§ 113 Abs. 5 SGB IX im Verhältnis zu § 77 Abs. 2 SGB IX
Der durch das Änderungsgesetz BTHG geschaffene § 113 Abs. 5 SGB IX für die besonderen Wohnformen gilt für Leistungsberechtigte, die gleichzeitig existenzsichernde Leistungen und Eingliederungshilfeleistungen beziehen. Er gilt nicht für Leistungsberechtigte, die keine existenzsichernden Leistungen beziehen. Diese können daher die oberhalb der 125% liegenden Angemessenheitsgrenze der Kosten der Unterkunft nicht über die Fachleistung Eingliederungshilfe erhalten.
Dagegen gilt § 77 Abs. 2 SGB IX für Leistungsberechtigte, die in einer eigenen Wohnung nach § 42 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB XII leben und existenzsichernde Leistungen beziehen, sowie für Leistungsberechtigte, die aufgrund ihres Einkommens/Vermögens keinen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen haben.
Damit führt § 113 Abs. 5 SGB IX im Verhältnis zum § 77 Abs. 2 SGB IX zu einer Ungleichbehandlung der Leistungsberechtigten in der besonderen Wohnform, die keine existenzsichernden Leistungen beziehen.
Antwort:
§ 113 Abs. 5 SGB IX im Verhältnis zu § 77 Abs. 2 SGB IX
§ 113 Abs. 5 SGB IX regelt die Aufwendungen für Unterkunft in besonderen Wohnformen und bezieht sich deshalb auf § 42a Abs. 2 S.1 Nr. 2 Abs. 5 SGB XII.
Nach § 42a Abs. 5 SGB XII werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft in besonderen Wohnformen bis zur dort geregelten Angemessenheitsgrenze, unter den in § 42a Abs. 5 S. 6 SGB XII genannten Voraussetzungen auch um bis zu 25 Prozent höherer Aufwendungen, als Bedarf im Rahmen der Grundsicherung anerkannt.
§ 42a Abs. 6 S. 2 SGB XII bestimmt, dass Aufwendungen für die Unterkunft in besonderen Wohnformen, die über den 125 Prozent der Angemessenheitsgrenze liegen, von den Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX umfasst werden.
§ 113 Abs. 5 SGB IX enthält die mit § 42a Abs. 6 S.2 SGB XII korrespondierende Anspruchsgrundlage.
In § 77 Abs. 2 SGB IX ist die Übernahme zusätzlicher Wohnkosten bei Assistenz im Rahmen einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung als Fachleistung geregelt. Dieser zusätzliche Wohnbedarf für eine Assistenzkraft wird in § 42a SGB XII nicht berücksichtigt,
Eine Kostenübernahme nach § 77 Abs. 2 SGB IX ist aber nur „wegen“ des Umfangs von Leistungen für Wohnraum möglich; es muss mithin ein direkter Kausalzusammenhang zwischen den zu gewährenden Assistenzleistungen und dem Wohnraumbedarf bestehen. Zudem muss aus dem Umfang ein „gesteigerter“ Wohnraumbedarf entstehen. Dies sind beispielsweise die Kosten für gesteigerten Wohnraumbedarf für eine Rund-um-die-Uhr-Assistenz. „Gesteigerter“ Wohnraumbedarf besteht also, wenn die Assistenzkraft in der Wohnung der leistungsberechtigten Person wohnen muss.
Weitere behinderungsbedingte Mehrbedarfe werden ggf. nach § 42a Abs. 6 SGB XII übernommen (Neuman et al. 2020, Rn. 11).
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