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BTHG-Kompass 4.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.2

Private Haftpflichtversicherung für Empfänger/innen von Eingliederungshilfe in einer Pflegeeinrichtung

Wir sind eine vollstationäre Pflegeeinrichtung in NRW. Wir haben Bewohner/innen, deren Kostenträger der Landschaftsverband -LWL- (im Rahmen der Wiedereingliederungshilfe) ist.

Bekannt ist uns bereit, dass diese Bewohner/innen ein eigenes Girokonto eröffnen müssen. Bislang werden die Barbeträge der Bewohner/innen bei uns über buchhalterische Barbetragskonten verwaltet und das wäre eigentlich auch in der Zukunft einfacher zu handhaben und den Bewohner/innen fallen dafür natürlich auch keine Kontoführungsgebühren an, wie es bei den meisten Girokonten der Fall ist.

Nun sind unsere LWL-Bewohner/innen bislang über das Haus haftpflichtversichert, so wie alle anderen Bewohner/innen auch. Die Frage ist für die Zukunft nur, ob die Bewohner/innen andere Verträge und Verpflichtungen, wie z.B. eine private Haftpflichtversicherung abschließen müssen oder ob sie weiterhin über uns als Haus mitversichert sind.



Antwort:

Private Haftpflichtversicherung für Empfänger/innen von Eingliederungshilfe in einer Pflegeeinrichtung

Grundsätzlich fallen private Haftpflichtversicherungen in den Bereich der existenzsichernden Leistungen. Denkbar sind ab 1. Januar 2020 drei Varianten zur Weiterversicherung Ihrer Bewohner/innen: 

1. Sie verlangen bei Zuzug den Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung, haben aber dann keine Kontrolle über den jeweils aktuellen Versicherungsschutz Ihrer Bewohner/innen (Werden die Beiträge regelmäßig gezahlt? Besteht der Vertrag noch?).

2. Sie versichern die Bewohner/innen weiter über einen Gruppenvertrag und stellen den Bewohner/innen einen anteiligen Betrag in Rechnung, der aus der Grundsicherung aufzubringen ist.

3. Sie finden gute Argumente dafür, dass diese Versicherungen zur Fachleistung der Eingliederungshilfe in der durch Sie angebotenen Form gehören und durch den Träger der Eingliederungshilfe zu finanzieren sind.

Werkstattlohn und Grundsicherung

Bewohnerinnen und Bewohner einer "besonderen Wohnform" konnten bisher ihren Werkstattlohn zusätzlich zum Barbetrag "behalten". Wie wird es zukünftig sein? Steht dann lediglich ein Barbetrag zur Verfügung und der Werkstattlohn wird, wie bei der Grundsicherung von Menschen im eigenen Haushalt, prozentual als Einkommen angerechnet?



Antwort:

Werkstattlohn und Grundsicherung

Mit dem BTHG und der damit einhergehenden Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen wird der bisherige Barbetrag ab 2020 entfallen. Als Barmittel erhalten die Bewohnerinnen und Bewohner besonderer Wohnformen, sofern sie Leistungsberechtigte in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind, jedoch in Zukunft den Regelsatz. Sie sind damit unabhängig von der Wohnform den Menschen mit Behinderungen, die in Wohnungen leben, gleichgestellt.

Zur Anrechnung des Werkstattlohns regelt § 82 Abs. 3 SGB XII, dass "bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen" ist.

Barmittelanteil

Innerhalb der Gesamtplankonferenz wird der Restmittelbarverbleib des Leistungsberechtigten in der besonderen Wohnform ermittelt. Hierfür muss der Leistungserbringer einen Leistungskatalog zugrunde legen. Anhand dessen wird festgestellt, ob und welche Leistungen sich der Leistungsberechtigte in der besonderen Wohnform (aus seinem Einkommen) "einkauft". Gibt es hierzu quasi Richtwerte für die Bepreisung von einzelnen Leistungen, die durch den Leistungserbringer in der Einrichtung angeboten werden? D.h., wie viel darf die Einrichtung z.B. für die Reinigung des Bewohnerzimmers verlangen oder welcher Betrag darf für die Lebensmittelbeschaffung veranschlagt werden? Nur mithilfe solcher Richtwerte können die veranschlagten Preise für die angebotenen Leistungen von Leistungserbringern überprüft werden.
 



Antwort:

Barmittelanteil

Wieviel ein Leistungserbringer (hier: besondere Wohnform) für einzelne Leistungen von der leistungsempfangenden Person verlangen kann, ist Gegenstand des zivilrechtlichen Vertrages zwischen der Einrichtung und der Bewohnerin/des Bewohners.

Soweit vom Sozialhilfeträger Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII erbracht werden und die Beratung über die Leistungserbringung im Rahmen der Gesamtplankonferenz den Lebensunterhalt betrifft, soll auch darüber beraten werden, welcher Anteil am Regelsatz (§ 27a Abs. 3 SGB XII) dem Leistungsberechtigten als Barmittel verbleibt. Hiermit soll
erreicht werden, dass die Leistungsberechtigten selbst über die Verwendung der Leistungen zum Lebensunterhalt bestimmen können (vgl. Grube/Wahrendorf /Flint/Biebac k,7. Auf l. 2020, SGB IX § 119 Rn. 3 mit
Verweis auf die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum Entwurf des BTHG, BT-Drs.18/10523, 63 zu Nr. 1 Buchstabe z).


Orientierungswerte zur Ermittlung des Barmittelanteils bietet die Orientierungshilfe der BAGüS für die Beratung über den Anteil des Regelsatzes, der Leistungsberechtigten in besonderen Wohnformen als Barmittel verbleibt.

 

Die Orientierungshilfe Barmittelanteil finden Sie hier 

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