Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt.

Wenn Sie den Browser Internet Explorer nutzen, stehen Ihnen nicht alle Funktionen dieser Seite zur Verfügung.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, benutzen Sie einen aktuellen Browser (z.B. Firefox oder Edge).

BTHG-Kompass 4.3

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.3

Eigenbeteiligung bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung

Gibt es eine Eigenbeteiligung der Leistungsberechtigten bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in WfbM und bei anderen Leistungsanbietern?



Antwort:

Eigenbeteiligung der Leistungsberechtigten

Durch das Starke-Familien-Gesetz vom 3. Mai 2019 wurde die im BTHG (Art. 13 Nr. 16 BTHG) vorgesehene Eigenbeteiligung zur gemeinsamen Mittagsverpflegung, die Beschäftigte ab dem 1. Januar 2020 hätten zahlen sollen, gestrichen (Art. 4 und 7 Starke-Familien-Gesetz).

Finanzierung der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung bei Rentenbezug

Für Grundsicherungsempfängerinnen und -empfänger gibt es einen Mehrbedarf für die Mehraufwendungen der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der WfbM. Müssen demgegenüber Werkstattbeschäftigte, die z. B. aufgrund von Rentenbezügen keinen Grundsicherungsanspruch haben, die Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in WfbM selbst tragen? Dann habe ich im Monat weniger Geld als jetzt. Oder steht mir auch ein Mehrbedarf zu für das Mittagessen in der Werkstatt?



Antwort:

Die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der WfbM, bei einem anderen Leistungsanbieter oder im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Angebote ist von den Beschäftigten selbst zu zahlen. Während für Grundsicherungsempfängerinnen und -empfänger hierfür ein Mehrbedarf anerkannt wird (§ 42b SGB XII), erhalten Werkstattbeschäftigte ohne Grundsicherungsanspruch diesen nicht und zahlen das Mittagessen, sofern sie daran teilnehmen, aus ihren eigenen Einkünften, z.B. aus Rentenbezügen.

Finanzierung der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung bei Rentenbezug

Mehrbedarf bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in vergleichbaren tagesstrukturierenden Angeboten

Am 28. Oktober 2019 gab es  das Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Mehrbedarf bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in Werkstätten für behinderte Menschen und in vergleichbaren tagesstrukturierenden Angeboten nach § 42b Absatz 2 SGB XII. Demnach ist

(...)
"Voraussetzung für den Mehrbedarf ist ein Mittagsangebot, das in der Verantwortung einer WfbM bzw. eines anderen Leistungsanbieters oder im Rahmen vergleichbarer tagesstruk-turierender Maßnahmen gemeinschaftlich bereitgestellt und eingenommen wird.
Ob ein gemeinschaftliches Mittagessen im Rahmen einer vergleichbaren anderen tages-strukturierenden Maßnahme oder innerhalb des häuslichen Wohnumfelds bereitgestellt und gemeinschaftlich eingenommen wird, ist danach zu beurteilen, inwiefern die Zuberei-tung, Bereitstellung und gemeinschaftliche Einnahme des Mittagessens mit der entsprechenden Durchführung in WfbM und bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX vergleichbar ist.
Umfasst sind demnach Maßnahmen, die unter dem „verlängerten Dach“ der Werkstatt durchgeführt werden sowie Maßnahmen außerhalb einer Werkstatt, beispielsweise in besonderen Tagesförderstätten. Um vergleichbar mit WfbM und anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX zu sein, muss eine andere tagesstrukturierende Maßnahme regelmäßig klar vom Wohnen und allein hierauf bezogenen Unterstützungsmaßnahmen abgegrenzt sein. Tagesstrukturierende Maßnahmen müssen hinsichtlich ihrer zeitlichen Dauer (vergleichbar der Arbeitszeit in WfbM) und den umfassten Wochentagen (von Montag bis Freitag) mit einer (zumindest in Teilzeit ausgeübten) Beschäftigung in Werkstätten vergleichbar sein."

Erfüllt der LT 23 in Nordrhein-Westfalen, der ja innerhalb der "besonderen Wohnform" statfindet, aber ein durchaus eigenständiges Angebot ist die Vorraussetzung, für die Mittagsversorgung einen Mehrbedarf geltend machen zu können?



Antwort:

Die Frage lässt sich nicht allgemeingültig, auch nicht mit Blick auf einzelne Leistungstypen, beantworten. Vielmehr kommt es darauf an, ob die im Rundschreiben des BMAS vom 28. Oktober 2019 genannten Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen vergleichbarer tagesstrukturierender Angebote erfüllt werden. Diese Voraussetzungen betreffen vor allem die Vergleichbarkeit der Zubereitung, Bereitstellung und gemeinschaftlichen Einnahme des Mittagessens mit der entsprechenden Durchführung in WfbM und bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX:

„Um vergleichbar mit WfbM und anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX zu sein, muss eine andere tagesstrukturierende Maßnahme regelmäßig klar vom Wohnen und allein hierauf bezogenen Unterstützungsmaßnahmen abgegrenzt sein. Tagesstrukturierende Maßnahmen müssen hinsichtlich ihrer zeitlichen Dauer (vergleichbar der Arbeitszeit in WfbM) und den umfassten Wochentagen (von Montag bis Freitag) mit einer (zumindest in Teilzeit ausgeübten) Beschäftigung in Werkstätten vergleichbar sein.

Soweit tagesstrukturierende Maßnahmen in unmittelbarer Nähe zum Wohnumfeld stattfinden, dürfen sich diese nicht auf das gemeinschaftliche Mittagessen oder diesem untergeordnete Maßnahmen (z.B. Assistenzleistungen) begrenzen. Vielmehr muss das gemeinschaftliche Mittagessen - ebenso wie bei der Beschäftigung in WfbM - zur Sicherung des jeweiligen Maßnahmeerfolges erforderlich sein und sich insofern von einer allen Bewohnern (in der besonderen Wohnform) angebotenen Mittagsverpflegung unterscheiden. Maßgeblich für die Beurteilung sind die Inhalte der jeweiligen tagesstrukturierenden Maßnahme.

[…]

Keine durch einen Mehrbedarf abzudeckenden Aufwendungen liegen demnach bei den Aufwendungen für ein gemeinschaftliches Mittagessensangebot vor, dass für alle Bewohner in einer gemeinsamen Unterkunft bereitgestellt wird.

Auch insoweit kommt es für die Anerkennung eines Mehrbedarfs bei vergleichbaren tagesstrukturierenden Maßnahmen insbesondere bei Leistungsberechtigten in der besonderen Wohnform entscheidend darauf an, dass eine klare Abgrenzung zwischen häuslicher Bereitstellung des gemeinschaftlichen Mittagessens sowie der Bereitstellung eines gemeinschaftlichen Mittagessens im Rahmen dieser Maßnahme möglich ist“ (BMAS 2019: 2ff.).

Inwieweit insbesondere die Anspruchsvoraussetzung der Abgrenzung gegenüber der allen Bewohnerinnen und Bewohnern angebotenen Mittagsverpflegung und der Erforderlichkeit zur Sicherung des Maßnahmenerfolgs vorliegen, kann für den LT 23 in Nordrhein-Westfalen von Seiten des Projekts nicht beurteilt werden, sondern müsste im konkreten Fall geprüft werden.

Mehrbedarf bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in vergleichbaren tagesstrukturierenden Angeboten Literatur

Markup-Template

%%%CONTENT%%%