß § 121 Abs. 4 Nr. 6 SGB IX im Gesamtplan zu dokumentieren. Dieser wiederum stellt die Grundlage für den Verwaltungsakt dar und ist somit für alle beteiligten Akteure rechtlich bindend (BMAS 2018: 29).

Beratungen über den als Barmittel verbleibenden Anteil des RegelsatzesMaterialien

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